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Bedrohung und Beleidigung des Lehrpersonals
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Benjamin
Gast





BeitragVerfasst am: 03.12.04, 00:14    Titel: Bedrohung und Beleidigung des Lehrpersonals Antworten mit Zitat

Hallo Forumsnutzer,

ich habe folgendes schwerwiegendes Problem.

Ich bin Azubi im Bau Gewerbe und habe regelmäßig Blockunterricht.
Schon von Anfang an habe ich Probleme mit meinem Lehrer in der Klasse.
Ich fühle mich dort eigentlich ziemlich unterfordert und habe das schon mehrfach zum Ausdruck gebracht. Leider brachte dies nichts. Am Dienstag zeichneten wir eine Detailzeichnung eines Stuckprofiles. Bei der Anfertigung der Zeichnung ist mir ein Fehler unterlaufen. Beim Umrechnen des Maßstabs habe ich mich verrechnet. Dies sah ich ein und fing an den Fehler zu korrigieren. Mein Lehrer fing dann an mich persönlich zu beledigen. Ich zitiere: "Du kannst doch eh alles, warum bist du überhaupt hier. Du gehörst sonst wo weg geschlossen. Du bist nicht mehr ganz normal im Kopf. Du bist ein Spinner. Du tickst nicht mehr ganz sauber." Ich fragte was das soll und sagte er solle das bitte sein lassen. Er machte weiter. Ich sagte dann zu ihm :"Wissen sie was, lecken sie mich am Arsch". Er forderte mich dann auf den Klassenraum zu verlassen. Dies tat ich auch. Beim hinausgehen sagte ich dann: "Herr F******, sie können froh sein das ich noch ein bischen respekt vor ihnen habe. Währen sie in meinem alter, hätte ich ihnen schon längst eine rein gehauen."

Nun bekam ich eine Klassenkonferenz wegen Bedrohung des Lehrpersonals.
Ist dies gerrechtfertigt ?? Kann ich mich dagegen zu wehr setzen ?
Kann ich mich irgendwie gegen seine Beleidigungen beschweren ?

Ich hoffe ich finde hier Ratschläge oder sonstige Hilfen.



Gruß Benjamin
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Snowflake
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Hi du,

ich würde mal sagen, du könntest ihn bei dem, was er da von sich gegeben hat, durchaus auch wegen Beleidigung drankriegen....Zeugen hast du ja einige.

Er hat so nicht mit dir zu sprechen. Du zwar auch nicht so mit ihm, aber ich betitel die Situation mal als "mildernde Umstände".

Bedroht hast du, überblickt man das, was du erzählt hast, ja niemanden. Wie kommen die auf Bedrohung ? Womit sollst du denn gedroht haben ?

Beim Verhalten des Lehrers wäre imho eine Beschwerde bei der Schulleitung mindestens angebracht. Wenn man deren Reaktion sieht, kann man weitersehn...
_________________
Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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Benjamin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Heinsberg

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 01:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich soll ihn ja mit dem satz : "Herr F******, sie können froh sein das ich noch ein bischen respekt vor ihnen habe. Währen sie in meinem alter, hätte ich ihnen schon längst eine rein gehauen." bedroht haben.

Zwar habe ich nur deutlich machen wollen wie er mit mir redet.
Aber da sieht man wieder mal wie schlau unser "Lehrpersonal" wirklich ist.

Siehst du das als Drohung ???


Gruß Benjamin
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 08:30    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Benjamin,

du hast die da in eine sehr ungute Sache reinmanövriert. Das Verhalten des Kollegen ist natürlich keineswegs akzeptabel. Wäre ich sein Vorgesetzter, würde so etwas eine Tadel setzen (kommt in die Personalakte).
Deine Reaktion ist aber auch deutlich daneben, wenn auch aus der Situation menschlich nachvollziehbar ist, dass man da etwas "Bodenhaftung" verlieren kann.
Das "Lecken Sie mich am..." ist aus der Situation verständlich, aber natürlich kein angemessener Umgangston in der Schule.
Der Nachsatz mit dem Reinhauen überschreitet aber jegliches Verständnis. Nun gut, ich verstehe es auch nicht als Bedrohung gegen den Lehrer. Was sollen aber deine Mitschüler denken? Wenn die mit dir in ein solches Wortgefecht kommen, haben sie also eine sitzen?
Benjamin, ich kenne dich nicht, aber allein schon der Verweis auf Gewalt ist für mich an der Schule nicht hinnehmbar, sonst brechen ganz schnell die Dämme.
Wenn dein Verhalten auch sonst auf Aggressivität hindeutet, kommt man um einen zeitweiligen Schulausschluss nicht umhin. Ich gehe aber mal davon aus, dass du ein ordentlicher Schüler bist. Deswegen rate ich dir, die Sache zu klären. Geh zu einem Verbindungslehrer als Unterstützung, erkläre die Situation dem Schulleiter und distanziere dich von deinem Ausspruch. Dann bestünde m.E. die Hoffnung, dass man ohne zeitweiligen Schulaussschluss auskommt.

Gruß

Timm
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Benjamin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Heinsberg

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich komme gerade aus der Schule. Der Schulleiter hat mich bis zur Klassenkonferenz vom Unterricht frei gestellt. Ich weiß nun auch nicht mehr was ich machen soll. Mir geht momentan so einiges durch den Kopf........ z.b Soll ich den Lehrer anzeigen ? oder Soll ich mich selber anzeigen wegen Bedrohung, nur damit geklärt wird ob ich ihn wirklich bedroht haben soll !?!

Und danke lieber timm für deinen Beitrag. Nur frage ich mich nach einer Zigarettenlänge Bedenkzeit, ob du meine "Drohung" verstanden hast.

Sinn und zweck (m)einerseits war sicher nicht meinen Lehrer zu bedrohen.
Andererseits habe ich zu diesem Zeitpunkt wirklich den Impuls gehabt ihm eine zu donnern. (Dank dir Snowflake für das Wörtlein Impuls)
Doch sollte es doch eigentlich mehr zeigen, mich beherrschen zu können und nicht direkt drauf los zuhauen. Selbst wenn man dies nun so deuten könne das ich zugeschlagen hätte, wenn es jemand in meinem alter gesagt hätte, ist auch dies nicht zutreffend. Denn hätte es jemand in meinem Alter gesagt, wäre die Empörung noch lange nicht so groß, wie bei meinem Lehrer, wo ich bis zum diesem Zeitpunkt dachte, das er mich eigentlich mag.

Nun zurück zum heutigen Ereigniss. Wie schon gesagt bin ich bis zur Klassenkonferenz vom Unterricht freigestellt worden. Der Schulleiter hat auch schon gesagt, sollte ich weiterhin so uneinsichtig sein, wird er mich nach der Klassenkonferenz direkt von der Schule verweisen.

Ich weiß nun nicht was er mit uneinsichtig meint. Fakt ist habe ich niemals abgestritten diese Äußerungen von mir gegeben zu haben. Fakt is aber auch, das ihn die Vorhergegangenen Beleidigungen in keinster Art und Weise Interessieren.

Ich habe heute nocheinmal probiert, den Vorfall ohne größere Konsequenzen für beide Seiten, zu lösen. Leider erfolglos.

Habe ich überhaupt den Hauch einer Chance, mich zu verteidigen ?
Ich habe ihm heute auch im Anschluß an das Gespräch eine Beschwerde über meinen Lehrer gegeben. (Was denke ich sowieso im Papierkorb landen wird)

Hätten wir im Gespräch eine gemeinsame Lösung gefunden, hätte ich die Beschwerde zerrissen. Denn Kompromisse eingehen, heißt auch einstecken können.

Was kann oder soll ich nun machen ?
Das alles geht mir sehr an die Nerven Traurig



Gruß Benjamin
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Gast






BeitragVerfasst am: 03.12.04, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Benjamin,

was da bei dir an der Schule abgeht, macht mich schon ziemlich fertig. Bei allem, was geschehen ist, gehört schon die Würdigung der Ausgangssituation dazu.
Wenn du alles korrekt und vollständig geschildert hast, bist du jetzt der alleinige Sündenbock; nach dieser Beschreibung denke ich auch, dass der "Kollege" ohne weitere Sanktionen aus der Sache loskommt. Um das klar zu sagen: Ich finde das unerträglich und stelle deutlich die pädagogische und dienstliche Kompetenz des Schulleiters in Zweifel. Wenn ich auf einen gewissen Umgangston an der Schule bestehe, dann gilt dies für Schüler und Lehrer!
Ein kleiner Hinweis wegen der "Drohung mit körperlicher Gewalt": Egal, ob sie ernst gemeint war oder nicht, solche Drohungen (vor allem in solcher Situation) lassen wir an unserer Schule nicht zu. Missverständnis hin oder eher, du hast einen gravierenden Fehler gemacht, denn es reicht, dass einer deiner Mitschüler das falsch interpretiert und somit in den falschen Hals kriegt.
Bei unseren überarbeiteten Staatsanwaltschaften halte ich ein strafrechtliches Vorgehen für sinnlos; auch ist ja eine Unmittelbarkeit, die dir für das schulrechtliche Verfahren helfen könnte, wohl kaum gegeben.
Wichtig ist jetzt, dass du dir Verbündete suchst, deswegen auch mein Vorschlag, einen Verbindungs/Vertrauenslehrer einzuschalten, denn bei dieser Schulleitung hast du so wohl keine Chance Traurig Wenn du ein gutes Verhältnis zu den Vorgesetzten in deinem Betrieb hast, können die dir vielleicht auch beistehen.
Schulrechtlich kann ich dich nur trösten: Ein endgültiger Schulausschluss ist absolut unverhältnismäßig. Wenn der Schulleiter auch nur ein bisschen was drauf hat, bezieht er die Juristen der übergeordneten Behörde (bei uns das Oberschulamt) ein und die werden ihn schon auf das rechtliche Normalmaß zurechtstutzen Winken
Aus welchem Bundesland kommst du denn?
Wünsche dir jedenfalls, dass sich die Sache doch noch zum Besseren wendet und vielleicht hältst du uns hier auf dem Laufenden.

Gruß (vom nicht eingeloggten) Timm, der jetzt Schüler mit einer Klassenarbeit beglückt Winken
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Benjamin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Heinsberg

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

ich komme aus NRW.
Das Problem ist, sowas wie einen Vertrauenlehrer gibt es bei uns nicht.
Jedenfalls hat es mir noch niemand gesagt.

Kann ich mich nicht direkt an das Schulamt wenden ?





Gruß Benjamin

(Der sich nun wünscht eine Klassenarbeit zu schreiben *g*)
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Benjamin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.12.2004
Beiträge: 5
Wohnort: Heinsberg

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 13:25    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,

was ich vergessen habe zu sagen vielleicht.
Mein Lehrer ist kein wirklicher Lehrer.
Er ist eigentlich Maurermeister !!!!





Gruß Benjamin
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 03.12.04, 15:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hm, als Baden-Württemberger kenne ich mich leider gar nicht mit euren Schulstrukturen aus. Mein Tipp: Poste dein Problem mal bei lehrerforen.de, da gibt es eine extra Rubrik "Schüler und Eltern fragen Lehrer". http://19087.rapidforum.com/area=20 Ich weiß, dass da auch Kollegen aus dem beruflichen Bereich regelmäßig posten bzw. die übergeordneten Strukturen müssten ja auch sonst ähnlich oder gleich sein. Die können dir vielleicht Tipps geben, wie man außerhalb des rein rechtlichen Vorgehen kann (mit letzterem Bereich bist du hier bestimmt bestens aufgehoben).
Gruß

Timm

P.S.: Bei uns sind die technischen Lehrer auch Meister und habe eine recht anspruchsvolle Anwärterausbildung zu bestehen. Wie das in NRW ist kann ich nicht sagen; der Kollege scheint aber wohl nicht mal dem Baugewerbe (dem man ja gerne einen etwas direkteren Ton zugesteht) Ehre zu machen Böse
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A.L.
Gast





BeitragVerfasst am: 04.12.04, 11:32    Titel: ... sonst brechen ganz schnell die Dämme Antworten mit Zitat

timm hat folgendes geschrieben::
Lieber Benjamin,

du hast die da in eine sehr ungute Sache reinmanövriert. Das Verhalten des Kollegen ist natürlich keineswegs akzeptabel. Wäre ich sein Vorgesetzter, würde so etwas eine Tadel setzen (kommt in die Personalakte).Deine Reaktion ist aber auch deutlich daneben, wenn auch aus der Situation menschlich nachvollziehbar ist, dass man da etwas "Bodenhaftung" verlieren kann.
Das "Lecken Sie mich am..." ist aus der Situation verständlich, aber natürlich kein angemessener Umgangston in der Schule.
Der Nachsatz mit dem Reinhauen überschreitet aber jegliches Verständnis. Nun gut, ich verstehe es auch nicht als Bedrohung gegen den Lehrer. Was sollen aber deine Mitschüler denken? Wenn die mit dir in ein solches Wortgefecht kommen, haben sie also eine sitzen?
Benjamin, ich kenne dich nicht, aber allein schon der Verweis auf Gewalt ist für mich an der Schule nicht hinnehmbar, sonst brechen ganz schnell die Dämme.
Wenn dein Verhalten auch sonst auf Aggressivität hindeutet, kommt man um einen zeitweiligen Schulausschluss nicht umhin. Ich gehe aber mal davon aus, dass du ein ordentlicher Schüler bist. Deswegen rate ich dir, die Sache zu klären. Geh zu einem Verbindungslehrer als Unterstützung, erkläre die Situation dem Schulleiter und distanziere dich von deinem Ausspruch. Dann bestünde m.E. die Hoffnung, dass man ohne zeitweiligen Schulaussschluss auskommt.
Gruß
Timm


Der Beitrag zeugt nicht von Rechtskenntnis, wie bei "Timm" so üblich.

1. Das Beamtenrecht kennt keinen "Tadel" für einen Beamten. Der kommt also auch nicht in die Personalakte.

2.In NRW wie in allen anderen Bundesländern ist ein auch nur zeitweiser Ausschluß vom Unterricht nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
§ 26 a Schulverwaltungsgesetz (SchVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (SGV. NRW. 223) sieht unter "Ordnungsmaßnahmen" folgendes vor:
Zitat:
(1) Ordnungsmaßnahmen dienen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Sie können angewandt werden bei Pflichtverletzung durch Schüler, insbesondere bei Störung des Unterrichts oder sonstiger Schulveranstaltungen, bei Verletzung der Teilnahmepflicht sowie
bei Verstößen gegen die Schulordnung oder die Hausordnung oder andere schulische Anordnungen.
(2) Die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen kommt erst in Betracht, wenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten.
(3) (...) (4) (...)
(5) Ordnungsmaßnahmen sind:
1. der schriftliche Verweis durch die Klassenkonferenz,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe durch die Lehrerkonferenz,
3. der vorübergehende Ausschluß vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen durch die Klassenkonferenz,in dringenden Fällen vorab durch den Schulleiter,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
5. die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz; bei schulpflichtigen Schülern bedarf der Beschluß der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die den Schüler unter entsprechender Anwendung von § 28 Abs. 1 einer anderen Schule zuweisen kann,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. (...) Im Kurssystem tritt an die Stelle der Klassenkonferenz (Nr. 1 und 3) ein Ausschuß der Jahrgangsstufenkonferenz; Mitglieder dieses Ausschusses sind die Lehrer, die den Schüler unterrichten.
(6) (...)
(7) Vor der Anwendung von Ordnungsmaßnahmen ist dem Schüler und seinen Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Schüler kann hierbei einen Schüler oder Lehrer seines Vertrauens hinzuziehen.

Bei einer derart ungehörigen Provokation eines Fehlverhaltens eines Schülers durch einen Lehrer ist nach Abs. 2 und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine Ordnungsmaßnahme überhaupt in Betracht kommt. Strafrechtlich wäre der Schüler z.B. nach dem Grundsatz von "Schlag und Gegenschlag" nicht zu bestrafen. Jedefalls dürften andere erzieherischen Maßnahmen allemal zunächst in Betracht kommen.
Ein Ausschluß vom Unterricht auf unbestimmte Zeit bzw. bis zu einem bestimmten Ereignis (Klassenkonferenz, die irgendwann stattfinden kann) ist grundsätzlich nicht zulässig.
Die Voraussetzungen für die Notkompetenz des Schulleiters dürften wohl kaum vorliegen: Was an diesem Fall dringend sein soll, ist nicht erkennbar. Der Schüler hat die Anordnung des Lehrers zum Verlassen des Raumes befolgt und ihm auch nicht etwa Gewalt angedroht, sondern erklärt, warum er ihm gegenüber keine Gewalt anwendet. Er hat sich also - bei allem Ausrasten in der Wortwahl - selbst unter Kontrolle, wenn auch die Formalbeleidigungen gegen den Lehrer unsinnig waren. Sie erklären sich aber ohne weiteres gerade aufgrund seiner abgegebenen Erklärung aus der erlittenen Kränkung und der Enttäuschung des Schülers, gerade von einer Vorbildsperson, zu der er aufschaut (dass ich noch ein bischen respekt vor ihnen habe), derart behandelt zu werden

@ Benjamin: Die Anordnung des Schulleiters ist ein Verwaltungsakt. Der Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass er zunächst nicht vollzogen werden darf, Sie also am Unterricht sofort wieder teilnehmen können. Es genügt die schriftliche Formulierung: Ich lege gegen den Ausschluß vom Unterricht Widerspruch ein.
Der Schulleiter wäre gut beraten, wenn er die wohl rechtswidrige Maßnahme sofort aufheben und den Lehrer anweisen würde, sich in Erfüllung seines Auftrages, Vorbild zu sein, unverzüglich bei dem Schüler zu entschuldigen.
Der Schüler wäre gut beraten, sich dann auch bei dem Lehrer zu entschuldigen.
Wenn dies geschieht, gibt es rechtlich keinen vernünftigen Anlaß zu weiteren Ordnungsmaßnahmen gegen den Schüler.
Entschuldigt sich der Lehrer nicht, sollte der Vorgang dem Schulamt im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde (gegen den Lehrer und evtl. auch gegen den Schulleiter!) zugänglich gemacht werden ... "sonst brechen ganz schnell die Dämme"!
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 04.12.04, 12:30    Titel: Antworten mit Zitat

Sorrry, habe den Begriff der Legaldefinition benutzt:
"Der Verweis ist der Tadel eines bestimmten Verhaltens" (LDO in BW)
(Ich hoffe, wir sind uns einig, dass ein Verweis in die Personalakte gehört!

Der Rest ist nach der Erneuerung des §90 in BW (leider!) einfacher als inNRW! Traurig www.leu.bw.schule.de/bild/SchG.pdf

Auf den zeitweiligen Ausschluss des Schulleiters habe ich mich nie bezogen. Der ist natürlich rechtlich unzulässig, aber welche rechtlich wirksamen Schritte soll Benjamin denn beschreiten, dass er um den vorläufigen Schulausschluss herum kommt Frage[
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A.L.
Gast





BeitragVerfasst am: 04.12.04, 14:11    Titel: War alles schon gesagt Antworten mit Zitat

timm hat folgendes geschrieben::
Auf den zeitweiligen Ausschluss des Schulleiters habe ich mich nie bezogen. Der ist natürlich rechtlich unzulässig, aber welche rechtlich wirksamen Schritte soll Benjamin denn beschreiten, dass er um den vorläufigen Schulausschluss herum kommt Frage[


Steht doch klar im Text:
Zitat:
@ Benjamin:
Die Anordnung des Schulleiters ist ein Verwaltungsakt. Der Widerspruch dagegen hat aufschiebende Wirkung mit der Folge, dass er zunächst nicht vollzogen werden darf, Sie also am Unterricht sofort wieder teilnehmen können. Es genügt die schriftliche Formulierung: Ich lege gegen den Ausschluß vom Unterricht Widerspruch ein.

Das gilt selbstverständlich auch für eine Entscheidung der Konferenz, wenn diese zum Ergebnis käme, eine Ordnungsmaßnahme zu verhängen.
Die Begründung des Widerspruchs steht ebenfalls im Text!
Man muß nur einfach das machen, was Lehrer ihren Schülern immer raten: Guck doch hin, was da steht!
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A.L.
Gast





BeitragVerfasst am: 04.12.04, 14:51    Titel: Nachtrag Antworten mit Zitat

timm hat folgendes geschrieben::
Der Rest ist nach der Erneuerung des §90 in BW (leider!) einfacher als inNRW! :( www.leu.bw.schule.de/bild/SchG.pdf


Nachtrag: Auch das ist nicht richtig:
§ 90 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) in der Fassung vom 1. August 1983 (GBL. S. 397; K.u.U. S. 584), zuletzt geänder durch das Änderungsgesetz vom 1. April 2004 (GBl. S. 397) sieht vor:
Zitat:
Ordnungsmaßnahmen
(1) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen dienen der Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, der Erfüllung der Schulbesuchspflicht, der Einhaltung der Schulordnung und dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule.
(2) Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen; hierzu gehören auch Vereinbarungen über Verhaltensänderungen des Schülers. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.
(3) Folgende Erziehungs - und Ordnungsmaßnahmen können getroffen werden:
1. Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer: Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden;
2. durch den Schulleiter:
a) Nachsitzen bis zu vier Unterrichtsstunden,
b) Überweisung in eine Parallelklasse desselben Typs innerhalb der Schule,
c) Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht,
d) Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf Unterrichtstagen, bei beruflichen Schulen in Teilzeitform Ausschluss für einen Unterrichtstag, nach Anhörung der Klassenkonferenz oder Jahrgangsstufenkonferenz, soweit deren Mitglieder den Schüler selbständig unterrichten,
e) einen über den Ausschluss vom Unterricht nach Buchstabe d) hinausgehenden Ausschluss vom Unterricht bis zu vier Unterrichtswochen,
f) , g) (...).
Nachsitzen gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder die Überweisung in eine Parallelklasse kann mit der Androhung des zeitweiligen Ausschlusses vom Unterricht verbunden werden; der zeitweilige Ausschluss vom Unterricht kann mit der Androhung des Ausschlusses aus der Schule verbunden werden. Die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage entfällt. Die körperliche Züchtigung ist ausgeschlossen.
(4) (5) (...)
(6) Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht, seine Androhung oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule sind nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt [u]und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet[/u]. Ein Ausschluss aus der Schule ist nur zulässig, wenn neben den Voraussetzungen des Satzes 1 das Verbleiben des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt.
(7)(...) (8) (...)
(9) Der Schulleiter kann in dringenden Fällen einem Schüler vorläufig bis zu fünf Tagen den Schulbesuch untersagen, wenn ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht zu erwarten ist oder er kann den Schulbesuch vorläufig bis zu zwei Wochen untersagen, wenn ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist. Zuvor ist der Klassenlehrer zu hören.


Ein Unterschied ergibt sich dort lediglich in der Hauptzuständigkeit des Schulleiters mit Anhörungspflicht und im Wegfall der aufschiebenden Wirkung der Rechtsbehelfe, was dann dazu führt, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem Verwaltungsgericht beantragt werden kann.
Inhaltlich sind die Anforderungen an den Unterrrichtsausschluß aber eher noch strenger, weil er nach Abs. 6 unabhängig von der Dauer nur zulässig ist, wenn die erhebliche Pflichtverletzung zusätzlich dazu führt, dass "dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet" wird.
Dass dies im vorliegenden Fall selbst dann nicht anzunehmen wäre, wenn er in BW spielen würde, bedarf keiner weiteren Begründung.

(Ob übrigens der unmittelbare texliche und damit systematische Zusammenhang zwischen dem Wegfall der aufschiebenden Wirkung und dem Ausschluß der körperlichen Züchtigung so zu verstehen ist, dass auch wegen des Wegfalls dieser Wirkung der Schulleiter nicht gezüchtigt werden darf, sollte man Frau Schavan mal fragen. Eine gesetzestechnische Glanzleistung ist das für ein Ministerium, das auch für Bildung und damit Sprache und für den Textentwurf im Gesetzgebungsverfahren zuständig ist, nicht. Aber zum Trost: Die Schulgesetzte gehören in fast allen Bundesländern sprachlich zum Schlechtesten, was wir kennen, und erinnern immerzu an Laookon als Kampf der Pädagogen mit dem Recht. )
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timm
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.11.2004
Beiträge: 26

BeitragVerfasst am: 04.12.04, 16:21    Titel: Antworten mit Zitat

1. Mein Hauptaugemmerk galt der Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung. Hier hat sich im Gegensatz zu früher die Sache leider vereinfachtl!
2. Ich habe (pädagogisch) bereits am Anfang dieses Threads begründet, warum ich das Verhalten von Benjamin sowohl als schweres Fehlverhalten betrachte als auch die Rechte anderer gefährdet sehe. Bei uns ist es die Regel, dass Schüler, die Lehrer beleidigen für einen Tag ausgeschlossen werden. Eine Beleidigung ist nichts anderes, als dass man die Rechte eines anderen verletzt. Ich weiß, dass das an anderen Schulen nicht immer gleich gehandhabt wird; aber wir fahren sehr erfolgreich eine Politik der "Zero-Tolerance".
3. Es ist die Natur eines Forums über Gott und die Welt zu diskutieren. Was mich aber sehr betroffen und wütend macht, ist das, was Benjamin geschehen ist. Was haben Sie, lieber A.L. dazu bis jetzt zur Hilfe beigetragen?!
4. Ich weiß, welche Note in meinem 2. Staatsexamen für das Schul- und Beamtenrecht steht. Insofern kann ich mit ihrer Kritik über meine Rechtskenntnisse gelassen umgehen Cool
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A.L.
Gast





BeitragVerfasst am: 04.12.04, 20:16    Titel: Recht oder "Politik"? Antworten mit Zitat

timm hat folgendes geschrieben::
1. (...)
2. Ich habe (pädagogisch) bereits am Anfang dieses Threads begründet, warum ich das Verhalten von Benjamin sowohl als schweres Fehlverhalten betrachte als auch die Rechte anderer gefährdet sehe. Bei uns ist es die Regel, dass Schüler, die Lehrer beleidigen für einen Tag ausgeschlossen werden. Eine Beleidigung ist nichts anderes, als dass man die Rechte eines anderen verletzt. Ich weiß, dass das an anderen Schulen nicht immer gleich gehandhabt wird; aber wir fahren sehr erfolgreich eine Politik der "Zero-Tolerance".3. Es ist die Natur eines Forums über Gott und die Welt zu diskutieren. Was mich aber sehr betroffen und wütend macht, ist das, was Benjamin geschehen ist. Was haben Sie, lieber A.L. dazu bis jetzt zur Hilfe beigetragen?!4. Ich weiß, welche Note in meinem 2. Staatsexamen für das Schul- und Beamtenrecht steht. Insofern kann ich mit ihrer Kritik über meine Rechtskenntnisse gelassen umgehen Cool


Es wird mit weiteren Versuchen, die gemachten Fehler zu verdecken, nicht besser.
Im Gegenteil:
1. Ihre Note im Fach "Schul- und Beamtenrecht" hat Sie offenbar etwas übermütig gemacht im Umgang mit Rechten anderer, sonst würden Sie Ihre so ausdrücklich bezeichnete "Politik (!!) der 'Zero-Tolerance'" nicht zu Lasten der Schüler mit dem Gesetz verwechseln, wenn Sie die im Gesetz gerade nicht auffindbare Regel aufstellen oder verteidigen wollen, " dass Schüler, die Lehrer beleidigen für einen Tag ausgeschlossen werden" weil "eine Beleidigung ... nichts anderes (sei), als dass man die Rechte eines anderen verletzt".
Der Gesetzgeber hat eine solche Regel nicht aufgestellt und nicht gewollt, sondern der Schule aufgegeben, zunächst in jedem Fall die sonstigen, milderen pädagogischen Mittel anzuwenden und auszuschöpfen, bevor zu einer Ordnungsmaßnahme gegriffen wird. Das bedeutet: eben in erster Linie, den Einzelfall zu sehen und auf ihn sinnvoll zu reagieren. Das typische Gehabe "Das machen wir hier immer so! Das war noch nie anders! Wo kämen wir denn da hin?!" ist der Verzicht auf Pädagogik und kann als Rechtsanwendung, die auf den Einzelfall reflektiert, nicht verkauft werden.
Mit dieser Begründung von "Politik" und mit der These vom " schweren Fehlverhalten" käme eine Schule in Anbetracht des Gesamtvorganges wohl bei keinem VG durch.
"Politik" dokumentiert die Mentalität derer, die sie machen, und nicht vermeintliche Notwendigkeiten. Aber es kennzeichnet eben die Schule und die Mentalität vieler Lehrer in diesem Lande, Schüler als ein Gattungswesen zu behandeln und nicht als Individuen. Da liegt der Hase im Pfeffer und kennzeichnet Ihr Denken.
timm hat folgendes geschrieben::
Was mich aber sehr betroffen und wütend macht, ist das, [b]was Benjamin geschehen ist. Was haben Sie, lieber A.L. dazu bis jetzt zur Hilfe beigetragen?!

Nichts, aber auch rein gar nichts habe ich zu dem beigetragen, "was Benjamin geschehen ist", werter Magister, und geholfen habe ich dem Schulleiter auch nicht.
Ganz im Gegenteil habe ich Benjamin über seine gesetzlichen Rechte aufgeklärt und auch darüber, wie er diese praktisch umsetzen kann, anstatt ihm mit falschen Darstellungen angeblich geltenden Rechts zu signalisieren, dass er ja doch wegen seines "schweren Fehlverhaltens" eigentlich mit einer ordentlichen Sanktion zu rechnen habe, um damit das skandalöse Verhalten des Lehrers und des Schulleiters nachträglich zu bagatellisieren, den Täter zum Opfer zu erklären und ihm so nachträglich Hilfe zu leisten.
Sie müßten es einfach nur lesen, was ich geschrieben habe.
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