| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
frankQ Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2006 Beiträge: 5
|
Verfasst am: 11.11.06, 12:46 Titel: Steuerrückforderung vom Finanzamt |
|
|
Hallo, hier mal folgende Problematik.
Herr A hat im Jahre 2004 die Steuererklärung für 2003 gemacht. Und dort angegeben das Herr A seit 2002 von deiner Frau B getrennt lebt. Herr A hat auch die Lohnsteuerklasse 1 und alle Daten auf der Steuererklärung richtig eingetragen. Das Finanzamt hat jedoch Herrn A im Steuerbescheid zusammenveranlagt ,was Herrn A aber nicht aufgefallen ist.
Das Finanzamt erstattete Herrn A den Betrag xxxxx. Der Bescheid ist Teilweise vorläufig.
Nun bekommt Herr A in 2006 Post von Finanzamt mit einer neuberechnung des Bescheides von 2003 und das Finanzamt weist darufhin das ein Fehler unterlaufen ist und Herr A einzelveranlagt wird. Und somit den Betrag xxxx und Zinsen für 18 Monate verlang.
Wieso muss Herr A Zinsen zahlen ?
Und kann das Finanzamt nach so langer Zeit den Bescheid noch ändern ?
Wann ist den ein Steuerbescheid Bindend und gülig ? |
|
| Nach oben |
|
 |
*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
|
Verfasst am: 11.11.06, 14:12 Titel: |
|
|
Hallo,
da ist dem FA ein so genannter offensichtlicher Fehler nach § 129 AO unterlaufen.
Wenn die Steuererklärung 2003 in 2004 abgegeben wurde, kann der Bescheid nach dieser Vorschrift in Verbindung mit den §§ 169, 170 AO noch bis Ende 2008 geändert werden.
Zinsen müssen leider auch gezahlt werden, ergibt sich aus § 233a AO.
Unabhängig davon, wer Schuld an diesem Fehler hat, damit wird nur der Zinsvorteil ausgeglichen.
Gruß
der Petz |
|
| Nach oben |
|
 |
Heide FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.11.2005 Beiträge: 737
|
Verfasst am: 11.11.06, 19:28 Titel: |
|
|
| Petz hat folgendes geschrieben:: | Hallo,
da ist dem FA ein so genannter offensichtlicher Fehler nach § 129 AO unterlaufen.
Gruß
der Petz |
Ich habe es gerade in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden gesehen.
( Eheleute beantragen getrennte Veranlagung,bei einem Ehegatten wurde die SplTab angesetzt, bei dem anderen die Grtab.)
Argumentiert wurde damit, dass die Steuererklärungen zutreffend erstellt worden sind und auch jeweils nur von einem Ehegatten unterschrieben worden sind.
Die Rechtsbehelfsstelle hat--offensichtlich nach interner Rücksprache mit dem FG- den 2. Bescheid wieder aufgehoben.
So ganz klar ist § 129 AO offensichtlich nicht im Hinblick auf ähnliche offenbare Unrichtigkeiten . _________________ Gruß
Heide |
|
| Nach oben |
|
 |
*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
|
Verfasst am: 11.11.06, 19:40 Titel: |
|
|
| Heide hat folgendes geschrieben:: | | Ich habe es gerade in einem ähnlich gelagerten Fall anders entschieden gesehen. |
Genau, es handelt sich eben nur einen ähnlich gelagerten Fall.
Um bei einer getrennten Veranlagung die Spltitting-Tabelle aus dem Computer rauszukitzeln, muss man in der Zeile 19 des Mantelbogens in das Kästchen mit der 74 eine 2 eingeben.
Das ist eigentlich das Witwen- oder Gnadenspltitting.
Ansonsten nimmt der Computer die Grundtabelle, da im Speicherkonto bei einer getrennten Veranlagung auch nur eine Person gespeichert ist.
Er hätte in dieses Kästchen eine 1 eintragen müssen, die Schlüsselzahl für getrennte Veranlagung.
Da mag jeder für sich selbst entscheiden, ob da § 129 AO zutrifft......
Ist ja sowieso nicht ganz so einfach, diese Vorschrift, und meist nur durch Rechtsprechung lösbar.
Gruß
der Petz |
|
| Nach oben |
|
 |
oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
|
Verfasst am: 11.11.06, 21:14 Titel: |
|
|
Hier ist anscheinend der Grunddatensatz nicht geändert worden, es ist davon auszugehen, dass die Ehefrau auch als Adressat im Bescheid genannt ist. Das heißt es ist in diesem Fall eindeutig eine offenbare Unrichtigkeit.
Läge bspw. ein Rechtsanwendungsfehler vor, dann ist mir momentan nicht ersichtlich, aus welchem Grund hier der Splittingtarif gewährt werden sollte. |
|
| Nach oben |
|
 |
frankQ Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2006 Beiträge: 5
|
Verfasst am: 11.11.06, 21:31 Titel: |
|
|
Wie ich sehe ist es doch nicht so einfach.
Das Finanzamt begründet die Änderung so.
Der Einkommensteuerbescheid 2003 vom xx.xx.2004 ist zu ändern, weil für das Jahr 2003 fälschlicherweise noch eine gemeinsame Veranlagung nach § 26 EStG mit Ehefrau B durchgeführt würde. Sie( also A ) leben jedoch seit 2002 dauernd getrennt. Demnach ist für das Jahr 2003 eine Einzelveranlagung für (A) Durchzuführen. |
|
| Nach oben |
|
 |
oerdiz Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 21.08.2005 Beiträge: 1568
|
Verfasst am: 11.11.06, 21:44 Titel: |
|
|
| Man kann also davon ausgehen, dass dem Bearbeiter wohl nicht aufgefallen ist, dass die Frau nicht in der Erklärung auftaucht und auch Ihre Angabe zum Datum des Getrenntlebens im Mantelbogen ist wohl versehentlich nicht erkannt worden. Das deutet dann zur offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 129 AO. |
|
| Nach oben |
|
 |
frankQ Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2006 Beiträge: 5
|
Verfasst am: 11.11.06, 22:03 Titel: |
|
|
Also so wie ich das nun verstehe muss Herr A dem Finanzamt den Betrag xx ink. angefallenen Zinsen für 18 Monate zurückzahlen.
Mich würde jetzt noch folgendes interessiern.
Was währe wenn Herr A das Geld sagen wir mal eine Summe von 3000 Euro nicht hat.
Da Herr A Unterhaltsplichtig gegen über seiner Frau B und dem gemeinsamen Kind c ist.
Bleibt Herrn A nur ein Monatliches einkommen von 850 Euro ( Selbstbehalt )
Davon zahlt Herr A schon seine Schulden wegen der Scheidung ans Amtsgericht zurück. ( Prozess und anwaltskosten )
Wie Kann dann Herr A die Steuerschuld zurückerstatten ?
Würde in so einem Fall das Finanzamt eine Ratenzahlung verlangen oder anbieten. |
|
| Nach oben |
|
 |
*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
|
Verfasst am: 11.11.06, 22:10 Titel: |
|
|
Man kann dem Finanzamt eine Stundung anbieten.
In diesem Antrag sollte aber geschildert werden, wie sich die momentane finanzielle Situation darstellt.
Die Raten sollten in vernünftiger Höhe liegen, bei 3.000 € so ca. 200 - 300 € monatlich.
Außerdem sind für diese eventuell vom FA gestundeten Beträge nochmal Zinsen fällig.
Am besten geht man vorher zur Bank und lässt sich bescheinigen, dass man dort keinen Kredit mehr bekommt.
Sonst sieht es schlecht aus mit der Stundung, denn in erster Linie muss man selber dafür sorgen, dass man an das Geld kommt.
Und zum Schluss noch eine wenig gute Nachricht:
Einen Anspruch auf die Stundung hat man in der Regel nicht.
Daher am besten anrufen, Termin vereinbaren, Situation schildern und alles ruhig und sachlich besprechen.
empfiehlt
der Petz |
|
| Nach oben |
|
 |
frankQ Interessierter
Anmeldungsdatum: 11.11.2006 Beiträge: 5
|
Verfasst am: 11.11.06, 22:16 Titel: |
|
|
Danke für die schilderung.  |
|
| Nach oben |
|
 |
|