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Verfasst am: 13.11.06, 18:56 Titel: Anwendbarkeit der CISG
Hallo,
stellen wir uns vor, A und B schließen einen Vertrag. Sie haben ihre Niederlassungen beide in Vertragsstaaten der CISG. Im Vertrag selbst steht geschrieben, dass das Recht des Landes von B auf diesen anzuwenden sei.
Liege ich richtig mit der Annahme, dass die CISG damit anzuwenden ist, denn diese ja durch den Beitritt des Landes zum Vertrag geltendes Recht geworden?
Verfasst am: 13.11.06, 19:12 Titel: Re: Anwendbarkeit der CISG
Fleetmaus hat folgendes geschrieben::
Liege ich richtig mit der Annahme,...
Aber so was von.
Zitat:
...dass die CISG damit anzuwenden ist, denn diese ja durch den Beitritt des Landes zum Vertrag geltendes Recht geworden?
Aber nicht deswegen, sondern weil beide Staaten Vertragstaaten sind (Art. 1 (1) -a) CISG) und die Anwendung nicht nach Art. 6 CISG abbedungen wurde.
CISG hat folgendes geschrieben::
Artikel 1
1) Dieses Übereinkommen ist auf Kaufverträge über Waren zwischen Parteien anzuwenden, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben,
a) wenn diese Staaten Vertragsstaaten sind oder
b) wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen.
Art. 1 (1) -b) CISG führt hier allerdings natürlich zum gleichen Ergebnis.
Es macht aber insoweit einen Unterschied, wenn gerade nicht beide Staaten Vertragsstaten sind und der Vertrag auf das Recht des Vertragstaates verweist... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Es mag Haarspalterei sein, aber die Anwendbarkeit des CISG ergibt sich in erster Linie daraus, dass es von Land B ratifiziert wurde und dort in Kraft getreten ist.
Das CISG tritt dann neben die nationale Kaufrechtsordnung. Folglich muss dann die Kollision zwischen nationaler Rechtsordnung und CISG aufgelöst werden, mit der Folge, dass das CISG normenhierarchisch über der nationalen Rechtsordnung steht.
Ist man zu diesem Ergebnis gelangt ist dann, wie Toph richtig sagt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung des CISG in den Vertrag vorliegen. Dies ist dann nach Art. 1 CISG zu beurteilen.
Vielleicht noch ein Beispiel um das zu verdeutlichen: In D hat man im Prinzip 4 Kaufrechtsordnungen. Die der §§ 433 ff., u.U. die der §§ 474 ff., die des HGB und das CISG. Beurteilt man, welches Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, muss i.E. zuerst das CISG geprüft werden, danach nationalen Gesetze.
Es mag Haarspalterei sein, aber die Anwendbarkeit des CISG ergibt sich in erster Linie daraus, dass es von Land B ratifiziert wurde und dort in Kraft getreten ist.
Jau, sonst wäre Land B wohl kaum Vertragstaat des CISG und das CISG könnte nicht auf Grund seines Art.1 (1) a) Anwendung finden.
Zitat:
Das CISG tritt dann neben die nationale Kaufrechtsordnung.
Jau.
Zitat:
Folglich muss dann die Kollision zwischen nationaler Rechtsordnung und CISG aufgelöst werden, mit der Folge, dass das CISG normenhierarchisch über der nationalen Rechtsordnung steht.
Jau, wobei es keine Kollision zwischen nationaler Rechtsordnung und CISG gibt (siehe unten).
Zitat:
Ist man zu diesem Ergebnis gelangt ist dann, wie Toph richtig sagt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einbeziehung des CISG in den Vertrag vorliegen. Dies ist dann nach Art. 1 CISG zu beurteilen.
Wieso nach Art. 1 CISG?
Art.1 CISG führt zur abstrakten Anwendbarkeit des CISG.
Ob das CISG auf den Vertrag konkret angewandt wird, ist dann nach Art.6 CISG zu beurteilen (Wobei dann ein vertraglicher Ausschluß des CISG dazu führen kann, dass die anwendbaren Rechtsnormen nach dem Kollisionsrecht des lex fori zu beurteilen sind; dass diese Kollisionsrecht auf das Recht eines CISG-Vertragstaates verweisr und das CISG dann wieder -nach Art. 1 (1) b) CISG- anwendbar ist...).
Zitat:
Vielleicht noch ein Beispiel um das zu verdeutlichen: In D hat man im Prinzip 4 Kaufrechtsordnungen. Die der §§ 433 ff., u.U. die der §§ 474 ff., die des HGB und das CISG. Beurteilt man, welches Recht auf einen Sachverhalt anzuwenden ist, muss i.E. zuerst das CISG geprüft werden, danach nationalen Gesetze.
Das CISG ist durch das Zustimmungsgesetz nationales Gesetz (mit Anwendungsvorrang vor den übrigen nationalen Kaufrechtsordnungen) geworden. Die Frage ist nur: Ist es anwendbar? _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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