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Einlage für Eröffnung GmbH - die zweite ;-)

 
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Unwissende
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 10:48    Titel: Einlage für Eröffnung GmbH - die zweite ;-) Antworten mit Zitat

Hallo,
war ja klar das "die Unwissende" immer noch nicht so wirklich kapiert hat... Mit den Augen rollen
Und hier wieder eine Frage:
wenn man eine Spltting-Einlage d.h. 10Tsd in Bar u. den Rest als "Sacheinlage" vornehmen wollte, der Wert der Sacheinlage aber deutlich über den dann noch fehlenden 15Tsd € liegen würde (z.B. sagen wir irgendeine Produktionsmaschine: Neuwertig, 1/2Jahr alt - Anschaffungswert 40Tsd€), was ist denn dann?

Ich weiß, ich weiß, lacht ruhig, ich kanns vertragen! Lachen

LG
"die Unwissende"
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Unwissende
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Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 207

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 10:53    Titel: Antworten mit Zitat

Ach...undnoch was Verlegen ,
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld Winken ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?

LG
"die Unwissende"
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 11:31    Titel: Re: Einlage für Eröffnung GmbH - die zweite ;-) Antworten mit Zitat

Unwissende hat folgendes geschrieben::
wenn man eine Spltting-Einlage d.h. 10Tsd in Bar u. den Rest als "Sacheinlage" vornehmen wollte, der Wert der Sacheinlage aber deutlich über den dann noch fehlenden 15Tsd € liegen würde (z.B. sagen wir irgendeine Produktionsmaschine: Neuwertig, 1/2Jahr alt - Anschaffungswert 40Tsd€), was ist denn dann?
Dann erbringt man das Stammkapital i.H.v. € 15.000 im Wege der von Toph ausführlich geschilderten Sacheinlage. Ist das eingelegte Wirtschaftsgut mehr wert, als die € 15.000, dann wird der übersteigende Betrag entweder in eine Kapitalrücklage der GmbH eingestellt oder als Darlehen der GmbH gegen den Gesellschafter behandelt.

Zitat:
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?
Üblicherweise regelt man für diese Fälle, dass der Gesellschafter dann aus der GmbH "geworfen" wird (z.B. Einziehung der Anteile). Der Insolvenzverwalter hat dann Zugriff auf eine Abfindung, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten sinnvollerweise so geregelt sind, dass das den Bestand der GmbH nicht gefährdet.
_________________
Gruß

towel day

zerfrettelter Grundwanzling
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 18.11.06, 13:19    Titel: Antworten mit Zitat

Unwissende hat folgendes geschrieben::
Ach...undnoch was Verlegen ,
ich habe gelesen das z.B. ein 2.Gesellschafter auch nur mit 1% an einer GmbH beteiligt sein kann. Was ist eigentlich wenn Er/Sie aus früheren Eskapaden ("ich war jung und brauchte das Geld Winken ) nachträglich insolvent wird. Kann mit dem 1% die Gesellschaft durch den Insoverw. aufgelöst/veräußert oder ähnliches werden?

LG
"die Unwissende"

Man braut eigentlich überhaupt nichts machen. Gem. §30 GmbhG darf die Stammeinlage (250€) nicht zurückgezahlt werden.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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