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Unterbringungsbeschluss auch ohne Unterschrift wirksam?

 
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Inspector
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Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 12:45    Titel: Unterbringungsbeschluss auch ohne Unterschrift wirksam? Antworten mit Zitat

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim Amtsgericht hat einen Unterbringungsbeschluss laut Verfügung des Richters geschrieben und hat ihn auch gesiegelt. Allerdings hat er vergessen den Unterbringungsbeschluss zu unterschreiben. Diese Ausfertigung wurde auch schon weggeschickt.

Ist er trotzdem wirksam?
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Also ich glaube kaum, dass es etwas bringt, wenn ein Unterbringungsbeschluss lediglich aus Gründen einer fehlenden Unterschrift beanstandet wird. Einfach beim Vormundschaftsgericht anrufen und nachfragen, ob der Richer den Beschluss wirklich gefasst hat. Eine Unterbringung ist nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung gestattet. Das Thema wurde hier bereits ausführlich behandelt.

Heinz.B hat folgendes geschrieben::


Gegen den Beschluss zur Unterbringung könnte A sofortige Beschwerde einlegen. Nur bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährung darf der Patient gegen seinen Willen untergebracht werden.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat schon 1981 klargestellt, dass Betreute in gewissen Grenzen ein Recht auf "Freiheit zur Krankheit" haben ( BVerfGE 58, 208 ). Die Grenzen sind in der erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung zu sehen. Das Bundesverfassungsgericht beschloss 1998, dass es nicht rechtens war, einen Mann, der meinte Wanze in den Ohren implantiert zu haben, zwangsweise unterzubringen. Ein drohende Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung reicht dazu nicht aus. Es muss auch nach Betreungsrecht eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegen, sonst darf nicht zwangsweise untergebracht werden.

Bundesverfassungsgericht hat folgendes geschrieben::
"Die Freiheit der Person ist ein so hohes Rechtsgut, daß sie nur aus besonders gewichtigem Grund angetastet werden darf (vgl. BVerfGE 45, 187 [223]). Die Einschränkung dieser Freiheit ist daher stets der strengen Prüfung am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu unterziehen. (...) Die von den behandelnden Ärzten des Klinikums Magdeburg geäußerte Einschätzung, das Wahnsystem des Beschwerdeführers drohe sich zu verfestigen, rechtfertigt demgegenüber allein die Annahme einer Gefahr, die keinen Aufschub duldet, nicht. Das gilt vor allem auch darum, weil die Ärzte eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht feststellen konnten."

BVerfG Beschluss 2 BvR 2270/ 96
http://lexetius.com/2002/4/1509


Der Betreuer ist verpflichtet, die Unterbringung auch vorzeitig (vor Ablauf einer gerichtlichen Genehmigungsfrist) zu beenden, wenn die (medizinischen) Voraussetzungen nicht mehr vorliegen und muss das VormG davon unterrichten (§ 1906 Abs. 3 BGB).

Bei Unterbringungssachen muss eigentlich ein Verfahrenspfleger eingesetzt werden. Dem Gericht kann ein Verfahrenspfleger vorgeschlagen werden. Es kann natürlich auch selbst ein Anwalt beauftragt werden, der dann ggf. bezahlt werden muss.

Als Schutz vor Zwangsbehandlungen emphielt es sich eine Patientenverfügung mit Vorsorgevollmacht einzurichten. Weitere Informationen finden sich hier.

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=86329

Wie bei Bestellung einer Betreuung ist der Betroffene nach l § 70c FGG vom Richter persönlich anzuhören und es ist ihm nach § 70b FGG ein Vefahrenspfleger zur Seite zu stellen. Ferner kann der Betreute immer selbst Rechtsmittel, z.B. Beschwerden gegen die Beschlüsse, einlegen ( § 70a FGG).
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Inspector
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Anmeldungsdatum: 05.02.2006
Beiträge: 110

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 15:18    Titel: Antworten mit Zitat

Es geht um keine Beanstandung und der Beschluss wurde auch vom Richter verfasst.

Mich interessiert nur ob es ein Unterschied macht wenn der Urkundsbeamte den Beschluss vergisst zu unterschreiben.
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne richtlerlichen Beschluss darf meines Wissens niemand länger als 24 Stunden seiner Freiheitentzeihend untergebracht. Jemand, der erheblich Selbst- oder Fremdgefährdent ist, kann aber wohl kaum wegen einer versehentlich vergessenen Unterschrift wieder in Freiheit entlassen werden. Siehe auch § 34 StGB. Die Unterschrift ist meines Erachtens aber unverzüglich nachzuholen. Schließlich muss ein Rechtsstaatliches Verfahren sichergestellt sein.

In § 439 ZPO heißt es z.B., dass eine Urkunde als anerkannt anzusehen ist, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen.
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