Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Haftpflichtversicherungsschaden: Leistungsverweigerung
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Haftpflichtversicherungsschaden: Leistungsverweigerung

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
sabbatti
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 12:12    Titel: Haftpflichtversicherungsschaden: Leistungsverweigerung Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie sieht es in folgender Situation aus:

A=Vater
B=Sohn

A und B leben in einem großen Haus. A im Erdgeschoss, B im Obergeschoss. Es sind getrennte Bäder, Kühlschränke vorhanden, der Herd wird von beiden genutzt, jedoch wird nicht gemeinsam gekocht und es wird getrennt gewirtschaftet.

B ist privat krankenversichert.

A verursacht fahrlässig einen Brand in der Küche.

B begibt sich wegen Rauchgasinhallation in stationäre ärztliche Behandlung. Es enstehen 1200 Euro behandlungskosten.

B macht 1200 Euro bei der Haftpflichtversicherung des A als Schadenersatz geltend. Die Haftpflichtversicherung des A lehnt aber eine Leistung ab, unter Hinweis auf:

AHB
§ 4 – Ausschlüsse
...
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;

Kann die Versicherung hier tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft unterstellen, obwohl getrennt gewohnt und gewirtschaftet wird und nur der Herd gemeinsam genutzt wird?

Weitere Annahme:
Witziger weise hat das Arbeitsamt bei Arbeitslosengeldbezug (vor HARTZ IV) bei genau den gleichen Umständen, die auch bekannt waren, keine häusliche Gemeinschaft unterstellt.

A und B haben eigene Haftpflichtversicherungen
A und B haben eigene Hausratversicherungen

Problem:
Natürlich kann B sich das Geld von seiner PKV auszahlen lassen, aber die PKV wird A als fahrlässigen Verursacher des Brandes in Regreß nehmen.

Gibt es Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten?


Gruß,


sabbatti
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 12:29    Titel: Re: Haftpflichtversicherungsschaden: Leistungsverweigerung Antworten mit Zitat

sabbatti hat folgendes geschrieben::
Hallo!

Wie sieht es in folgender Situation aus:

A=Vater
B=Sohn

A und B leben in einem großen Haus. A im Erdgeschoss, B im Obergeschoss. Es sind getrennte Bäder, Kühlschränke vorhanden, der Herd wird von beiden genutzt, jedoch wird nicht gemeinsam gekocht und es wird getrennt gewirtschaftet.

B ist privat krankenversichert.

A verursacht fahrlässig einen Brand in der Küche.

B begibt sich wegen Rauchgasinhallation in stationäre ärztliche Behandlung. Es enstehen 1200 Euro behandlungskosten.

B macht 1200 Euro bei der Haftpflichtversicherung des A als Schadenersatz geltend.


Warum denn das?

sabbatti hat folgendes geschrieben::

Die Haftpflichtversicherung des A lehnt aber eine Leistung ab, unter Hinweis auf:

AHB
§ 4 – Ausschlüsse
...
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;

Kann die Versicherung hier tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft unterstellen, obwohl getrennt gewohnt und gewirtschaftet wird und nur der Herd gemeinsam genutzt wird?


Ds ist sicher grenzwertig, aber sie hat es gemacht

sabbatti hat folgendes geschrieben::

Weitere Annahme:
Witziger weise hat das Arbeitsamt bei Arbeitslosengeldbezug (vor HARTZ IV) bei genau den gleichen Umständen, die auch bekannt waren, keine häusliche Gemeinschaft unterstellt.


Das hat aber nichts mit dem Versicherungtsfall zu tun.

sabbatti hat folgendes geschrieben::

Problem:
Natürlich kann B sich das Geld von seiner PKV auszahlen lassen, aber die PKV wird A als fahrlässigen Verursacher des Brandes in Regreß nehmen.


Warum wurde denn die PKV nicht eingeschaltet? Denn diese würde ja ggf. auch Regress nehmen und dann auch mit der PHV des Verursachers diskutieren müssen.

Wenn es also darum geht, sich die Krankheitskosten erstatten zu lassen, sollte die PKV angesprochen werden.

Oder geht es darum, die Beitragsrückvergütung (was ja nicht Sinn der PKV ist) nicht sausen zu lassen und über den Umweg PHV trotzdem die Behandlungskosten erstattet zu bekommen Geschockt


sabbatti hat folgendes geschrieben::

Gibt es Rechtsprechung zu ähnlichen Sachverhalten?


Ist mir nicht bekannt.

Gruß WoKa
_________________
wer lesen kann, ist klar im vorteil
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sabbatti
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 12:43    Titel: Antworten mit Zitat

Warum denn das?
Weil man ungerne 1200 Euro aus eigener Tasche bezahlt...

Warum wurde denn die PKV nicht eingeschaltet?
Zum Einen wegen des Beitragsrückvergütungsverfalls und zum anderen, weil die PKV sich das Geld von A wieder holt.
Beste Lösung wäre, das die Haftpflichtversicherung von A bezahlt.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 12:52    Titel: Re: Haftpflichtversicherungsschaden: Leistungsverweigerung Antworten mit Zitat

woka hat folgendes geschrieben::

sabbatti hat folgendes geschrieben::

Die Haftpflichtversicherung des A lehnt aber eine Leistung ab, unter Hinweis auf:

AHB
§ 4 – Ausschlüsse
...
2. Haftpflichtansprüche
a) aus Schadenfällen von Angehörigen des Versicherungsnehmers,
die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die
zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen
gehören;

Kann die Versicherung hier tatsächlich eine häusliche Gemeinschaft unterstellen, obwohl getrennt gewohnt und gewirtschaftet wird und nur der Herd gemeinsam genutzt wird?


Ds ist sicher grenzwertig, aber sie hat es gemacht


Warum wurde denn die PKV nicht eingeschaltet? Denn diese würde ja ggf. auch Regress nehmen und dann auch mit der PHV des Verursachers diskutieren müssen.


Wenn etwas vom Versicherungsumfang ausgeschlossen ist und die PHV die Übernahme ablehnt, so heißt das nicht,
dass deswegen der A nicht trotzdem zahlen muss...

Es ist ein Unterschied ob die Versicherung Ansprüche als unbegründet zurückweist (weil Haftungsgrundlage fehlt z.B:
Schadenverursacher = Kind unter 7 = nicht deliktsfähig), oder ob die bloß die Kostenübernahme ablehnt, weil diese
Art von Kosten nicht versichert sind...



Zahlt denn der B Miete?
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
woka
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.09.2006
Beiträge: 73

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, aber auf alle Fälle scheint man ja gemeinsam zu kochen bzw. eine Küche gemeinsam zu nutzen. Deshalb der Hinweis des Versicherers auf AHB § 4, so denke ich.

Nun - wenn die PHV des A nicht zahlt, bleibt ja nur noch die Inanspruchnahme der PKV, die sich dann Ihre Zahlung irgendwie vielleicht auch wiederholen wird.

Wenn denn dann die PHV nicht eintritt (und das wird Sie ja bei einem Regress der PKV auch nicht), wird der Krankenversicherer den A zur Rückzahlung auffordern. Ich denke, am Ende wird der Schaden entweder vom Vater, vom Sohn oder wie auch immer anteilig von beiden selber übernommen werden müssen. Geschockt

Gruß

WoKa
_________________
wer lesen kann, ist klar im vorteil
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
sabbatti
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 55

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 14:05    Titel: Antworten mit Zitat

Zahlt denn der B Miete?
Nein, das Haus gehört B.

Na ja, aber auf alle Fälle scheint man ja gemeinsam zu kochen bzw. eine Küche gemeinsam zu nutzen. Deshalb der Hinweis des Versicherers auf AHB § 4, so denke ich.

Nein, man kocht nicht gemeinsam. Man kocht getrennt auf dem gleichen Herd und wirtschaftet im Übrigen auch komplett getrent.

Zum Begriff der häuslichen Gemeinschaft habe ich nur hinsichtlich des Scheidungsrechtes Hinweise über Google gefunden. Dort ist das Kochen auf dem gleichen Herd unproblematisch, wenn getrennt gewohnt und gewirtschaftet wird. Sogar der gleichte Kühlschrank geht, wenn die Lagerbereiche getrennt sind.


Gruß,


sabbatti
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

zum Begriff der "häuslichen Gemeinschaft", wie sie in der Privathaftpflichtversicherung gemeint ist, findet man z.B. zwei Zeilen bei Prölss/Martin, VVG-Kommentar (Anm. 2 zu PHV Nr. 2): danach sind z.B. Mitglieder von Wohngemeinschaften nicht mitversichert.

Also selbst wenn sich der Versicherer auf den Standpunkt stellt, es handele sich (wegen der gemeinschaftlichen Küchenbenutzung ) um eine Wohngemeinschaft, sind die beiden dennoch nicht als mitversicherte Personen anzusehen. Von daher müsste eigentlich Versicherungsschutz in der PHV des A bestehen.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 14:32    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
zum Begriff der "häuslichen Gemeinschaft", wie sie in der Privathaftpflichtversicherung gemeint ist, findet man z.B. zwei Zeilen bei Prölss/Martin, VVG-Kommentar (Anm. 2 zu PHV Nr. 2): danach sind z.B. Mitglieder von Wohngemeinschaften nicht mitversichert.

Also selbst wenn sich der Versicherer auf den Standpunkt stellt, es handele sich (wegen der gemeinschaftlichen Küchenbenutzung ) um eine Wohngemeinschaft, sind die beiden dennoch nicht als mitversicherte Personen anzusehen. Von daher müsste eigentlich Versicherungsschutz in der PHV des A bestehen.


Sehe das auch so... mir ging es mit meiner Frage darum, ob 2 getrennte Wohnungen vorliegen...
(über die Miete wäre dies ja am leichtesten zu beweisen...
Dass einer Eigentümer ist (noch dazu der Sohn) wusste ich nicht...

Würde also auch sagen, dass hier 2 getrennte Haushalte vorliegen...
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Bronco
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.11.2006
Beiträge: 15
Wohnort: In der Nähe von Köln

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 08:27    Titel: Knackpunkt wirtschaftliche Einheit!!! Antworten mit Zitat

Die Angehörigenklausel liegt in der Regel allen Haftpflichtversicherungen über die AHB zu Grunde; gem. der Empfehlung des HUK-Verbandes ist dies § 4 Ziff. II, 2. a) der AHB .

Danach sind Haftpflichtansprüche, die von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben oder die in der selben Haftpflichtversicherung mitversichert sind, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Dieser Regelung liegt der Gedanken zu Grunde, dass Angehörige in häuslicher Gemeinschaft auch in wirtschaftlicher Einheit zusammenleben und deshalb normalerweise keine Ansprüche untereinander geltend machen würden, wenn keine Haftpflichtversicherung bestünde. Bei den mitversicherten Personen handelt es sich nicht um Dritte im Sinne des Versicherungsvertrages, weshalb auch diese Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeklammert sind.

Ich würde deshalb versuchen der Versicherung weiszumachen, dass beide nicht in einer wirtschaftlichen Einheit leben unabhängig von der vielleicht räumlichen Einheit.

Man könnte dies ja auch nachweisen über eigene Konten, eigenes Einkommen etc.

Ich würde hier bei der Versicherung ansetzen und denen erst einmal erläutern, was die Branche selbst mit dem Ausschluss überhaupt erreichen wollte und wie sie nun ausgelegt wird.

Gruß ::BRONCO::
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Versicherungsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.