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Müssen nicht, aber wenn der Vertragspartner den Zugang bestreitet, hat man nichts in der Hand.
Als Overkill käme die Zustellung per GV in Frage _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
erst einmal: danke. Nunja. Soweit habe ich mir das ja denken können.
Aber in einem Prozeß steht dann Aussage gegen Aussage. --- Sowenig ich meine Kündigung beweisen kann, sowenig der Vertragspartner ihren Nicht-Eingang. Mit welcher Begründung wird dem Ignoranten der Kündigung in einem solchen Fall recht gegeben? Schließlich ist der Vertrag ja auch ohne Einschreiben zustande gekommen.
Mit welcher Begründung wird dem Ignoranten der Kündigung in einem solchen Fall recht gegeben?
Ganz einfach: Mit der schlichten Zuweisung der Beweislast. Derjenige, der einen rechtlichen Vorteil aus einer Begebenheit hat oder ziehen möchte, muss vor Gericht den entsprechenden Nachweis erbringen (hier: der fristgerechte Zugang einer Kündigung).
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 13.11.06, 12:18 Titel:
Ein Tip noch: wenn man die Kündigung mit ausreichendem Vorlauf verschickt, also nicht kurzfristig vor dem Kündigungstermin, bittet man in dem Schreiben einfach um eine Eingangsbestätigung. Kommt die nicht, nochmal einen netten Brief schreiben, kommt dann wieder nichts, kann man immer noch mit Einschreiben arbeiten. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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