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Gerät erworben das in Deutschland gar nicht funktioniert

 
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Kev-911
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Anmeldungsdatum: 26.11.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 12:41    Titel: Gerät erworben das in Deutschland gar nicht funktioniert Antworten mit Zitat

Hallo

Person A bestellt im Juli bei Händler B im deutschen Internetshop ein Gerät. Person A bekommt das Gerät kommt aber erst nach 3 Wochen dazu es auszuprobieren.Person A informiert sich auf der Internetseite des Herstellers. Da steht das dieses Gerät nur für Österreich/Schweiz geeignet ist da in Deutschland ein anderes System verwendet wird.
Davon ist leider nicht auf der Internetseite des Händlers B zu lesen. Allerdings schreibt er auch nicht das das Gerät NICHT in Deutschland funktioniert. Wovon Person A beim Kauf natürlich ausgeht. Person A schickt das Gerät in OVP mit Rechnung und Schreiben wieder zurück an Händler B. Nach 1 Woche kommt das Paket wieder mit einem schreiben in dem es heißt "Umtausch ausgeschlossen da es sich um eine Sonderbestellung handelt". Nach mehreren emails von Person A ausgehend, wurde nicht mehr darauf geantwortet.

Wie kann Person A den Händler B dazu bringen das Gerät wieder zurückzunehmen bzw. es gegen ein funktionierendes einzutauschen?


mfg Sebastian


Zuletzt bearbeitet von Kev-911 am 26.11.06, 13:19, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Michelle2512
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Anmeldungsdatum: 19.03.2006
Beiträge: 765
Wohnort: bei Berlin

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Erwarten Sie keine individuelle konkrete kostenlose Rechtsberatung in unseren Foren, die verboten ist. Bitte fomulieren Sie Ihre Frage als Frage von allgemeinem Interesse bzw. als allgemeines Problem um. Das macht wenig Mühe und dann dürfen wir die Problematik hier diskutieren. Verwenden Sie also nicht ich, mein Anwalt, mein Chef usw. bei der Schilderung des Problems.
Nicht so:
Zitat:
Mein Anwalt hat...mein Gegner hat...was soll ich tun?

sondern so:
Zitat:
Ein Fall A gegen B stellt sich allgemein so dar...was könnte A tun...gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?


Bevor Sie Ihren Beitrag schreiben, lesen Sie bitte den gesamten recht.de Knigge! http://www.recht.de/phpbb/kb.php?mode=article&k=6
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 26.11.06, 21:37    Titel: Antworten mit Zitat

Sie haben drei nahe liegende Möglichkeiten:

1. Die Sache vergessen und das Teil in einer Internetauktion weiterverkaufen.
2. Das Teil verschenken.
3. Einen Rechtsanwalt beauftragen.

Ich würde die 1. Möglichkeit wählen, wollte ich meine Verluste (Zeit, Geld, Nerven etc.) minimieren.

Ein nicht zu unterschätzender Anteil von Angeboten in Internetauktionen sind Teile, die wie Weltraummüll durch den Cyberspace irren....
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 12:33    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Da steht das dieses Gerät nur für Österreich/Schweiz geeignet ist da in Deutschland ein anderes System verwendet wird.


Und genau deshalb liegt hier auch kein Sachmangel vor, der Rücktrittsansprüche auslösen könnte.

Zitat:
Person A bekommt das Gerät kommt aber erst nach 3 Wochen dazu es auszuprobieren.


Demnach dürfte die Widerrufsfrist auch abgelaufen sein.

Zitat:
3. Einen Rechtsanwalt beauftragen.


Der dürfte da auch nichts mehr ausrichten können.

Grüße
KurzDa
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Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll!

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Vollstrecker
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 22:29    Titel: Antworten mit Zitat

@KurzDa:
Sie haben den Beitrag von Kev-911 offenbar gar nicht gelesen. Dort steht:



Zitat:
Person A informiert sich auf der Internetseite des Herstellers. Da steht das dieses Gerät nur für Österreich/Schweiz geeignet ist da in Deutschland ein anderes System verwendet wird.
Davon ist leider nicht auf der Internetseite des Händlers B zu lesen.


Selbstverständlich liegt hier ein Sachmangel vor.
§ 434 BGB
Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.-----


Ein Rechtsanwalt wäre schon der richtige Ansprechpartner.
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.11.06, 22:42    Titel: Antworten mit Zitat

ohh ja, richtig. Den Passus hab´ ich überlesen - sorry Verlegen

Dann ergibt sich ev. ein Sachmangel aus § 434 II Nr. 2 i.V.m. § 434 II S. 3 BGB.

Grüße
KurzDa
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