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Verfasst am: 11.11.06, 05:11 Titel: Haftbarkeit einer GbR
Hallo liebe Gemeinde,
mal ein ganz hypotetischer Fall:
Geschäftsmann A hat Geschäftsmann B Geld geliehen. Bevor die komplette Summe zurück gezahlen wurde, verstirbt Geschäftsmann B und hinterläßt eine zu zahlende Restsumme von 3000,00 €.
Seine Ehefrau und Kinder schlagen das Erbe aus, aber seine Ehefrau lößt die Firma auf (z.B. kleines Transportunternehmen). Zum Zeitpubkt der Kreditaufnahme handelte es sich bei der Firma um eine GbR (Geschäftsmann B zusammen mit seinem Sohn bildeten diese). Ca. ein halbes Jahr später, nach der Kreditaufnahme, lösste der Geschäftsmann B diese GbR wieder auf und exestierte weiter als.e.K.
In dem Krdditvertrag steht als Gläuniger allerdings nur Geschäftsmann B (und nicht die Firma) aber die Kreditsumme wurde aud das Geschäftskonto überwiesen und auch von dort zum Teil wieder getilgt.
Meine Frage nun: Kann man den Teilhaber der GbR, also zumn Zeitpunkt der Kreditaufnahme sein Sohn, nach dem Tod von Geschäftsmann B zur Tilgung der Restsumme haftbar machen?
Klaus _________________ Alle Antworten beziehen sich auf einen fiktiven Fall.
Auch wenn das anders klingen sollte. Das ist keine Rechtberatung - davon hätte ich keine Ahnung.
Richtig, zumal im Kreditvertrag explizit B als Kreditnehmer benannt ist und nicht die GbR:
Zitat:
In dem Krdditvertrag steht als Gläuniger allerdings nur Geschäftsmann B (und nicht die Firma)
.
Da der Sohn von B die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist diese Frage klar mit "Nein" zu beantworten:
Zitat:
Kann man den Teilhaber der GbR, also zumn Zeitpunkt der Kreditaufnahme sein Sohn, nach dem Tod von Geschäftsmann B zur Tilgung der Restsumme haftbar machen?
Andere Erben allerdings (z.B. die Ehefrau des B) haften für diese Nachlassverbindlichkeit. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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