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Ein Fitnessstudio erklärt in einem sehr fadenscheinigen Schreiben, dass die Kosten ab 2007 wöchentlich statt monatlich abgebucht werden (angeblich kundenfreundlicher...), was effektiv einer Preiserhöhung von 1 Monat pro Jahr entspricht (ca. 40€ oder 8,5%).
Für das unklare Schreiben entschuldigen sie sich nach lautem Protest, meinen aber dennoch, dass die Preiserhöhung aufgrund von Strom- und Heizkosten kein legitimer Grund für eine fristlose Kündigung sei.
Das sehen gewisse Personen anders. Angenommen im Vertrag stünde ein genauer Jahresbetrag und "monatliche Zahlung", eventuelle Rechte auf Änderung von Seiten des Anbieters würden nicht erwähnt.
Einmal mehr: Verträge sind einzuhalten (pacta sunt servanda). Die angeblich kundenfreundliche Änderung des Vertrags ist ein einseitiger Vertragsbruch zum unangemessenen Nachteil des Kunden, der zur fristlosen Kündigung berechtigt. Selbst, wenn eine solche Maßnahme in den AGB vorgesehen wäre, wäre diese Klausel unwirksam:
Zitat:
OS
Eine Klausel, nach der die Mitglieder zur Zahlung einer anteiligen Erhöhung der Beiträge verpflichtet sind, wenn die laufenden Aufwendungen, Versicherung, Bewirtschaftungskosten usw. sich gegenüber dem Stand vom Tag der Mitgliedschaft erhöhen, verstößt gegen § 9 I und II Nr. 1 AGBG i.V.m. § 305 BGB.
Der Beklagte war mithin zur Unterlassung dieser Klauseln zu verurteilen. Die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Beklagten ergibt sich aus § 18 AGBG.
LG Stade, Urteil v. 29.10.1998 – 4 O 35/97 = VuR 1999, 172 = juris (KORE 516429900)
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