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'n Abend allerseits...ich hoffe, das richtige Forum gewählt zu haben.
Situation:
Amtsgericht fällt Urteil. B (Beklagter) legt Berufung ein, dies gleichzeitig beim LG und beim OLG, weil unsicher ist, ob Wohnsitz von A (Kläger) in Deutschland oder im Ausland ist. LG informiert telefonisch den Anwalt von B, dass Wohnsitz von A in Deutschland ist. Daraufhin nimmt B die Berufung bei OLG zurück und lässt die beim LG bestehen. Daraufhin teilt das LG mit, dass es nicht zuständig ist, weil A seinen Wohnsitz in den USA hat und die Berufung also zurück genommen werden müsse. Fakt: Berufung beim OLG wurde zurück genommen, Berufung beim LG muss zurück genommen werden.
Frage: Wer ist nun bei diesem Spiel der Dumme?
Gruß,
Joe _________________ “Sir, we are surrounded by the enemy!”
“Excellent, so we can attack in every direction.”
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beitrge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 11.11.06, 00:31 Titel:
*Schluck* Das gehörte nicht zu meinem Prüfstoff - dürfte sich als IPR aber im Internationalen Recht besser machen als im Anwaltsrecht... Also verschoben...
*Schluck* Das gehörte nicht zu meinem Prüfstoff - dürfte sich als IPR aber im Internationalen Recht besser machen als im Anwaltsrecht... Also verschoben...
Beste Grüße
Metzing
Danke, auch für's Verschieben. Ich bin mal gespannt, ob und was noch für Antworten kommen. Der fiktive Beklagte des geschilderten fiktiven Falles hat nämlich fiktiven Aufklärungsbedarf.
Ebenfalls beste Grüße,
Joe _________________ “Sir, we are surrounded by the enemy!”
“Excellent, so we can attack in every direction.”
Vielleicht verschafft § 119 GVG Aufklärung:
Hat im vorliegenden Fall das AG bereits ausländisches Recht (nicht das CISG!) angewendet, ist das OLG zuständig (§ 119 I Nr. 1 c GVG).
Wenn das nicht einschlägig ist, bliebe nur noch § 119 I Nr. 1 b GVG.
Dann müsste geprüft werden, ob der Klagegegner einen Wohnsitz als nat. Person (§ 13 ZPO) oder als jur. Person seinen Sitz (§ 17 ZPO) in Deutschland hat.
Wenn sich das LG schon selbst für unzuständig erklärt, wäre doch nun der nächste Schritt die Berufung beim OLG einzulegen??
Vielleicht verschafft § 119 GVG Aufklärung:
Hat im vorliegenden Fall das AG bereits ausländisches Recht (nicht das CISG!) angewendet, ist das OLG zuständig (§ 119 I Nr. 1 c GVG).
Wenn das nicht einschlägig ist, bliebe nur noch § 119 I Nr. 1 b GVG.
Dann müsste geprüft werden, ob der Klagegegner einen Wohnsitz als nat. Person (§ 13 ZPO) oder als jur. Person seinen Sitz (§ 17 ZPO) in Deutschland hat.
Wenn sich das LG schon selbst für unzuständig erklärt, wäre doch nun der nächste Schritt die Berufung beim OLG einzulegen??
Hallo ThoT!
Hm. Irgendwas unterliegt hier einem fiktiven Missverständnis. Anwalt nahm die Berufung beim OLG zurück, da er vom LG unterrichtet wurde, dass das OLG nicht zuständig sei, da der Wohnsitz von A in Deutschland wäre. Ist er aber nicht. Sondern in den USA, weshalb das OLG doch zuständig ist. Die Berufung beim OLG ist aber bereits zurück genommen; die beim LG muss zurück genommen werden, da das LG ja definitiv nicht zuständig ist. B hat demnach offiziell keine Chance mehr auf eine Berufung, und das nur aufgrund dieses merkwürdigen Informationsflusses.
Fällt Dir oder jemandem hierzu was ein?
Danke und Gruß,
Joe _________________ “Sir, we are surrounded by the enemy!”
“Excellent, so we can attack in every direction.”
D.h. die Fristen für die Einlegung der Berufung beim OLG sind nun auch verstrichen?
Dann sieht es wohl in der Tat schlecht aus.
Vielleicht sollte da mal ein ernstes Wörtchen mit dem Anwalt geredet werden, schließlich ist dieser dafür zuständig die Klage auch fristgerecht beim richtigen Gericht einzureichen...
Und: wenn die Angabe des LG nur telefonisch vorliegt kann man das Versäumnis auch nur schwer auf das LG schieben.
Was mich aber wundert: Es muss doch ein erstinstanzliches Urteil des AG vorliegen. In diesem wird doch auch regelmäßig der Wohnsitz der Parteien erscheinen???
D.h. die Fristen für die Einlegung der Berufung beim OLG sind nun auch verstrichen?
Dann sieht es wohl in der Tat schlecht aus.
Vielleicht sollte da mal ein ernstes Wörtchen mit dem Anwalt geredet werden, schließlich ist dieser dafür zuständig die Klage auch fristgerecht beim richtigen Gericht einzureichen...
Und: wenn die Angabe des LG nur telefonisch vorliegt kann man das Versäumnis auch nur schwer auf das LG schieben.
Was mich aber wundert: Es muss doch ein erstinstanzliches Urteil des AG vorliegen. In diesem wird doch auch regelmäßig der Wohnsitz der Parteien erscheinen???
Hallo ThoT!
Du hast recht: Die Frist für das OLG ist leider vorbei. Das "ernste Wörtchen" bei B's Anwalt ist sicher angebracht, nur ohne Konsequenzen auch nutzlos. Diesen Weg zu beschreiten dürfte für B auch unbefriedigend sein, da ja A durch diesen Vorgang nun in der Lage ist, vollstrecken zu können und B die Zeit wegläuft.
Wie B nun gehört hat, kann man das "anrufende" Personal des LG kaum belangen, anscheinend eher schon das Personal von B's Anwalt resp. ihn selbst, da solche Anrufe kritiklos bearbeitet wurden.
Und nochmals hast Du recht: Natürlich müsste im Rubrum des AG-Urteils die korrekte Adresse von A stehen und nicht die seines Papis. B hatte seinen Anwalt auf diese falsche Anschrift auch hingewiesen. Nur erfolgte keine Reaktion.
Neue Ideen?
Danke und Gruß,
Joe _________________ “Sir, we are surrounded by the enemy!”
“Excellent, so we can attack in every direction.”
Regressverfahren gegen den Anwalt?
Aber da können die Volljuristen und Anwälte hier im Forum sicherlich bessere Tips geben, wie man so etwas angeht...
Nach meinem Dafürhalten hätte (auch wenn die Berufung zum Nachteil des B hätte ausgehen können), wenigstens die Chance genutzt werden können die Berufung überhaupt einzulegen. Das die Frist nun verstrichen ist und die Berufung somit unmöglich ist, liegt m.E. am ehesten am Verhalten des Anwalts.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Mit Rücknahme der Berufung beim OLG war diese niemals anhängig und wurde aufgrund der Mitteilung - ggf. fehlerhaften - des LG zurückgenommen bzw. nun nach Fristablauf unverschuldet verspätet erhoben, beim OLG.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand? Mit Rücknahme der Berufung beim OLG war diese niemals anhängig und wurde aufgrund der Mitteilung - ggf. fehlerhaften - des LG zurückgenommen bzw. nun nach Fristablauf unverschuldet verspätet erhoben, beim OLG.
Gruß
Peter H.
Zum Gruße!
Nun, B hat mittlerweile wohl seinen Anwalt beauftragt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen; dies gegen den Rat des Anwalts. Dieser argumentiert, dass es doch "keinen Zweck hätte und B nun mal eben das Pech gehabt hätte, zwischen den Mühlen der Justiz zerrieben worden zu sein. So was kommt nun mal vor. " (O-Ton RA.)
Tja, und nun fällt B nicht mehr viel ein. Ein Regressverfahren gegen seinen Anwalt? Ja, aber dazu müsste er erstmal einen anderen finden, dert bereit ist, diese Angelegenheit zu übernehmen; von wegen Standesrecht etc. Einfach wird sowas für B nicht, oder?
Grüße,
Joe _________________ “Sir, we are surrounded by the enemy!”
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