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dehoensch
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 23:56    Titel: Emailwerbung Antworten mit Zitat

Hallo,

würde gerne mal wissen wie es denn bei folgender Sachlage mit rechtlichen Konsequenzen aussieht.

A schreibt Emailwerbung an seine Kunden die keine vorherige Einverständnis dafür abgegeben hatten.
Und wenn sogar die Emailadressen nicht verdeckt gesendet wurden, sondern für jeden anderen kunden ersichtlich sind.

Kann dies grosse rechtliche Probleme nach sich ziehen?

Danke für jede Antwort
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 09:32    Titel: Antworten mit Zitat

http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html

Das kann als unzumutbare Belästigung im Sinne des oben verlinkten Paragraphen gelten.
A könnte deswegen abgemahnt werden und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Die Offenlegung der E-Mail-Liste wäre mit Sicherheit ein Fehler.
Eine spezielle Rechtsvorschrift, die genau diesen Fall behandelt oder unter der dieser Fall zu subsumieren wäre, ist mir gerade nicht geläufig.
Allgemein wären dann wohl §§823 BGB und ggfs. §1004 BGB anzuwenden.
Der Schaden müsste dann nachgewiesen werden.
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
http://bundesrecht.juris.de/uwg_2004/__7.html

Das kann als unzumutbare Belästigung im Sinne des oben verlinkten Paragraphen gelten.
Oder auch nicht, wie unter obigem Link nachzulesen ist, da es sich um Kunden handelt.

Das mit Emailadressen, alle an alle wenn ich das richtig verstehe, kann allerdings Ärger geben. Stichwort Datenschutz.
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Richard Gecko
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 7763

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Da man Kunden (leider) E-Mails mit Werbung schicken darf sollte es doch zumindest kein Problem darstellen den Datenschutz einzuhalten.
Entweder in dem man an jeden Empfaenger einzeln schickt (wozu hat man denn einen Computer), oder seine Liste in BCC-Feld eintraegt (fuer den Kleinbetrieb mit Winzigweich-Mailer).
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

@ Martin R. und Richard Gecko:

Es liegt gemäß dem fiktiven Fall keine Einwilligung vor.

Es muss nach §7 UrhG Abs. 2 Nr. 3 eine Einwilligung vorliegen. Nicht einmal die mutmassliche Einwilligung ( wie beim telefonischen Anruf) reicht aus.
Auch die aktive Kundenbeziehung und Mitteilung einer E-Mail-Adresse rechtfertigt per se keine Werbung per E-Mail.

Das ist vergleichbar mit der OLG Köln Entscheidung aus dem letzten Jahr, bei der das OLG urteilte, dass ein Versicherungsunternehmen trotz angegebener Telefonnummer im Versicherungsvertrag nicht von einer mutmaßlichen Einwlligung von Werbeanrufen, nicht einmal für eigene Produkte, ausgehen durfte. Fazit: Die Telefonnummer durfte zwar zur Klärung vertraglicher Fragen verwendet werden, nicht aber -allein oder kumulativ- zur Bewerbung weiterer Produkte des Unternehmens.

Ich suche den Link noch raus.

Edit: Es war das OLG Frankfurt, Link (Presseerklärung PDF
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::
@ Martin R. und Richard Gecko:

Es liegt gemäß dem fiktiven Fall keine Einwilligung vor.

Es muss nach §7 UrhG Abs. 2 Nr. 3 eine Einwilligung vorliegen. Nicht einmal die mutmassliche Einwilligung ( wie beim telefonischen Anruf) reicht aus.
Auch die aktive Kundenbeziehung und Mitteilung einer E-Mail-Adresse rechtfertigt per se keine Werbung per E-Mail.
Zitat:
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
...
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt...

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2.der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3.der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4.der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Eine Telefonnummer ist keine Adresse für elektronische Post insofern ist das Urteil nicht vergleichbar (und wäre mit einer Email statt Anruf auch kaum zustande gekommen).

PS: Wie da auch schon angemerkt: http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=88110&highlight=absatz

@ Richard Gecko. man darf auch wiedersprechen.
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dehoensch
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 21:47    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die ganzen Info´s - hilft mir sehr viel weiter.

Somit sollte A also das nächste mal sich vorher erkundigen was er darf und was nicht. Winken
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Man sollte auch genauer lesen, danke für den Hinweis Winken Verlegen
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Julius
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Anmeldungsdatum: 14.01.2005
Beiträge: 91

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 22:39    Titel: Antworten mit Zitat

flüstertüte hat folgendes geschrieben::

Die Offenlegung der E-Mail-Liste wäre mit Sicherheit ein Fehler.
Eine spezielle Rechtsvorschrift, die genau diesen Fall behandelt oder unter der dieser Fall zu subsumieren wäre, ist mir gerade nicht geläufig.
Allgemein wären dann wohl §§823 BGB und ggfs. §1004 BGB anzuwenden.
Der Schaden müsste dann nachgewiesen werden.


Das BDSG und evtl. vorrangige Spezialgesetze enthalten alle ein Verbot der Datenverarbeitung mit Erlaubnisvorbehalt. Und Verarbeiten ist eigentlich alles (vgl. § 3 Abs. 4 BDSG), also sowohl das Verwenden der E-Mail-Adresse für den Versand als auch die Übermittlung im CC-Feld.

Ist diese Datenverarbeitung nicht von einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Vorschrift gedeckt, ist die Spam-Mail schon allein deswegen unzulässig. Daraus kann man über § 1004 BGB einen Unterlassungsanspruch bauen.

Ein Schaden ist keine Voraussetzung des Unterlassungsanspruchs.
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