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Verfasst am: 18.11.06, 10:48 Titel: Einlage für Eröffnung GmbH - die zweite ;-)
Hallo,
war ja klar das "die Unwissende" immer noch nicht so wirklich kapiert hat...
Und hier wieder eine Frage:
wenn man eine Spltting-Einlage d.h. 10Tsd in Bar u. den Rest als "Sacheinlage" vornehmen wollte, der Wert der Sacheinlage aber deutlich über den dann noch fehlenden 15Tsd € liegen würde (z.B. sagen wir irgendeine Produktionsmaschine: Neuwertig, 1/2Jahr alt - Anschaffungswert 40Tsd€), was ist denn dann?
Ich weiß, ich weiß, lacht ruhig, ich kanns vertragen!
Ach...undnoch was ,
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?
Verfasst am: 18.11.06, 11:31 Titel: Re: Einlage für Eröffnung GmbH - die zweite ;-)
Unwissende hat folgendes geschrieben::
wenn man eine Spltting-Einlage d.h. 10Tsd in Bar u. den Rest als "Sacheinlage" vornehmen wollte, der Wert der Sacheinlage aber deutlich über den dann noch fehlenden 15Tsd € liegen würde (z.B. sagen wir irgendeine Produktionsmaschine: Neuwertig, 1/2Jahr alt - Anschaffungswert 40Tsd€), was ist denn dann?
Dann erbringt man das Stammkapital i.H.v. € 15.000 im Wege der von Toph ausführlich geschilderten Sacheinlage. Ist das eingelegte Wirtschaftsgut mehr wert, als die € 15.000, dann wird der übersteigende Betrag entweder in eine Kapitalrücklage der GmbH eingestellt oder als Darlehen der GmbH gegen den Gesellschafter behandelt.
Zitat:
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?
Üblicherweise regelt man für diese Fälle, dass der Gesellschafter dann aus der GmbH "geworfen" wird (z.B. Einziehung der Anteile). Der Insolvenzverwalter hat dann Zugriff auf eine Abfindung, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten sinnvollerweise so geregelt sind, dass das den Bestand der GmbH nicht gefährdet. _________________ Gruß
Ach...undnoch was ,
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?
LG
"die Unwissende"
Man braut eigentlich überhaupt nichts machen. Gem. §30 GmbhG darf die Stammeinlage (250€) nicht zurückgezahlt werden. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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