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Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft?

 
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Uwe M.
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Anmeldungsdatum: 23.06.2005
Beiträge: 144

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 14:02    Titel: Ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäft? Antworten mit Zitat

Hallo!

Folgender fiktiver Fall:
Verbraucher K schließt auf der Straße einen Vertrag mit einem Telefon-Anbieter ab(Haustürgeschäft gem. § 312 BGB). Dabei wird er nicht über sein Widerrufsrecht (§ 355) belehrt. Eine Woche später erhält er ein Schreiben mit Widerrufsbelehrung, worin steht, dass K eine "Widerrufsfrist von 2 Wochen" hat, die "mit Erhalt dieser Belehrung beginnt".

Problem:
Da die Belehrung erst nach Vertragsschluss erfolgte, hat K in Wirklichkeit eine Widerrufsfrist von 1 Monat (§ 355 Abs. 2 S. 2 BGB)

Frage:
Ist deshalb die Belehrung nicht ordnungsgemäß (mit der Rechtsfolge, dass die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt)?

Anhaltspunkte:
Für Fernabsatzverträge schreibt § 312 c BGB vor, dass die Widerrufsbelehrung die Erfordernisse der Rechtsverordnung zu § 240 EG-BGB einhalten muss. Diese Rechtsverordnung enthält eine Muster-Widerrufsbelehrung, wonach der Unternehmer "1 Monat" in die Belehrung schreiben muss, wenn sie erst nach Vertragsschluss erfolgt. Die Angabe einer "2 Wochen"-Frist wäre hier falsch! So ein Urteil des Kammergerichts Berlin (http://www.internetrecht-rostock.de/kg-widerrufsfrist-Internetauktionshaus [Name geändert].htm)

Frage also. Gilt dieses Erfordernis auch für die Widerrufsbelehrung bei Haustürgeschäften?
_________________
Die Gesetze und der gesunde Menschenverstand haben nicht immer etwas miteinander zu tun.
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