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Firmenwagen: 1% Regelung und Fahrten in's Büro

 
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Starwars2001
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 09:29    Titel: Firmenwagen: 1% Regelung und Fahrten in's Büro Antworten mit Zitat

Hallo,


A ist Unternehmensberater und bekommt von seiner Firma einen Firmenwagen (auch zur privaten Nutzung) gestellt. A ist 2-3 Tage bei Kunde X, 1-2 Tage bei Kunde Y.

Im Büro (14 km von seiner Wohnung entfernt) ist der A selten (max. 10x im Jahr).
Er hat dort keinen festen Arbeitsplatz noch ist dort ein Namensschild an der Türe.

In seiner Abrechnung findet der A zum einen die 1% Regelung (für die Privatfahrten).
Aber auch 0,03% * 14km = rd. 100EUR, welche versteuert werden müssen.
Das Fuhrparkmanagement verweist auf § 8 Abs. 2 EStG in Verbindung mit R31 Lohnsteuerrichtlinien.

Diesen § liest der A auch. Aber darin steht der Hinweis: "soweit nicht entsprechende Aufwendungen des Arbeitnehmers wegen einer Einsatzwechseltätigkeit in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen wären ".

Und genau das versteht der A nicht.

Die 1% Regelung kann der A im Folgejahr durch seine Einkommenssteuererklärung (A führt ein Fahrtenbuch) wieder holen.

Wie schaut es aber mit der 0,03% Regelung aus? Über die Werbungskosten?
(aus "Angst" verwendet der A für Fahrten in's Büro jetzt seinen Privatwagen).
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Hi !

Kann der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
verwendet werden, ist die 0,03%-Methode anzuwenden.
Das macht der Arbeitgeber in dem fitiven Fall schon richtig.

In § 8 Abs 2 S. 4 steht, dass im Nachhinein (Steuererklärung) auch die tatsächlich entstanden Aufwendungen zum Ansatz gebracht werden können
Pfeil Nachweis enstandene Gesamtkosten, Fahrtenbuch etc. erforderlich!

Gruß

wolf25


Zuletzt bearbeitet von *w* am 09.11.06, 10:01, insgesamt 3-mal bearbeitet
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Starwars2001
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
In § 8 Abs 2 S. 4 steht, dass im Nachhinein auch die tatsächlich entstanden Aufwendungen zum Ansatz gebracht werden können
Nachweis enstandene Gesamtkosten, Fahrtenbuch etc. erforderlich!


Das versteht der A nicht.

Gibt es eine Möglichkeit, wie der A um die 0,03% Regelung kommt? Es ist wohl unerheblich, ob der A im Büro keinen festen Arbeitsplatz hat?
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es ist wohl unerheblich, ob der A im Büro keinen festen Arbeitsplatz hat?

Ja, das ist unerheblich! Die Möglichkeit, dass A den Firmen-PKW zur Fahrt zum Büro nutzen KÖNNTE, reicht aus, dass die 0,03% versteuert werden müssen.

Zitat:
Gibt es eine Möglichkeit, wie der A um die 0,03% Regelung kommt?

Die einzigste Möglichkeit wäre wohl, dass A mit seinem Arbeitgeber vertraglich festhält,
dass A den Pkw NICHT für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz nutzen darf.

Ansonsten, wenn dies nicht möglich ist, bleibt A nur die Möglichkeit der Änderung bei der Steuererklärung, anhand nachgewiesener Kosten und Fahrtenbuch, (genau wie er es auch schon die ganze Zeit bei der 1%-Methode macht !!!!!!!)

Gruß

wolf25
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die Klärung der Frage, ob es sich überhaupt um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, halte ich sehr wohl für wesentich. Ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegen nämlich keine Fahrten zur Arbeitsstätte sondern Reisekosten vor. Und ohne regelmäßige Arbeitsstätte kommt natürlich auch keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils zum Aufsuchen einer nicht vorhandenen Arbeitsstätte in Betracht.
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Starwars2001
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 14:28    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegen nämlich keine Fahrten zur Arbeitsstätte sondern Reisekosten vor


Wie gesagt:
Zitat:
Im Büro (14 km von seiner Wohnung entfernt) ist der A selten (max. 10x im Jahr).
Er hat dort keinen festen Arbeitsplatz noch ist dort ein Namensschild an der Türe.


Somit liegt keine Regelmässigkeit vor!?

Oder zählt:
Zitat:
Kann der Pkw auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
verwendet werden, ist die 0,03%-Methode anzuwenden.


Könnte die regelmässige Arbeitsstätte auch ein Kunde des A sein, an dem er > X Tage im Jahr ist (dieser Kunde ist nur 3km von der Wohnung des A entfernt)?
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*w*
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Anmeldungsdatum: 11.10.2006
Beiträge: 2519

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

§ 31 hat folgendes geschrieben::
Die Klärung der Frage, ob es sich überhaupt um eine regelmäßige Arbeitsstätte handelt, halte ich sehr wohl für wesentich. Ohne regelmäßige Arbeitsstätte liegen nämlich keine Fahrten zur Arbeitsstätte sondern Reisekosten vor. Und ohne regelmäßige Arbeitsstätte kommt natürlich auch keine Besteuerung eines geldwerten Vorteils zum Aufsuchen einer nicht vorhandenen Arbeitsstätte in Betracht.

Stimmt.. auch wieder wahr !

Habe ein anhängiges Verfahren beim BFH gefunden. AZ: VI R 85/04
Hierbei geht es um ein Handelsvertreter der den Betriebssitz einmal wöchentlich aufsucht. Das FG Münster hat hierbei eine regelmäßige Arbeitsstätte angenommen!

Wie die Sache allerdings bei lediglich 10 mal im Jahr aussieht !?

Gruß

wolf25
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Starwars2001
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 577

BeitragVerfasst am: 09.11.06, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Wie die Sache allerdings bei lediglich 10 mal im Jahr aussieht !?

Beantwortet so etwas das Finanzamt?

Der A möchte nicht in Konflikt mit seinem Arbeitgeber kommen. Er möchte lediglich eine "saubere" und vor allem klare Lösung, welche anhand von §, Urteilen, etc. unterfüttert wird.
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Heide
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

Starwars2001 schrieb:
Beantwortet so etwas das Finanzamt?

Die Arbeitgeberstelle des "Arbeitgeberfinanzamts" beantwortet dem Arbeitgeber diese Frage(§" 42e EStG)--Sachverhalt genau darlegen

_________________
Gruß
Heide
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