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Maddie FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 50
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Verfasst am: 13.11.06, 10:36 Titel: Stromerhöhung durch Mehrwertsteuererhöhung |
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| Durch die Mehrwertsteuererhöhung ab 01.01.2007 werden viele Stromanbieter, so auch meiner, die 3 %-ige Erhöhung an die Verbraucher weitergeben. Laut § 5 Abs. 2 StromGVV sind die Stromanbieter verpflichtet, Preisänderungen dem Kunden brieflich mitzuteilen. Gilt dies auch dann, wenn die Preise gleich bleiben und nur die Mehrwertsteuer erhöht werden? Was ist mit Verträgen, die vor dem 13.07.2006 geschlossen worden (vor Inkraftreten des neuen § 5 Abs. 2 StromGVV)? Müssen auch diese Kunden angeschrieben werden? |
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Dookie82 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.02.2006 Beiträge: 2223 Wohnort: Nebenan
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Verfasst am: 13.11.06, 10:46 Titel: Re: Stromerhöhung durch Mehrwertsteuererhöhung |
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| Maddie hat folgendes geschrieben:: | | Durch die Mehrwertsteuererhöhung ab 01.01.2007 werden viele Stromanbieter, so auch meiner, die 3 %-ige Erhöhung an die Verbraucher weitergeben. Laut § 5 Abs. 2 StromGVV sind die Stromanbieter verpflichtet, Preisänderungen dem Kunden brieflich mitzuteilen. Gilt dies auch dann, wenn die Preise gleich bleiben und nur die Mehrwertsteuer erhöht werden? Was ist mit Verträgen, die vor dem 13.07.2006 geschlossen worden (vor Inkraftreten des neuen § 5 Abs. 2 StromGVV)? Müssen auch diese Kunden angeschrieben werden? |
Ich denke nicht. Die Erhöhung hat ja nicht der Stromanbieter zu vertreten... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Schokolade ist gut gegen Zähne. |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 13.11.06, 12:00 Titel: Re: Stromerhöhung durch Mehrwertsteuererhöhung |
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| Maddie hat folgendes geschrieben:: | | Laut § 5 Abs. 2 StromGVV sind die Stromanbieter verpflichtet, Preisänderungen dem Kunden brieflich mitzuteilen. | Wo haben Sie das denn her? | § 5 II StromGVV hat folgendes geschrieben:: | | Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Der Grundversorger ist verpflichtet, die Änderungen am Tage der öffentlichen Bekanntgabe auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. |
Im übrigen bleiben die Preise m.E. eben nicht gleich - für den Endverbraucher ist allein der Endpreis (= incl. MWSt.) maßgeblich, so daß der Anbieter so verfahren muß wie oben geschildert. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Maddie FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 50
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Verfasst am: 13.11.06, 12:44 Titel: |
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Das ist nie neue Fassung des § 5 Abs. 2 StromGVV. Sie unter Bundesrat-Drucksachen.
Im § 5 Abs. 2 steht ja "Änderungen der Allgemeinen Preise", da steht nichts von Netto- oder Bruttopreisen. Aber dass für den Endverbraucher nur der gesamte Preis relevant ist, ist ein Argument.
Wie sieht es dann mit Altverträgen aus, die vor der Gesetzesänderung abgeschlossen wurden? Fallen die dann auch unter den neuen § 5? |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 13.11.06, 15:12 Titel: |
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Also, unter meiner Fassung steht ganz unten 'Der Bundesrat hat zugestimmt'. Aber vielleicht findet ja noch jemand den (end)gültigen Gesetzestext, um sämtliche Klarheiten zu beseitigen. Wenn meine Fassung richitg ist, hat sich die Frage nach den Altverträgen erledigt...  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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Maddie FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 24.11.2004 Beiträge: 50
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Verfasst am: 13.11.06, 15:29 Titel: |
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| Die neue Fassung ist am 08.11.2006 in Kraft getreten (Quelle) |
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*P* Account gesperrt
Anmeldungsdatum: 20.03.2006 Beiträge: 3613
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Verfasst am: 13.11.06, 17:37 Titel: |
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Vielleicht hilft ja auch § 29 UStG weiter....
Gruß
der Petz |
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Biber FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
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Verfasst am: 13.11.06, 17:40 Titel: |
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Na prima, in dem Link steht doch auch was über die Gültigkeit.  _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant) |
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DonRWetter FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.09.2004 Beiträge: 1468 Wohnort: Ludwigsburg
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Verfasst am: 13.11.06, 19:51 Titel: Re: Stromerhöhung durch Mehrwertsteuererhöhung |
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o.T.
| Maddie hat folgendes geschrieben:: | | die 3 %-ige Erhöhung an die Verbraucher weitergeben. |
Hallo,
wenn man kleinlich sein will, sind das keine 3% sondern 2,5862% Erhöhung.
Gruß
DonRWetter |
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