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Verfasst am: 06.11.06, 17:51 Titel: Gesonderte und einheitliche Feststellung - § 181 Abs. 5 AO
Hallo an die schlauen Steuerrechtler
mal eine kleine Frage bezgl. Feststellungsverjährung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung:
Eine KG gibt in 2006 für 1997 eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung ab.
Es soll Feststellungsverjährung eingetreten sein. Der Erlass des Bescheid also grundsätzlich nicht möglich.
Es sei denn § 181 Abs. 5 AO liegt vor.
Inwieweit muss nun das Grundlagen-Finanzamt prüfen, ob für Folgebescheide Festsetzungsverjährung eingetreten ist??
Bsp 1: Für den Folgebescheid eines Gesellschafters ist noch keine Verjährung eingetreten. Hier kann ohne Probleme ein Grundlagenbescheid mit Hinweis auf § 181 Abs. 5 AO erlassen werden.
Bsp 2: Für sämtliche Folgebescheide ist Verjährung eingetreten. Das Grundlagenfinanzamt weiß davon aber nichts. Kann es nun trotzdem einen Bescheid (mit Hinweis auf § 181 Abs. 5) erlassen, quasi ins "Blaue" hinein????
mal eine kleine Frage bezgl. Feststellungsverjährung bei gesonderter und einheitlicher Feststellung:
Eine KG gibt in 2006 für 1997 eine gesonderte und einheitliche Feststellungserklärung ab.
Es soll Feststellungsverjährung eingetreten sein. Der Erlass des Bescheid also grundsätzlich nicht möglich.
Es sei denn § 181 Abs. 5 AO liegt vor.
Inwieweit muss nun das Grundlagen-Finanzamt prüfen, ob für Folgebescheide Festsetzungsverjährung eingetreten ist??
Rechtsprechung oder Literatur wäre nett
DANKE
schnorchi83
Hallo,
Nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO hat das Finanzamt, das nach Ablauf der Feststellungsfrist einen Feststellungsbescheid erläßt, in dem Bescheid darauf hinzuweisen, daß die getroffenen Feststellungen nur noch für solche Steuerfestsetzungen Bedeutung haben sollen, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen ist.
Der Hinweis hat nicht bloße Begründungsfunktion, sondern Regelungscharakter, weil mit ihm der zeitliche Geltungsbereich der getroffenen Feststellungen abweichend von § 182 Abs. 1 AO bestimmt und damit rechtsgestaltend auf das Steuerrechtsverhältnis eingewirkt wird.
Die in dem Hinweis liegende Regelung muß den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO genügen und deshalb unmißverständlich zum Ausdruck bringen, daß die Feststellungen nach Ablauf der Feststellungsfrist getroffen worden und nur noch für solche Folgesteuern von Bedeutung sind, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen war.
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
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