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Verfasst am: 10.11.06, 15:33 Titel: Kosten beim Finanzgericht?
A hat beim FG Klage gegen das Finanzamt B ( FA) eingereicht. Im SS auf die Klage hat das FA aufgeklärt, so dass A die Klage eigentlich zurücknehmen könnte. Nun ist aus Kostengründen zu entscheiden, Klagerücknahme oder Erledigung in der Hauptsache erklären. Wie sollte sich A verhalten?
Danke auch für Quellenhinweise.
Mfg NBG
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.11.06, 18:17 Titel:
Hallo,
die normale Gebühr ist 4,0 lt. GKG. Bei Rücknahme ermäßigt sie sich auf 2,0. Bei Erledigung dagegen nicht da ja ein normales Urteil ergeht. Also spart man bei der Rücknahme 50%!
Bei Erledigung dagegen nicht da ja ein normales Urteil ergeht. Also spart man bei der Rücknahme 50%!
Seit wann ergeht bei Erledigung in der Hauptsache ein Urteil? Eine Rücknahme kostet immer (außer "Altfälle", die vor dem 1.7.2004 anhängig geworden sind). Bei Erledigung in der Hauptsache kommt es auf die Umstände an. Teurer als bei Rücknahme (außer "Altfälle") kann es aber m. E. nicht werden. Oder liege ich da falsch?
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 10.11.06, 22:14 Titel:
Hallo § 31!
sorry, war gerade in der ZPO... da gibts bei einseitiger Erledigungserklärung ein Urteil, weil keine übereinstimmende Disposition der Parteien vorliegt. Hier kommt es zum Urteil "Die Hauptsache ist erledigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.", wenn der erledigende Umstand nach Klageerhebung eintrat.
Aber natürlich haben wir in FGO keine Dispositionsmaxime, weshalb hier kein Urteil ergeht, sondern nur der Beschluss über die Kosten gem. § 138 FGO. Die Kosten müssen allerdings nicht zwangsweise max. gleichhoch wie bei Rücknahme sein, weil das Gericht nach billigem Ermessen entscheidet und natürlich den bisherigen Sach-Streitstand berücksichtigt. Nur wenn die Erledigung eintritt, weil das Finanzamt den Bescheid ändert, sind dem Finanzamt die Kosten aufzuerlegen.
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