Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Steuerrückforderung vom Finanzamt
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Steuerrückforderung vom Finanzamt

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
frankQ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 12:46    Titel: Steuerrückforderung vom Finanzamt Antworten mit Zitat

Hallo, hier mal folgende Problematik.


Herr A hat im Jahre 2004 die Steuererklärung für 2003 gemacht. Und dort angegeben das Herr A seit 2002 von deiner Frau B getrennt lebt. Herr A hat auch die Lohnsteuerklasse 1 und alle Daten auf der Steuererklärung richtig eingetragen. Das Finanzamt hat jedoch Herrn A im Steuerbescheid zusammenveranlagt ,was Herrn A aber nicht aufgefallen ist.
Das Finanzamt erstattete Herrn A den Betrag xxxxx. Der Bescheid ist Teilweise vorläufig.

Nun bekommt Herr A in 2006 Post von Finanzamt mit einer neuberechnung des Bescheides von 2003 und das Finanzamt weist darufhin das ein Fehler unterlaufen ist und Herr A einzelveranlagt wird. Und somit den Betrag xxxx und Zinsen für 18 Monate verlang.

Wieso muss Herr A Zinsen zahlen ?
Und kann das Finanzamt nach so langer Zeit den Bescheid noch ändern ?
Wann ist den ein Steuerbescheid Bindend und gülig ?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*P*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 14:12    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

da ist dem FA ein so genannter offensichtlicher Fehler nach § 129 AO unterlaufen.

Wenn die Steuererklärung 2003 in 2004 abgegeben wurde, kann der Bescheid nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO noch bis Ende 2008 geändert werden.

Zinsen müssen leider auch gezahlt werden, ergibt sich aus § 233a AO.

Unabhängig davon, wer Schuld an diesem Fehler hat, damit wird nur der Zinsvorteil ausgeglichen.

Gruß

der Petz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Heide
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2005
Beiträge: 737

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 19:28    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Hallo,

da ist dem FA ein so genannter offensichtlicher Fehler nach § 129 AO unterlaufen.


Gruß

der Petz

Ich habe es gerade in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden gesehen.
( Eheleute beantragen getrennte Veranlagung,bei einem Ehegatten wurde die SplTab angesetzt, bei dem anderen die Grtab.)
Argumentiert wurde damit, dass die Steuererklärungen zutreffend erstellt worden sind und auch jeweils nur von einem Ehegatten unterschrieben worden sind.
Die Rechtsbehelfsstelle hat--offensichtlich nach interner Rücksprache mit dem FG- den 2. Bescheid wieder aufgehoben.
So ganz klar ist § 129 AO offensichtlich nicht im Hinblick auf ähnliche offenbare Unrichtigkeiten .
_________________
Gruß
Heide
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*P*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 19:40    Titel: Antworten mit Zitat

Heide hat folgendes geschrieben::
Ich habe es gerade in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden gesehen.

Genau, es handelt sich eben nur einen ähnlich gelagerten Fall.

Um bei einer getrennten Veranlagung die Spltitting-Tabelle aus dem Computer rauszukitzeln, muss man in der Zeile 19 des Mantelbogens in das Kästchen mit der 74 eine 2 eingeben.
Das ist eigentlich das Witwen- oder Gnadenspltitting.

Ansonsten nimmt der Computer die Grundtabelle, da im Speicherkonto bei einer getrennten Veranlagung auch nur eine Person gespeichert ist.

Er hätte in dieses Kästchen eine 1 eintragen müssen, die Schlüsselzahl für getrennte Veranlagung.

Da mag jeder für sich selbst entscheiden, ob da § 129 AO zutrifft......

Ist ja sowieso nicht ganz so einfach, diese Vorschrift, und meist nur durch Rechtsprechung lösbar.

Gruß

der Petz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Hier ist anscheinend der Grunddatensatz nicht geändert worden, es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau auch als Adressat im Bescheid genannt ist. Das heißt es ist in diesem Fall eindeutig eine offenbare Unrichtigkeit.

Läge bspw. ein Rechtsanwendungsfehler vor, dann ist mir momentan nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier der Splittingtarif gewährt werden sollte.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frankQ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 21:31    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich sehe ist es doch nicht so einfach.

Das Finanzamt begründet die Änderung so.

Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom xx.xx.2004 ist zu ändern, weil für das Jahr 2003 fälschlicherweise noch eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 EStG mit Ehefrau B durchgeführt würde. Sie( also A ) leben jedoch seit 2002 dauernd getrennt. Demnach ist für das Jahr 2003 eine Einzelveranlagung für (A) Durchzuführen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
oerdiz
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 21:44    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann also davon ausgehen, dass dem Bearbeiter wohl nicht aufgefallen ist, dass die Frau nicht in der Erklärung auftaucht und auch Ihre Angabe zum Datum des Getrenntlebens im Mantelbogen ist wohl versehentlich nicht erkannt worden. Das deutet dann zur offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frankQ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Also so wie ich das nun verstehe muss Herr A dem Finanzamt den Betrag xx ink. angefallenen Zinsen für 18 Monate zurückzahlen.


Mich würde jetzt noch folgendes interessiern.

Was währe wenn Herr A das Geld sagen wir mal eine Summe von 3000 Euro nicht hat.
Da Herr A Unterhaltsplichtig gegen über seiner Frau B und dem gemeinsamen Kind c ist.
Bleibt Herrn A nur ein Monatliches einkommen von 850 Euro ( Selbstbehalt )
Davon zahlt Herr A schon seine Schulden wegen der Scheidung ans Amtsgericht zurück. ( Prozess und anwaltskosten )

Wie Kann dann Herr A die Steuerschuld zurückerstatten ?
Würde in so einem Fall das Finanzamt eine Ratenzahlung verlangen oder anbieten.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
*P*
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:10    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann dem Finanzamt eine Stundung anbieten.

In diesem Antrag sollte aber geschildert werden, wie sich die momentane finanzielle Situation darstellt.
Die Raten sollten in vernünftiger Höhe liegen, bei 3.000 € so ca. 200 - 300 € monatlich.
Außerdem sind für diese eventuell vom FA gestundeten Beträge nochmal Zinsen fällig.

Am besten geht man vorher zur Bank und lässt sich bescheinigen, dass man dort keinen Kredit mehr bekommt.
Sonst sieht es schlecht aus mit der Stundung, denn in erster Linie muss man selber dafür sorgen, dass man an das Geld kommt.

Und zum Schluss noch eine wenig gute Nachricht:
Einen Anspruch auf die Stundung hat man in der Regel nicht.

Daher am besten anrufen, Termin vereinbaren, Situation schildern und alles ruhig und sachlich besprechen.

empfiehlt

der Petz
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
frankQ
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 22:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schilderung. Winken Sehr glücklich
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Steuerrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.