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Greift das EU-Recht in jedem Fall über dem nationalen?

 
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dastylus
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 20:21    Titel: Greift das EU-Recht in jedem Fall über dem nationalen? Antworten mit Zitat

Also folgendes: herr a handelt mit psylocybinhaltigen pilzen die in deutschland (wenn auch nur durch einen 2005 abgeänderten gesetzesanhang, nicht im eigentlichen gesetzestext) unters btmg fallen. In den niederlanden jedoch sind eben diese pilze als registriertes lebensmittel frei handelbar und mit einer EU-Steuernummer versehen. Das EU-Recht besagt dass in der EU registrierte waren in allen EU ländern frei handelbar sein müssen (die vorhandenen ausnahmeregelungen können in diesem fall definitiv nicht geltend gemacht werden). wenn nun also das EU recht vor dem nationalen recht greift ,müsste herr a seine ware doch legal in deutschland vertreiben können, oder nicht?

es geht hierbei um einen realen fall. die auslegung des herrn a ist ganz genau nochmal hier beschrieben:
http://www.pilzkoepp.de/page/index.php?show_content=eu_recht
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 20:52    Titel: Re: Greift das EU-Recht in jedem Fall über dem nationalen? Antworten mit Zitat

Ahhh, der Klassiker... Mit den Augen rollen
dastylus hat folgendes geschrieben::
Also folgendes: herr a handelt mit psylocybinhaltigen pilzen die in deutschland (wenn auch nur durch einen 2005 abgeänderten gesetzesanhang, nicht im eigentlichen gesetzestext) unters btmg fallen.

Die Anlage zum BtmG gehört zum Gesetzestext des BtmG, es ist also völlig egal, dass die Betäubungsmittel "nur" in einem Anhang aufgefürt sind.
Zitat:
Das EU-Recht besagt dass in der EU registrierte waren in allen EU ländern frei handelbar sein müssen

Wo bitte sagt, dass EU-Recht das genau so?
Richtig, nirgends. Das EU-Recht, konkret nämlich Art. 28 EGV sagt zwar: "Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher
Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.", der EGV, nämlich Art. 30 EGV sagt aber auch: "Die Bestimmungen der Artikel 28 und 29 stehen Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen und kommerziellen Eigentums gerechtfertigt sind."
Zitat:
wenn nun also das EU recht vor dem nationalen recht greift ,müsste herr a seine ware doch legal in deutschland vertreiben können, oder nicht?
Da ersteres aber nicht der Fall ist, stimmt letztere Schlußfolgerung nicht-wer psylocibinhaltige Pilze in Deutschland anbaut, besitzt, mit ihnen Handel treibt macht sich nach dem BtmG strafbar.
Zitat:
es geht hierbei um einen realen fall. die auslegung des herrn a ist ganz genau nochmal hier beschrieben:
http://www.pilzkoepp.de/page/index.php?show_content=eu_recht

Der Unsinn der da steht, ist es eigentlich nicht wert kommentiert zu werden...
Es geht los mit:
Zitat:
Dennoch sieht das Betäubungsmittelgesetz nicht vor den Genuß von in der Natur gefundenen Pilzen ( auch Psilocybin haltig) unter Strafe zu stellen.
Das ist hanebüchener Unsinn. Wer entsprechende Pilze sammelt, die wild im Wald gewachsenen sind, besitzt sie ab diesem Zeitpunkt und macht sich nach dem BtmG strafbar.
Weiter geht es mit:
Zitat:
Desweiteren werden die Pilze durch das BtmG garnicht erfasst,da Pilze weder Pflanzen noch Tiere sind. Durch das OLG Koblenz wurde dies am15. März 2006 bestätigt
Richtig ist, dass Pilze im biologischen Sinne weder Tiere noch Pflanzen sind, sondern eine Gattung eigener Art -eben Pilze- bilden.
Richtig ist auch, dass das OLG Koblenz zu dem Thema was sagte (OLG Koblenz, Urteil vom 15.03.2006, Az. 1 Ss 341/05). Das OLG Koblenz hat jedoch mit keinem Wort ausgeschlossen, dass das BtmG unter Pflanzen nicht auch Pilze erfasst, also mit Pflanzen auch Sachen meint, die im biologischen Sinne keine Pflanzen sind.
Das OLG musste diese Entscheidung auch gar nicht treffen, da im entscheidungserheblichen Jahr 2004 psilocybin- und/oder psilocinhaltige Pilze nicht in der Anlage zum BtmG genannt waren.
Das OLG hat also mit keinem Wort gesagt, dass Pilze keine Pflanze i.S.d. BtmG sein können. Es hat vielmehr gesagt, dass der Begriff Pflanze im BtmG auch anders ausgelegt werden kann als im biologischen Sinne, dass das für 2004 aber ohne Bedeutung ist.
Der Oberhammer ist dann diese Aussage:
Zitat:
Hierzu soll man auch die Aussage der obersten Verfassungsrichter in NL betrachten:
Die Richter beschäftigen sich ausführlich mit dem Verständnis der Psychotropen-Stoffe-verordnung und Begriffen wie "Gemisch". Ein Richter macht einen sehr anschaulichen Vergleich, was einen Zauberpilz von einem "BtM-Gemisch" unterscheidet: Er schreibt, eine Orange sei eine Frucht, die Vitamin C enthält, eine Orange, kein [natürliches] "Gemisch mit Vitamin C". Wenn man sie in den Mixer wirft und zermixt, so hat man ein Gemisch, welches Orangenschale, Fruchtfleisch, Wasser und Vitamin C und andere Stoffe enthalte. Das sei dann ein "Gemisch mit Vitamin C". Genauso sei es ein "Gemisch welches Psilocin enthält", wenn man getrocknete Zauberpilze pulverisiere.
Somit fällt der Zauberpilz nicht unter das niederländische "opiumwet" (BtMG) und da dank der fehlerhaften "Erweiterung" das deutschen BtMG exakt im gleichen Sinn zu verstehen ist, wie das niederländische, kann die Verfassungsgerichts-Aussage 1:1 übernommen und gefolgert werden, dass zumindest die frischen Zauberpilze 100% legal sind in Deutschland - auch ohne EU!

Eine Aussage eines Gerichtes einer anderen Nation zu einem völlig anderen Gesetz auf Deutschland zu übertragen ist absolut unmöglich. Genauso kann ich argumentieren, dass in Deutschland noch die Todesstrafe gibt, da es sie in den USA ja auch noch gibt.

Zu diesem Müll:
Zitat:
Denn laut EU-Recht (Artikel 28-30 des EG-Vertrags)darf eine Ware die in einem EU-Land freigegeben und versteuert wird, durch keinerlei Gesetze der Zielländer beeinträchtigt werden. Dies gilt auch für Strafbewehrte Gesetze.
habe ich oben schon was geschrieben.

Zu den "EU-Steuernummer": Das sind keine EU-Steuernummern, sondern Warennummern nach dem Warenverzeichnis über die Außenhandelsstatistik. Eine solche findet sich für jedes potentiell handelbare Wirtschaftsgut, egal ob der Handel damit legal oder illegal ist. Auch für Heroin, Kokain, Crystal Speed, etc.pp. findet sich eine solche Warennummer. Selbst für die Körperwelten-Ausstellung von dem Professor mit Hut konnte eine solche gefunden werden.

Kurz und gut: Soviel orthografische Diarrhoe habe ich selten gelesen.

EDIT: Lieber TE, wenn Sie der Meinung sind, ich habe dieses Posting mit erhöhtem Blutdruck geschrieben, haben Sie nicht unrecht.
Dies liegt aber nicht an Ihnen und Ihrer Frage, sondern a) an der Tatsache, dass ich eh Bluthochdruck habe Winken und b) daran, dass das "EU-Argument" mit ähnlich unsinniger Begründung wie auf der von Ihnen geposteten Website seit Jahren im Internet auftaucht und dadurch nicht richtiger wird.

Warum die Niederlande immer als Argument herhalten muß, möchte ich auch mal wissen. Entgegen landläufiger Meinung sind Drogen (auch nicht nur "weiche" Drogen) in den Niederlanden nämlich nicht legalisiert, ihr Besitz und Konsum, sowie der Handel mit ihnen wird vom Staat im gewissem Umfang aus pragmatischen Gründen lediglich geduldet (gedoogt, wie es im niederländischen heißt).

Also, nichts für ungut... Winken
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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dastylus
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

hallo,
also erstmal vielen dank für die ausführliche stellungsnahme.

zur richtigstellung: die beschriebenen pilze sind in den niederlanden nicht geduldet sonder tatsächlich vom obersten gerichtshof legalisiert und als lebensmittel eingestuft und mit dem entsprechenden satz versteuert worden.
da also eine offiziell anerkannte studie diese pilze als ungefährlich einstuft kann doch auch der Art. 30 EGV nicht geltend gemacht werden (?)

Die orthografische Diarrhoe meint dazu folgendes:

"Unser Großhändler "NG EuroTrade" vertreibt seit 01.01.2003 legal in den Niederlanden produzierte Frischpilze. Dies
wurde durch eine Entscheidung niederländischer Richter möglich, die Aufgrund der wissenschaftl.
bewiesenen(CAM Studie) Ungefährlichkeit so genannte "Zauberpilze" als normale Handelsware
einstuften.
Man vergab der Firma eine EU-Handelsnummer für ihre Produkte und stufte die Frischpilze in Boxen als
Lebensmittel ein.
In den Niederlanden sind die von NG EuroTrade vertriebenen Pilze definitiv legal. Die Firma beruft
sich deshalb auf den von der EU beschlossenen "Freien Warenverkehr", der besagt,
dass jedes Produkt, das in einem Land der EU frei handelbar ist, auch in allen anderen EU-Ländern
frei handelbar sein muss.
Natürlich kennt die entsprechende EU-Verordnung Ausnahmen. Diese Ausnahmen können "aus
Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des
Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem,
geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt" sein.
Außerdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Maßnahmen den Grundsätzen
der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Diese Gründe sind bei den Pilzen erwiesenermaßen nicht gegeben!(CAM Studie)


Das Produkt Zauberpilz ist somit als solches völlig legal und diese Legalität und Freigabe beruht auf höchstrichterlichen Entscheidungen und staatlichen Studien( CAM, Trimbos-Institut, PADDO-Rapport) http://www.trimbos.nl/default651.html aus den Niederlanden. Dort hat der oberste Gerichtshof, der "Hoge Raad" die frischen Zauberpilze offiziell legalisiert-ganz im Gegensatz zu Marijhuana. Die Zauberpilze sind versteuert wie jedes andere legale EU-Produkt auch und sie haben rechtsgültige Handelsnummern. Die Zauberpilze sind als Genuss- bzw. Nahrungsmittel kategorisiert und katalogisiert worden und damit EU/EFTA weit frei handelbar. Durch direkte Eu - Freigabe der "unter Schutzatmosphäre verpackten" Pilze sind diese somit in der Eu als Lebensmittel besteuert(7%) und frei handelbar.

Die Kommission der europäischen Union geht davon aus, dass die EU-Norm greift. Aus ihrer Sicht
hätte man sie ansonsten über diese Einschränkung des Binnenmarktes informieren müssen!
(Entscheidung 3052/95/EG). Für diese Informationen ist in Deutschland das Wirtschaftsministerium
zuständig (Bundesministerium für Wirtschaft/ Herr Dr. Winkel/ Referat EB3/ 53107 BONN/ Tel:
0228/615 -4119 Herr Dr. Winkel; -2502 Herr Behrens; -4398 Herr Schirmer/ Fax: 0228/615 -2056).

Gesetzestext wie folgt:

Durch Art 29 EG-Vertrag gilt die Legalisierung EFTA-weit. Wenn in Bayern ein neues Bier oder Auto zugelassen wird, gilt das auch nicht nur für Bayern, sondern für die ganze EFTA.

Die frischen Zauberpilze sind nicht nur "nicht illegal", sondern ausdrücklich legalisiert worden: die Mwst(7%) wurde vergeben."



Wenn also Art. 30 EGV nicht greift und ein entsprechendes Gesetz zum EU-weiten freien Warenverkehr besteht, läuft es doch wieder darauf zurück dass eben dieses EU-Gesetz dem deutschen BtmG gegenübersteht (?)
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dastylus
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 23:04    Titel: Antworten mit Zitat

..und liebe TE übrigens ;)
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 23:17    Titel: Antworten mit Zitat

dastylus hat folgendes geschrieben::
da also eine offiziell anerkannte studie diese pilze als ungefährlich einstuft kann doch auch der Art. 30 EGV nicht geltend gemacht werden

Doch, durchaus.
Es ist (grundsätzlich immer noch) Entscheidung des nationalen Gesetzgebers, was er aus Gründen des Gesundheitsschutzes verbietet.
Wenn ein EU-Mitgliedstaat jetzt Heroin freigeben würde, würde dies auch nicht dazu führen, dass Heroin in der ganzen EU frei verkäuflich ist.

Der nationale Gesetzgeber, darf -verkürzt gesagt- auf jeden Fall nur nicht derartige Gründe vorschieben um den Handel zwischen mitgleidstaaten zu verhindern. Er dürfte also nicht die Einfuhr von psylocibinhaltigen Pilzen aus NL verbieten, aber in Deuschland den Handel damit zulassen.

Die Thematik ist noch erheblich komplizierter.
Googlen sie mal nach der Dassonville-Entscheidung, der Keck-Entscheidung und der Cassis de Dijon-Entscheidung des EuGH. Wikipedia hat dazu ganz gute Informationen.

Eine Beschränkung in dem hier diskutierten sinne ist auf jeden Fall schon nach Art. 28 EGV zulässig, wenn sie notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des Allgemeinwohls gerecht zu werden und unterschiedslos angewendet wird.
Und selbst wenn sie nicht nach Art. 28 EGV gerechtfertigt werden könnte, weil es sich um eine im Sinne der Dassonville-Formel diskriminierende Regelung handelt oder die angegriffene Regelung eine direkte mengenmäßige Ein- oder Ausfuhrbeschränkung entsprechend Artikel 28, 29 EGV darstellt, kann immer noch eine Rechtfertigung nach Artikel 30 EGV möglich sein-und ist es im Falle der psylocibinhaltigen Pilze.

Zitat:
Die orthografische Diarrhoe meint dazu folgendes:

"Unser Großhändler "NG EuroTrade" vertreibt seit 01.01.2003 legal in den Niederlanden produzierte Frischpilze. Dies wurde durch eine Entscheidung niederländischer Richter möglich, die Aufgrund der wissenschaftl. bewiesenen(CAM Studie) Ungefährlichkeit so genannte "Zauberpilze" als normale Handelsware einstuften.

Die orthografische Diarrhoe sagt: alles was in einem Mitlgiedstaat erlaubt ist, muß auch in einem anderen Mitgliedstaat erlaubt werden. Und das ist der erste und schwerste Fehler, denn man in diesem Zusammenhang machen kann, denn so stellt sich die Rechtslage nach dem EGV einfach nicht dar.
Zitat:
Man vergab der Firma eine EU-Handelsnummer für ihre Produkte und stufte die Frischpilze in Boxen als Lebensmittel ein.

Dazu habe ich schon was gesagt. Man vergab keine EU-Handelsnummer, man ordnete die Pilze einer statistischen Warennummer zu. Eine solche Warennummer hat alles was handelbar ist, egal ob legal oder illegal handelbar. Darinl eigt auch keine Anerkennung als Lebensmittel, wie der Autor der Seite meint.
Zitat:
In den Niederlanden sind die von NG EuroTrade vertriebenen Pilze definitiv legal. Die Firma beruft sich deshalb auf den von der EU beschlossenen "Freien Warenverkehr", der besagt, dass jedes Produkt, das in einem Land der EU frei handelbar ist, auch in allen anderen EU-Ländern frei handelbar sein muss.

Lötzinnn, Lötzinn, Lötzinn. So was beweist mal wieder, dass ein Mensch der Warenverkehrsfreiheit buchstabieren kann, noch lange nicht weiß, was sich dahinter verbirgt...
Zitat:
Natürlich kennt die entsprechende EU-Verordnung Ausnahmen. Diese Ausnahmen können "aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des gewerblichen Eigentums gerechtfertigt" sein.
Außerdem müssen in diesen Fällen getroffene einschränkende Maßnahmen den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.

Diese Gründe sind bei den Pilzen erwiesenermaßen nicht gegeben!(CAM Studie)

Die EU-Verordnung die der Autor meint, ist der EGV-schon darin zeigt sich seine umwerfende Fachkompetenz...
Eine Studie, die zum nationalen niederländischen Recht ergangen ist, hat überhaupt keine wirkung auf das detusche Recht. Nochmal: Trotz aller EG und trotz der Warenverkehrsfreiheit ist es grundsätzlich immer noch Entscheidung des deutschen Gesetzgebers, hinsichtlich welcher Waren er den Handel verbietet.

Es ist im übrigen auch bezeichnend, dass in der ganzen Studi Art. 30 EGV nicht ein einziges mal erwähnt wird....
Zitat:
Das Produkt Zauberpilz ist somit als solches völlig legal...

Möglicherweise in den Niederlanden, nicht aber in Deutschland.
Zitat:
und diese Legalität und Freigabe beruht auf höchstrichterlichen Entscheidungen und staatlichen Studien( CAM, Trimbos-Institut, PADDO-Rapport) http://www.trimbos.nl/default651.html aus den Niederlanden.

Höchstrichterliche Entscheidungen und staatliche Studien zum deutschen Recht.
Findet in Deutschland die islamische Scharia Anwendung, weil höchstrichterliche Entscheidungen und staatliche Studien anderer Staaten dies für ihren Staat so für richtig befunden haben?
Zitat:
Dort hat der oberste Gerichtshof, der "Hoge Raad" die frischen Zauberpilze offiziell legalisiert-ganz im Gegensatz zu Marijhuana. Die Zauberpilze sind versteuert wie jedes andere legale EU-Produkt auch und sie haben rechtsgültige Handelsnummern. Die Zauberpilze sind als Genuss- bzw. Nahrungsmittel kategorisiert und katalogisiert worden und damit EU/EFTA weit frei handelbar. Durch direkte Eu - Freigabe der "unter Schutzatmosphäre verpackten" Pilze sind diese somit in der Eu als Lebensmittel besteuert(7%) und frei handelbar.
Der Autor kreist immer wieder um das gleiche Argument, dass dadurch nicht richtiger wird.
Entscheidend ist: Ist das deutsche Verbot von psylocibinhaltigen Pilzen vor dem Hintergrund der Art. 28 EGV undf Art. 30 EGV haltbar?
Und dabei kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Mitgliedstaat der EU sich aus freien Stücken entschlossen hat, die öffentliche Gesundheit seines Staates insoweit nicht zu schützen.
Zitat:
Die Kommission der europäischen Union geht davon aus, dass die EU-Norm greift. Aus ihrer Sicht hätte man sie ansonsten über diese Einschränkung des Binnenmarktes informieren müssen! (Entscheidung 3052/95/EG).

So und diese Entscheidung -hier der Link- lesen Sie bitte von vorne bis hinten mal durch und schauen, was darin zu psylocibinhaltigen Pilzen ausgesagt wird.
Kleiner Tipp: Sie können auch die Augen zumachen und mir sagen, was Sie gerade sehen...Nichts? Genau soviel steht in der Entscheidung zu psylocibinhaltigen Pilzen (von mir aus können Sie auch die Suchfunktion des Acrobat Readers benutzen, wenn Sie mir nicht glauben).
Die Zitierung einer nicht einschlägigen Entscheidung... Braucht's noch mehr, um die umwerfende Fachkompetenz des Autors der Seite darzustellen?
Zitat:
Durch Art 29 EG-Vertrag gilt die Legalisierung EFTA-weit.

Nein. Und EFTA-weit schon mal gerade gar nicht, der EGV gilt in der EG, nicht in der EFTA (zu der z.B. auch die Schweiz gehört)...
Zitat:
Wenn in Bayern ein neues Bier oder Auto zugelassen wird, gilt das auch nicht nur für Bayern, sondern für die ganze EFTA.
Jaja, und wer in Deutschland legal eine Waffe besitz, besitzt sie automatisch in der ganzen EU legal...Er sollte sich in der Rest-EU nur nicht erwischen lassen, denn: So ist es nicht!
Zitat:
Die frischen Zauberpilze sind nicht nur "nicht illegal", sondern ausdrücklich legalisiert worden: die Mwst(7%) wurde vergeben."
Ich möchte mal wissen, inwieweit eine Besterung eine Legalisierung darstellt, das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Es ist übrigens noch gar nicht so lange her, dass in der EU auf illegal eingeführte Drogen Zoll und Steuern kassiert wurden, wenn der Schmuggler erwischt wurde. Unnötig zu sagen, dass die Drogen trotzdem eingezogen und vernicht wurden und der Schmuggler bestraft wurde, oder?
Zitat:
Wenn also Art. 30 EGV nicht greift und ein entsprechendes Gesetz zum EU-weiten freien Warenverkehr besteht, läuft es doch wieder darauf zurück dass eben dieses EU-Gesetz dem deutschen BtmG gegenübersteht (?)

1. Es besteht kein EU-Gesetz zur Warenverkehrsfreheit.
2. Der EGV enthält Regelungen dazu.
3. Es gibt dazu Rechtsprechung des EuGH, der diese Regelungen präzisiert.
4. Unrichtig ist, dass eine Legalität in einem Mitgliedstaat automatisch zur Legalität in einem anderen Mitgliedstaat führt.
5. Wer sagt, dass Art.30 EGV nicht greift?
Der Autor der Seite behauptet das, ohne Nachweise zu führen. Die von ihm angeführte Kommissionsentscheidung erwähnt die psylocibinhaltigen Pilze nicht mal, das angeführte Gutachten schweigt zu Art. 30 EGV.

EDIT: Ein paar Rechtschreibfehler verbessert.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05


Zuletzt bearbeitet von Toph am 13.11.06, 23:44, insgesamt 1-mal bearbeitet
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dastylus
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

gut, das hilft weiter. vielen dank für zeit und mühe.

(ich habe den inhalt der seite nicht als fundierte fachkompetente unterstützung zu rate gezogen, sondern lediglich um die meiner Frage zu Grunde liegenden "Argumente" verständlich zu machen.)


..und wenn das alles so stimmt (wovon ich ausgehe.. klingt plausibel), hat mein (inzwischen inhaftierter) kollege wohl ein ziemlich dickes problem an der backe. autsch. Geschockt
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Toph
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

dastylus hat folgendes geschrieben::
...hat mein (inzwischen inhaftierter) kollege wohl ein ziemlich dickes problem an der backe. autsch. Geschockt
Das steht zu befürchten. Traurig
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Everchild1985
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Anmeldungsdatum: 06.11.2005
Beiträge: 22

BeitragVerfasst am: 12.12.06, 20:39    Titel: Antworten mit Zitat

Gut wenn Pilze ( ich verwende jetzt einfach mal diese Vereinfachung) nicht legal sind weil sie Substanzen enthalten die unter einen Anhang des BtmG fallen wie sieht es dan mit den Sporen bzw. s.g. Prints dieser Pilze aus die keinen Wirkstoff enthalten aus?

Werden diese wie die Betreffenden Pilze gehandhabt oder anders?

Mfg Everchild

P.S. Ich frage nur aus reiner Neugirde
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Calvelli
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Anmeldungsdatum: 11.01.2007
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 11.01.07, 19:47    Titel: Antworten mit Zitat

Everchild1985 hat folgendes geschrieben::
Gut wenn Pilze ( ich verwende jetzt einfach mal diese Vereinfachung) nicht legal sind weil sie Substanzen enthalten die unter einen Anhang des BtmG fallen wie sieht es dan mit den Sporen bzw. s.g. Prints dieser Pilze aus die keinen Wirkstoff enthalten aus?

Es geht nicht nur um den Wirkstoff. Das BtMG gilt auch für:
Anlage I (zu § 1 Abs. 1) am Ende hat folgendes geschrieben::

Organismen und Teile von Organismen in bearbeitetem oder unbearbeitetem Zustand mit in dieser oder einer anderen Anlage aufgeführten Stoffen sowie die zur Reproduktion oder Gewinnung dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien, wenn ein Missbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist.

Pilzsporen fallen unter die zur Reproduktion dieser Organismen geeigneten biologischen Materialien und sind somit illegal.
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