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Zweckerklärung: Recht auf Zahlungen?

 
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Yasmin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 14
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 08:59    Titel: Zweckerklärung: Recht auf Zahlungen? Antworten mit Zitat

Hallo,

A+B haben geheiratet und eine Wohnung gekauft. Die Bank forderte eine Sicherheit, also haben die Eltern von A bei der Bank eine Zweckerklärung in Bezug auf eine Grundschuldeintragung aufs eigene Haus abgegeben.

A+B haben sich später scheiden lassen, die Eltern von A haben die Wohnung gekauft und den Betrag der Zweckerklärung der Bank freiwillig zurückgezahlt.

Die Eltern von A verlangen jetzt von B, die Hälfte dieses Betrag zu zahlen, da sie der Meinung sind, dass dies gesetzlich richtig ist.
B hat bei der Bank eine Kopie dieser Zweckerklärung beantragt, um überprüfen zu lassen, inwiefern er dafür in Anspruch genommen werden kann. Aber die Bank meint, da es sich um eine Vereinbarung der Eltern von A und der Bank handelt, dürfen sie dies B nur mit einer Vollmacht aushändigen.

Frage: haben die Eltern von A wirklich das Recht, den hälftigen Betrag von B einzuklagen?

Vielen Dank schon mal für Eure Anregungen!

Grüße
Yasmin
_________________
Recht haben und Recht bekommen ist wohl doch immer zweierlei.....
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

der Begriff Zweckerklärung ist hier nicht eindeutig.

Ich vermute, die Eltern von A haben eine Ersatzsicherheit gestellt (auf die sich die Zweckerklärung bezieht) oder gebürgt.

Die Rechtsfolgen sind jedoch die gleichen und in BGB § 774 geregelt.

Dadurch, dass die Bank das Geld von den Eltern bekommen hat, hatten A und B den Vorteil, das Geld nicht selbst zahlen zu müssen. Die Forderung der Bank geht daher konsequenterweise auf den in Anspruch genommenen Drittsicherheitengeber über.

Wie vorher die Bank, können nun die Eltern das Geld von A und B fordern.
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Yasmin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 14
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 09:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

danke für die schnelle Antwort Smilie

Leider teilt die Bank, trotz mehrfacher Aufforderung, B nicht mit, was genau dies für eine Zweckerklärung ist. Was jedoch mehrmals betont wurde, ist, dass es sich garantiert nicht um eine Bürgschaft handelt.
Der (letzte) genaue Wortlaut der Bank: " Eine Kopie der Eheleute XXX können wir Ihnen ohne entsprechende Vollmacht der Eheleute XXX nicht übersenden, da diesbezüglich unser Vertragspartner die Eheleute XXX waren."

Als Laie dachte ich, dass wenn B aufgrund dieser Zweckerklärung jetzt durch die Eheleute XXX in Anspruch genommen werden kann, B auch in dieser Zweckerklärung zumindest erwähnt sein müsste, wenn nicht sogar selber mit unterschrieben haben müsste. Und wenn dies so wäre, müsste die Bank B doch eigentlich eine Kopie aushändigen. Oder doch nicht?

Aber als Laie meint man ja manchmal so viel Sehr glücklich

Gruß Yasmin
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derblacky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 20:39    Titel: Re: Zweckerklärung: Recht auf Zahlungen? Antworten mit Zitat

Yasmin hat folgendes geschrieben::


A+B haben geheiratet und eine Wohnung gekauft. ...

A+B haben sich später scheiden lassen, die Eltern von A haben die Wohnung gekauft und den Betrag der Zweckerklärung der Bank freiwillig zurückgezahlt.

Frage: haben die Eltern von A wirklich das Recht, den hälftigen Betrag von B einzuklagen?


Ähm... vielleicht ist der Glühwein bei mir Schuld, aber ich versteh das Problem nicht wirklich.
Die Eltern haben von AB die Wohnung gekauft .... richtig?
Vorher hatten SIe eine Bürgschaft (?) für die Finanzierung übernommen.

Die Stellung von Sicherheiten hat mit der Übertragung von Eigentum doch vordergründig nix zu tun. Vorher dem Verkauf stehn die Eltern in der "Haftung" nach dem Verkauf gehört ihnen die Hütte ja eh..... was sollten die eltern da noch für Forderungen gegen B haben?

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Yasmin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.04.2005
Beiträge: 14
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 09:12    Titel: Antworten mit Zitat

Das Grundproblem ist folgendes:

Die Zweckerklärung der Grundschuldeintragung (durch die Eltern auf das eigene Haus) wurde bei A+B in den Kaufvertrag als Sicherheit für die Wohnung aufgenommen bzw. wird dort erwähnt.

Ergibt sich daraus bereits ein bürgschaftliches Verhältnis so dass nun die Forderung der Bank auf die Eltern übergegangen ist oder hätte hierfür noch ein zusätzlicher Bürgschaftsvertrag abgeschlossen werden müssen?

Und wenn diese Zweckerklärung in dem Kaufvertrag erwähnt wird, muss die Bank dann nicht die Kopie an B aushändigen?

Gruß
Yasmin
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 11:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

jetzt haben wir es doch.

Die Eltern haben eine Drittsicherheit (eine Grundschuld) gestellt. (Da die Grundschulz für jeden beliebigen Kredit haften kann, bedarf es zusätzlich noch der Zweckerklärung, die erklärt für welchen konkreten Kredit denn die GS haften soll.)

Befriedigt nun den Drittsicherheitengeber (die Eltern) den Gläubiger (die Bank), so geht die Forderung nach BGB § 1164 auf den Drittsicherheitengeber über.

Dies ist die gleiche Logik wie bei BGB § 774 im Fall der Bürgschaft.

D.h. es entsteht zwar keine Bürgschaft. Die Rechtsfolgen sind aber die gleichen.

Wenn die Eltern die Forderung aus BGB § 1164 geltend machen wollen, sind diese grundsätzlich in der Beweispflicht. Der Beweis würde über den Zahlungsnachweis, die GS sowie die Zweckerklärung erfolgen.

Einen Grund für die Bank, die Herausgabe einer Kopie zu verweigern kann ich persönlich nicht sehen. Aber: Auf diese Kopie kommt es am wenigsten an. Wichtig ist vor allem die Zahlung der Eltern. Aufgrund dieser Zahlung erwerben sie auf jeden Fall einen Anspruch gegen A und B.

Dieser Anspruch stützt sich auf

- BGB § 774 bei einer Bürgschaft
- BGB § 1164 bei einer Grundschuld
- BGB 812 ff (ungerechtfertigte Bereicherung) wenn kein Vertragsverhältnis vorlag
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