| Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen |
| Autor |
Nachricht |
zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
|
Verfasst am: 02.08.06, 10:22 Titel: umwehrung zu niedrig-wie gehts nun weiter |
|
|
angenommen ein handwerker fertigt ein balkongeländer mit einer zu niedrigen höhe,
lt . norm 90 cm, bestellt waren 95 cm aber geliefert wurden 88 cm-
weiter angenommen der handwerker hatte termine für nachbesserung ungenutzt verstreichen lassen bzw nachbesserung dann endgültig abgelehnt
bei dem fiktiven fall tritt nun auftraggeber vom vertrag zurück, der anwalt des handwerkers besteht auf zahlung
auftraggeber wartet darauf, dass handwerker ihn verklagt, aber es kommt nichts.
frage
wie kann auftraggeber die sache forcieren, ohne selber klage einzureichen
-die nutzung des bauwerkes seit 2,5 monaten ist zwar gegeben, aber durch die nicht
ordnungsgemässe auftragsabwicklung könnenauch geplante weitere arbeiten nicht in auftrag gegeben/abgeschlossen werden-  _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 02.08.06, 10:45 Titel: |
|
|
Was sagt denn die Bauordnung zur Brüstungshöhe!
Wie weiter vorgegangen werden kann, steht im BGB unter Werkvertrag. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
Chub FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.10.2005 Beiträge: 1556
|
Verfasst am: 02.08.06, 11:28 Titel: |
|
|
@Waldi
Also ich kenn keine deutsche Landesbauordnung bei der man unter 90 cm gehen dürfte.
@Zicke
Wichtig wäre aber noch zu wissen, wie hoch denn der Balkon über der GOK ist.
Aber da der AG, dem AN bereits den Auftrag entzogen hat, hat er diesem auch die Mangelbeseitigungsmöglichkeit entzogen.
Soll er klagen.
Und Sie sollten schleunigst ein ausreichend hohes Geländer einbauen (Eventuell nur noch einen Handlauf oben aufsetzen).
Wenn Sie allerdings diese Kosten von dem Handwerker haben möchten und diese höher sind als der Einbehalt müßten Sie klagen.
Ansonsten müssen Sie nach der Sanierung den, dem Handwerker zustehenden Werklohn abzüglich Ihrer Aufwendungen, ausbezahlen. |
|
| Nach oben |
|
 |
ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
|
|
| Nach oben |
|
 |
zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
|
Verfasst am: 03.08.06, 15:17 Titel: |
|
|
danke für die meinungen
aber ich weiss noch immer nicht, wie ich den an oder dessen anwalt dazu bringe, dass er das bauwerk wieder abbaut/zurücknimmt
einen neuen handlauf aufbringen wäre kein problem, aber falls der streit vor gericht geht, muss ich den derzeitigen stand doch beibehalten als beweis, oder _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
|
| Nach oben |
|
 |
isen7 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.10.2005 Beiträge: 388
|
Verfasst am: 04.08.06, 06:37 Titel: |
|
|
In dem Fall ist eine Fotodokumentation sicher gut möglich.
Un in diesem Rechtsstaat bringt man freiwillig niemanden zu etwas- der nicht will,
es hilft halt nur vor Gericht gehen und die Mängelbeseitigungskosten einklagen. |
|
| Nach oben |
|
 |
ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
|
Verfasst am: 04.08.06, 06:48 Titel: |
|
|
Dürfte sie, nach Fristsetzung und gleichzeitiger Mitteilung dass das Geländer von einer Fremdfirma entfernt wird, dieses selbst entfernen lassen? Oder bietet sie damit dem Handwerker eine Angriffsfläche mit der er gegen sie vorgehen könnte? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
|
| Nach oben |
|
 |
Chub FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.10.2005 Beiträge: 1556
|
Verfasst am: 04.08.06, 07:01 Titel: |
|
|
Hi Ktown,
sollte der AG den AN wirklich ordentlich (frist- und nachfristen gerecht) den Auftrag entzogen haben, dann ist der Ex-AN außen vor.
AG kann dann machen was er will.
Er hat allerdings ein Beweisproblem, wenn er von dem Ex-AN die Sanierungskosten erstattet haben will, hier braucht er also eine gerichtsfeste Dokumentation und er muss fristgerecht, z.B. auch die Abrechnung (bei Einbehalten) mit dem Ex-AN machen. Siehe hierzu VOB / B §§ 8, 14, 16. |
|
| Nach oben |
|
 |
zickenlatein FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 22.12.2005 Beiträge: 1006 Wohnort: Köln
|
Verfasst am: 04.08.06, 12:27 Titel: |
|
|
ja so isse, ihr seid wirklich klug
da ich die beweise noch habe und davon ausgehe, dass der an nicht freiwillig zahlt, werde ich erst mal nichts verändern
denn kosten möchte ich nicht haben, eher schadenersatz wegen nichterfüllung
ich könnte dem an noch eine frist zur abholung des bauwerkes setzen und falls die ungenutzt verstreicht, kann ich in auftrag geben was ich will auf seine kosten _________________ -die Wahrheit ist ein scharfes Schwert - |
|
| Nach oben |
|
 |
ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
|
Verfasst am: 04.08.06, 12:42 Titel: |
|
|
Also bei dieser fristsetzung würde ich noch erwähnen, dass alle Schäden die nach dieser Frist am Bauwerk (Geländer) auftreten zu Lasten des Handwerker gehen und in keinster Weise ihnen in Rechnung gestellt werden kann. Somit kann er nicht nachträglich mit Kosten, durch angebliche Beschädigungen, die Sache gegenrechnen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 04.08.06, 18:56 Titel: |
|
|
@chubilein,
Es wäre zu klären, ob der Balkon "ebenerdig" ist, dann kann die Brüstungshöhe geringer sein. Wo die Ebenerdigkeit aufhört, steht ebenfalls in den LBO _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
|
Verfasst am: 05.08.06, 08:08 Titel: |
|
|
Also das ist schnell geklärt. Ab einer Absturzhöhe, ich glaube von 50cm muß ein Geländer angebracht werden. Aber schon ab dieser Höhe müßen die 90cm Geländerhöhe eingehalten werden. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 05.08.06, 08:47 Titel: |
|
|
Cubbilein kennt ja alle LBO und wird die Höhen nennen.
Es ist in den Bundesländern unterschiedlich. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
isen7 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 04.10.2005 Beiträge: 388
|
Verfasst am: 07.08.06, 07:02 Titel: |
|
|
Bestellt waren 95 cm - egal was in den LBO´s steht.
Er muss den Vertrag erfüllen (also 95 cm !!!) |
|
| Nach oben |
|
 |
RechtsamWald Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 14.10.2005 Beiträge: 4711
|
Verfasst am: 07.08.06, 08:38 Titel: |
|
|
ich wollte nur darauf hinweisen, wenn zulässig, ist es unbillig eine Nachbesserung zu fordern! _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.) |
|
| Nach oben |
|
 |
|