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Verfasst am: 15.11.06, 15:13 Titel: GbR-Auflösung und Ansprüche der Gesellschafter gegen Dritte
Hallo,
mal angenommen, Mitarbeiter der U-GmbH bilden zum Zwecke der Vermögensbildung eine GbR, deren Zweck die Verwaltung einer stillen Beteiligung an U ist. U fällt in die Insolvenz. Die Erreichung des Zwecks der GbR, die Verwaltung einer stillen Beteiligung an U ist unmöglich geworden.
1. Ist die GbR nach § 726 BGB aufgelöst?
2. Kann ein Gesellschafter der GbR "seine" Ansprüche gegenüber dem Insolvenzverwalter im eigenen Namen durchsetzen?
Die Gesellschaft endet nicht unmittelbar, sondern besteht zum Zweck der Beendigung fort (z.B. Abwicklung schwebender Geschäfte), soweit dies erforderlich ist, § 730 II BGB.
Zu 2
Eher nicht. Die Forderung gegen U zählt zum Vermögen der GbR und dieses bleibt zunächst gesamthänderisch gebunden. Bevor einzelne Gesellschafter über einzelne Vermögenspositionen der GbR verfügen können, muß das Vermögen auseinandergesetzt sein, siehe § 730 I BGB.
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