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umwehrung zu niedrig-wie gehts nun weiter
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 10:22    Titel: umwehrung zu niedrig-wie gehts nun weiter Antworten mit Zitat

angenommen ein handwerker fertigt ein balkongeländer mit einer zu niedrigen höhe,
lt . norm 90 cm, bestellt waren 95 cm aber geliefert wurden 88 cm-
weiter angenommen der handwerker hatte termine für nachbesserung ungenutzt verstreichen lassen bzw nachbesserung dann endgültig abgelehnt

bei dem fiktiven fall tritt nun auftraggeber vom vertrag zurück, der anwalt des handwerkers besteht auf zahlung
auftraggeber wartet darauf, dass handwerker ihn verklagt, aber es kommt nichts.

frage
wie kann auftraggeber die sache forcieren, ohne selber klage einzureichen
-die nutzung des bauwerkes seit 2,5 monaten ist zwar gegeben, aber durch die nicht
ordnungsgemässe auftragsabwicklung könnenauch geplante weitere arbeiten nicht in auftrag gegeben/abgeschlossen werden- Frage
_________________
-die Wahrheit ist ein scharfes Schwert -
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Was sagt denn die Bauordnung zur Brüstungshöhe!
Wie weiter vorgegangen werden kann, steht im BGB unter Werkvertrag.
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 11:28    Titel: Antworten mit Zitat

@Waldi
Also ich kenn keine deutsche Landesbauordnung bei der man unter 90 cm gehen dürfte.

@Zicke
Wichtig wäre aber noch zu wissen, wie hoch denn der Balkon über der GOK ist.

Aber da der AG, dem AN bereits den Auftrag entzogen hat, hat er diesem auch die Mangelbeseitigungsmöglichkeit entzogen.

Soll er klagen.

Und Sie sollten schleunigst ein ausreichend hohes Geländer einbauen (Eventuell nur noch einen Handlauf oben aufsetzen).

Wenn Sie allerdings diese Kosten von dem Handwerker haben möchten und diese höher sind als der Einbehalt müßten Sie klagen.

Ansonsten müssen Sie nach der Sanierung den, dem Handwerker zustehenden Werklohn abzüglich Ihrer Aufwendungen, ausbezahlen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 11:29    Titel: Antworten mit Zitat

So für alle die den Fall noch nicht kennen. http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=72229&highlight=
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 03.08.06, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

danke für die meinungen
aber ich weiss noch immer nicht, wie ich den an oder dessen anwalt dazu bringe, dass er das bauwerk wieder abbaut/zurücknimmt
einen neuen handlauf aufbringen wäre kein problem, aber falls der streit vor gericht geht, muss ich den derzeitigen stand doch beibehalten als beweis, oder
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isen7
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Anmeldungsdatum: 04.10.2005
Beiträge: 388

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 06:37    Titel: Antworten mit Zitat

In dem Fall ist eine Fotodokumentation sicher gut möglich.

Un in diesem Rechtsstaat bringt man freiwillig niemanden zu etwas- der nicht will,
es hilft halt nur vor Gericht gehen und die Mängelbeseitigungskosten einklagen.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 06:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dürfte sie, nach Fristsetzung und gleichzeitiger Mitteilung dass das Geländer von einer Fremdfirma entfernt wird, dieses selbst entfernen lassen? Oder bietet sie damit dem Handwerker eine Angriffsfläche mit der er gegen sie vorgehen könnte?
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Chub
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Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hi Ktown,

sollte der AG den AN wirklich ordentlich (frist- und nachfristen gerecht) den Auftrag entzogen haben, dann ist der Ex-AN außen vor.
AG kann dann machen was er will.

Er hat allerdings ein Beweisproblem, wenn er von dem Ex-AN die Sanierungskosten erstattet haben will, hier braucht er also eine gerichtsfeste Dokumentation und er muss fristgerecht, z.B. auch die Abrechnung (bei Einbehalten) mit dem Ex-AN machen. Siehe hierzu VOB / B §§ 8, 14, 16.
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zickenlatein
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Anmeldungsdatum: 22.12.2005
Beiträge: 1006
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 12:27    Titel: Antworten mit Zitat

ja so isse, ihr seid wirklich klug
da ich die beweise noch habe und davon ausgehe, dass der an nicht freiwillig zahlt, werde ich erst mal nichts verändern
denn kosten möchte ich nicht haben, eher schadenersatz wegen nichterfüllung
ich könnte dem an noch eine frist zur abholung des bauwerkes setzen und falls die ungenutzt verstreicht, kann ich in auftrag geben was ich will auf seine kosten
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
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BeitragVerfasst am: 04.08.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also bei dieser fristsetzung würde ich noch erwähnen, dass alle Schäden die nach dieser Frist am Bauwerk (Geländer) auftreten zu Lasten des Handwerker gehen und in keinster Weise ihnen in Rechnung gestellt werden kann. Somit kann er nicht nachträglich mit Kosten, durch angebliche Beschädigungen, die Sache gegenrechnen.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 18:56    Titel: Antworten mit Zitat

@chubilein,
Es wäre zu klären, ob der Balkon "ebenerdig" ist, dann kann die Brüstungshöhe geringer sein. Wo die Ebenerdigkeit aufhört, steht ebenfalls in den LBO
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 05.08.06, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Also das ist schnell geklärt. Ab einer Absturzhöhe, ich glaube von 50cm muß ein Geländer angebracht werden. Aber schon ab dieser Höhe müßen die 90cm Geländerhöhe eingehalten werden.
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 05.08.06, 08:47    Titel: Antworten mit Zitat

Cubbilein kennt ja alle LBO und wird die Höhen nennen.
Es ist in den Bundesländern unterschiedlich.
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isen7
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Anmeldungsdatum: 04.10.2005
Beiträge: 388

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 07:02    Titel: Antworten mit Zitat

Bestellt waren 95 cm - egal was in den LBO´s steht.

Er muss den Vertrag erfüllen (also 95 cm !!!)
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RechtsamWald
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Anmeldungsdatum: 14.10.2005
Beiträge: 4711

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

ich wollte nur darauf hinweisen, wenn zulässig, ist es unbillig eine Nachbesserung zu fordern!
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