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Verfasst am: 20.11.06, 15:53 Titel: Gewährleistung nicht möglich: Was ist als Ersatz erlaubt ?
Hallo,
Privatperson T hat vor weniger als 2 Jahren ein Mobiltelefon (Siemens M65 / Outdoor-Handy) bei einem großen deutschen Mobilfunkanbieter "Firma V" gekauft (zusammen mit einer Verlängerung eines bestehenden Mobilfunkvertrages).
Nun hat dieses Handy einen Defekt und T möchte das Gerät von V tauschen oder reparieren lassen.
Üblicherweise wird in diesem Fall das defekte Gerät gegen ein Neugerät gleichen Types getauscht.
Als T sich im Geschäft V einfindet, erklärt man ihm:
Der Hersteller des defekten Gerätes sei in der Zwischenzeit aber "Pleite" gegangen und kann der Firma V keine Geräte mehr liefern.
Die Firma V bietet ihrem Kunden T jetzt ein anderes Gerät an. Dieses Gerät erfüllt aber in keiner Weise die Funktionen des Gerätes, das T bis zu dem Defekt benutzt hat. Für T ist die Robustheit des Handys wichtig, das Gerät, für das T sich vor 2 Jahren bewusst entschieden hat bietet so z.b. einen Staubschutz, einen Spritzwasserschutz und einen stabilen Metallrahmen, das "billige" Handy, das T angeboten wurde erfüllt keine einzige der Funktionen, mit den das defekte Gerät ausdrücklich beworben wurde.
Muss T das Gerät aktzeptieren ? Oder hat er Anspruch auf ein wirklich vergleichbares Gerät ?
Die Mitarbeiter im Geschäft konnten T nicht helfen, sie sagten, sie hätten keine Möglichkeit T ein anderes Modell zu geben, oder ihm in anderer Weise entgegen zu kommen.
T solle sich schriftlich an die "Zentralle" von V wenden.
Auf welche Paragrapehn könnte T in seinem Brief verweisen ?? Und welche Formulierungen sollte er wählen ?
Sry, aber das ist eine Blöde Antwort. Das vom Händler V angebotene Handy ist billiger als der aktuelle Preis, den man für das Outdoor-Handy auf den Tisch legen müsste.
Edit: Vom SIM-LOCK mal ganz abgesehen. _________________
Wird hier von Herstellergarantie gesprochen aber mit Ansprüchen aus Gewährleistung argumentiert? _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Das weiß T nicht, denn er hat mit dem Hersteller nie etwas zu tun gehabt. Der Mobilfunkanbieter V vertreibt die Handys selbst und bietet seinen Kunden auch den ganzen Reparatur und Austausch Lax an. Eigentlich. _________________
Verfasst am: 21.11.06, 18:19 Titel: Re: Gewährleistung nicht möglich: Was ist als Ersatz erlaubt
Trickbetrüger hat folgendes geschrieben::
Nun hat dieses Handy einen Defekt und T möchte das Gerät von V tauschen oder reparieren lassen.
Als T sich im Geschäft V einfindet, erklärt man ihm:
Der Hersteller des defekten Gerätes sei in der Zwischenzeit aber "Pleite" gegangen und kann der Firma V keine Geräte mehr liefern.
Die Firma V bietet ihrem Kunden T jetzt ein anderes Gerät an.
Da sich T an den Händler wendet, gehe ich mal von der Sachmängelhaftung aus. Eigentlich müßte nach der Zeit T den Nachweis führen, dass der Mangel bereits bei Gefahrenübergang angelegt war, aber darauf hat V wohl verzichtet, als er den Sachmangel anerkannte und ein anderes Handy anbot.
Nun kann T zwischen Neulieferung oder Mängelbeseitigung wählen. Ist aber auch egal, da V wohl beides nicht erfüllen kann. Dann käme es zum Rücktritt. T bekommt sein Geld, V das Handy und bei T wird wohl einiges vom damaligen Kaufpreis abgezogen. Bei der 1000-Tage-Regelung 1 Promille je Tag. Wäre das Handy also 18 Monate alt, wären dies ca. 50% Abzug.
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