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angenommen man will einen edelstahlkamin an der aussenwand hochziehen fuer eine pelletsheizung im keller. brauch man dafuer eine baugenehmigung? (in hessen)
der nette herr in schwarz sagt ja, diverse foren sagen unterschiedliches.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 16.11.06, 09:57 Titel:
Der nette Herr in Schwarz hat ihnen die richtige Antwort gegeben.
Alle Veränderungen die im äußeren Erscheinungsbild des Hauses zu erkennen ist, sind genehmigungspflichtig. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Der nette Herr in Schwarz hat eben viel macht und sollte es auch wissen was zu machen ist.
Schornsteine, Brennstellen werden dann vom netten Schwarzen Mann abgenommen und dieser meldet es dann dem Bauamt.
Ein Anruf beim Bauamt und die Sache wäre geklärt. _________________ Sie sind hier im Forum Deutsches Recht.
Es gibt grundsätzlich zwei Standpunkte - meinen und den falschen. (D. B.)
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Dummheit. (A. E.)
Ich kenne ja aus Bayern die Genehmigungspflicht dieser Vorhaben. Allerdings hab ich gerade mal schnell nach der Hessischen Bauordnung gegoogelt, und siehe da - zu genehmigungsfreien Vorhaben gehört u.a.:
Zitat:
3.3 Abgasanlagen für den ausschließlichen Anschluss von Regelfeuerstätten bis 350 kW Gesamtnennwärmeleistung, unter den Vorbehalten des Abschnitts V Nr. 4 und 5,
Ach ja, die Vorbehalte...
Zitat:
4. Beteiligung von Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
Anlagen dürfen erst dauerhaft in Betrieb genommen werden, wenn die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase durch eine nach § 59 Abs. 6 berechtigte Person festgestellt und der Bauherrschaft bescheinigt ist. § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend.
5. Beauftragung von Fachfirmen
Die Bauherrschaft hat eine branchenspezifische Fachfirma mit der Ausführung des Vorhabens zu beauftragen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 16.11.06, 11:26 Titel:
Diese Befreiung glit aber m.M.n. nur für Abgasanlagen im Gebäude. Da es aber ein Edelstahlkamin an der Außenfassade sein soll, greift §54. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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