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Abmahnung mit vordatierter Vollmacht

 
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Vilkacis
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 12:34    Titel: Abmahnung mit vordatierter Vollmacht Antworten mit Zitat

Schönen guten Tag,

ich bin mir nicht sicher, ob ich hier in das richtige Forum poste,
jedoch schient mir das Forums Thema meiner Problematik am nähesten.

Die Situation ist folgende:

Ich biete im Internet, über Internetauktionshaus [Name geändert] genauer gesagt, Displayschutzfolien , sowie Zubehör für Navigationsgeräte und Handys an.
Nun habe ich eine Abmahnung wegen angeblich unlauterem Wettbewerb erhalten.

Die eigentlich Frage die ich habe bezieht sich jedoch nicht darauf, ob die Abmahnung gerechtfertig ist,
sondern ob sie nicht vielleicht sogar rechtswidrig ist, denn:

1. der Abmahnende hat der Anwaltskanzlei, von der ich die Abmahnung erhalten habe eine Vollmacht erteilt,
die laut Datum der Unterschrift 6 Tage vor dem Datum erteilt wurde, an dem nachweislich der Angebotsbeginn des Artikels war,
der Gegenstand der Abmahnung ist. Der Abmahnende oder die Kanzlei haben selbst einen Ausdruck mit der Angebotsseite der Abmahnung beigefügt, als eine Art Tatbeweis.

2. Die Vollmacht ist ein Computerausdruck, den die Kanzlei als Vorlage auf ihrer Internetseite anbietet.
Der Ausdruck weist als Datum in der Fusszeile den 03.11.2006 aus,
Unterschrieben wurde die Vollmacht nach Unterschiftsdatum jedoch aber schon am 31.10.2006,
Weiterhin ist klar ersichtlich, dass die Unterschrift von einer anderen Person stammt,
als der Rest der handschridtlichen Einträge inkl. des Unterschriftsdatum.

Ich vermute, dass hier einfach eine blanko Vollmacht ausgestellt wurde mit dem Auftrag mir irgendetwas Anzuhängen.

Oder handelt es sich lediglich um einen nichtigen Formfehler?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 13:08    Titel: Antworten mit Zitat

Grundsätzlich benötigt der abmahnende Anwalt keine spezifische Vollmacht für die Abmahnung eines bestimmten Verstoßes. Das wäre sogar dumm und viel zu aufwendig. Stattdessen wird er in der Tat eine "Blanko-Vollmacht" erhalten, die ihn ermächtigt, "gegen jegliche Rechtsverletzung der Rechte des Bevollmächtigenden vorzugehen".
Von der Seite her sehe ich daher keine Angriffsmöglichkeit.
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Vilkacis
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 12.11.06, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Und wie siehts genau mit derTatsache aus, dass die Vollmacht anscheinend unterschrieben wurde, bevor sie überhaupt gedruckt war?
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 16:48    Titel: Re: Abmahnung mit vordatierter Vollmacht Antworten mit Zitat

Vilkacis hat folgendes geschrieben::
der Abmahnende hat der Anwaltskanzlei, von der ich die Abmahnung erhalten habe eine Vollmacht erteilt,
die laut Datum der Unterschrift 6 Tage vor dem Datum erteilt wurde, an dem nachweislich der Angebotsbeginn des Artikels war,
der Gegenstand der Abmahnung ist.


Dann sind sie vom (angeblich) Unterlassungsklagebefugten gemachten Aufwendungen (nämlich die mit Vollmachterteilung / Beauftragung entstandenen Vergütungspflichten gegenüber seinem Anwalt) nicht ERFORDERLICH gewesen. Jedenfalls könnten sie nicht unter Schadensersatz-Gesichtspunkten ersetzt verlangt werden.

Wenn daher ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten schon allein wg. fehlender Ursächlichkeit nicht als "Schadensersatz" geltend gemacht werden könnte (abgesehen davon, ob auch ein ersatzpflichtauslösendes Verschulden vorläge), dann fragt sich, weshalb dieselbe Forderung dann auf einer anderen Rechtsgrundlage begründet sein sollte.

mbG
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 18:17    Titel: Re: Abmahnung mit vordatierter Vollmacht Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dann sind sie vom (angeblich) Unterlassungsklagebefugten gemachten Aufwendungen (nämlich die mit Vollmachterteilung / Beauftragung entstandenen Vergütungspflichten gegenüber seinem Anwalt) nicht ERFORDERLICH gewesen.


Warum nicht? Was spielt es für eine Rolle, ob die Beauftragung vor oder nach dem Datum des erstmaligen Verstoßes erfolgte? Im letzteren Fall wäre ein Erfordernis doch gegeben, und warum sollte der Rechteinhaber verpflichtet sein, bei bereits vorliegender Vollmacht noch einmal eine speziell für diesen Verstoß auszustellen?
Ihre Auffassung zu den Erstattungsansprüchen bei Abmahnungen kenne ich, aber sie scheint sich nicht mit der herrschenden Meinung zu decken.
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BuGeHof
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.03.2005
Beiträge: 2086

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 13:52    Titel: Re: Abmahnung mit vordatierter Vollmacht Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dann sind sie vom (angeblich) Unterlassungsklagebefugten gemachten Aufwendungen (nämlich die mit Vollmachterteilung / Beauftragung entstandenen Vergütungspflichten gegenüber seinem Anwalt) nicht ERFORDERLICH gewesen.


Warum nicht? Was spielt es für eine Rolle, ob die Beauftragung vor oder nach dem Datum des erstmaligen Verstoßes erfolgte?


Wenn vor dem Zeitpunkt eines Verstoßes eine Vergütungspflicht gegenüber einem Anwalt begründet worden war, dann kann diese Aufwendung (noch) nicht erforderlich gewesen sein.




Im letzteren Fall wäre ein Erfordernis doch gegeben, und warum sollte der Rechteinhaber verpflichtet sein, bei bereits vorliegender Vollmacht noch einmal eine speziell für diesen Verstoß auszustellen?
Ihre Auffassung zu den Erstattungsansprüchen bei Abmahnungen kenne ich, aber sie scheint sich nicht mit der herrschenden Meinung zu decken.[/quote]
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 16.11.06, 04:11    Titel: Antworten mit Zitat

BuGeHof hat folgendes geschrieben::
Dann sind sie vom (angeblich) Unterlassungsklagebefugten gemachten Aufwendungen (nämlich die mit Vollmachterteilung / Beauftragung entstandenen Vergütungspflichten gegenüber seinem Anwalt) nicht ERFORDERLICH gewesen. Jedenfalls könnten sie nicht unter Schadensersatz-Gesichtspunkten ersetzt verlangt werden.

Das Eis ist in der Tat sehr dünn - und da es vor Gericht brechen dürfte: soviel ich weiß, sagt man nur von einem, er habe über das Wasser gehen können (TIPP: der Prophet Hesekiel war's offenbar nicht (vgl. Hesekiel 47,2ff.), die Lösung findet sich vielmehr bei Matthäus, 14,25f.). Auch mit gehörigem Gottvertrauen kommt man an der Mehrheitsmeinung nicht vorbei...

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 04.12.06, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe da auch kein Problem, da sich ja der Verstoß in zahlreichen Fällen wiederholt. Der Mandant kommt zum Anwalt und will den Konkurrenten X abgemahnt sehen. Mandant zeigt ein Angebot, dass gleich endet. Der Anwalt lässt sich die Vollmacht unterschreiben und schaut nach, ob noch laufende Angebote im Netz sind. Er lässt sich ein paar Tage Zeit und nimmt dann das aktuellste Angebot für die Abmahnung, speichert aber die alten Angebote als "Beweis" für die Wiederholungsgefahr...

Wenn das abgemahnte Angebot das erste Angebot überhaupt des Abgemahnten war, dann steigt die Vermutung für eine Rechtsmissbräuchlichkeit, ist aber noch lange nicht belegt.
_________________
_______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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