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EuGVÜ und Erfüllungsort

 
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 17:55    Titel: EuGVÜ und Erfüllungsort Antworten mit Zitat

Ich habe noch eine Anschlussfrage zu folgendem Thread

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=491518#491518

A sieht keinen anderen Ausweg, als B zu verklagen. Anwendung findet das EuGVÜ, dem wiederum beide Staaten beigetreten sind. Danach wäre B grundsätzlich an seinem Wohnort zu verklagen. A möchte B aber viel lieber in seinem eigenen Land verklagen und erinnert sich, dass einer der Ausnahmetatbestände der Erfüllungsort der streitigen vertraglichen Pflicht ist.

Diese besteht in unserem Fall in der Einräumung eines exklusiven Verkaufsrechtes der Produkte des B im Land des A. Die große Frage heißt also: Wenn jemand einem anderen ein exklusives Verkaufsrecht einräumt, wo ist dann der Erfüllungsort?

Man könnte jetzt sagen, auch wieder am Wohnsitz des Schuldners. Dann wären wir wieder im Land von B. Aber die tatsächliche Wirkung entfaltet das Recht ja im Land von A.

Ziemlich hilflos auf Rat hoffend

Fleetmaus
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Die EuGVÜ wurde seit dem 1.3.2002 durch die EuGVO ersetzt (oder soll der Fall explizit nach EuGVÜ behandelt werden?)

Nach Art. 5 Nr. 1 a EuGVO kann eine Partei auch am Erfüllungsort verklagt werden. Dieser ist nach Art. 5 Nr. 1 b 1. Spiegelstrich beim Verkauf beweglicher Sachen der Ort an den die Sachen hätten geliefert werden müssen oder geliefert worden sind.
Wenn die in Frage stehenden Güter nun an einen Ort im Land A geliefert werden sollten kann der Verkäufer auch dort verklagt werden.
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Eben. Und weil er am Erfüllungsort verklagt werden kann, habe ich gefragt, wo der Erfüllungsort bei der Einräumung eines Exklusiven Verkaufsrechts ist. Es geht mir nicht um die Lieferung, sondern ausschließlich um das Recht.

Fleetmaus
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hm. Warum sollte das einen Unterschied machen?
M.E. ist der Erfüllungsort nach Art. 5 grds. nicht davon abhängig ob ein exklusives Verkaufsrecht besteht.
Nach Art. 5 wird der Erfüllungsort ja gerade durch den Ort bestimmt an den die Ware geliefert wird, bzw. geliefert werden soll.
Es kommt also darauf an, wo die Ware tatsächlich ist oder hin soll und nicht darauf ob ein exklusives Verkaufrecht besteht.
Eine Begründung dafür, dass ein exklusives Verkaufsrecht den Erfüllungsort verändert fällt mir spontan nicht ein...
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