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einmaliger Unternehmer: steuerbar?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 15:06    Titel: einmaliger Unternehmer: steuerbar? Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen. Max Meise war jahrelang als Immobilienmakler tätig und kennt sich damit aus. Allerdings hat er genug von dieser Tätigkeit, will nur noch einmal viel Geld verdienen und sich dann zur Ruhe setzen oder etwas anderes machen. Er kauft eine Immobilie, lässt sie sanieren und verkauft mit sattem Gewinn von 150.000€. Ist das steuerbar? Wenn ja, nach welcher Vorschrift?
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Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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BeitragVerfasst am: 17.11.06, 15:34    Titel: Antworten mit Zitat

Umsatzsteuer? EInkommensteuer?

Der verkauf der Immoblie wird noch seiner Tätigkeit als Immobilienmakler zugerechnet werden.
Auch wenn durch geschickte Taktik das nicht mehr zum Gewerbe "Immo-Makler" gehört hat er doch die Immoblie mit Veräusserungsabsicht erworben. Er hat Einkünfteerzielungsabsicht udn hat somit einen Gewerblichen Grundstückshandel!

Umsatzsteuerbar ist das ganze nicht, da der Vorgang der Grunderwerbssteuer unterliegt.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meinte, ob darauf Einkommensteuer anfällt. Meise was diesmal definitiv nicht als Makler tätig, denn Makler ist nur ein Vermittler. Meise hat richtig mit Gewinnerzielungsabsicht mit der Immobilie "gehandelt", aber nur ein Mal. Also finde ich keine Vorschrift (Paragraph, Absatz im EStG), nach der ein solcher Vorgang einkommensteuerbar wäre.
Die Frage bleibt.
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 17:03    Titel: Antworten mit Zitat

Im Zweifel wäre so etwas nach § 23 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist aber nachrangig, wenn der Gewinn bereits im Rahmen anderer Einkunftsarten zu erfassen ist. Hier spricht einiges für eine Beurteilung als gewerblicher Grundstückshandel.

Es handelt sich hier um eine aus der Rechtsprechung entwickelte Annahme, dass An- und Verkauf von Immobilien unter bestimmten Voraussetzungen als gewerblich einzustufen ist. Das kann auch schon bei einem Objekt der Fall sein, insbesondere wenn von vornherein Veräußerungsabsicht besteht und man "vom Fach" ist. Dass die Maklertätigkeit nicht mehr aktiv betrieben wird, spielt dabei keine große Rolle.


Zuletzt bearbeitet von § 31 am 17.11.06, 19:05, insgesamt 1-mal bearbeitet
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oerdiz
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Anmeldungsdatum: 21.08.2005
Beiträge: 1568

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 18:57    Titel: Antworten mit Zitat

Dazu gibts auch BMF Schreiben:

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Gast






BeitragVerfasst am: 17.11.06, 19:10    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Ich meinte, ob darauf Einkommensteuer anfällt. Meise was diesmal definitiv nicht als Makler tätig, denn Makler ist nur ein Vermittler. Meise hat richtig mit Gewinnerzielungsabsicht mit der Immobilie "gehandelt", aber nur ein Mal. Also finde ich keine Vorschrift (Paragraph, Absatz im EStG), nach der ein solcher Vorgang einkommensteuerbar wäre.
Die Frage bleibt.




Die passende Vorschrift ist § 15 (1) Nr. 1 iVm § 15 (2) EStG
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 22:24    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die guten Antworten, besonders fürs BMF-Schreiben.
@*Clematis*: Diese Absätze allein passen m.E. nicht, weil dort Nachhaltigkeit vorausgesetzt wird.

Übrigens, ich habe von einer Immobilie geschrieben und in den Antworten war vom Grundstückshandel die Rede. Ich dachte, Immobilien sind unbewegliche Objekte wie Wohnungen oder Häuser. Zählen jetzt auch Grundstücke zu Immobilien?
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

mobil = beweglich

immobil = unbeweglich

Grundstück = unbeweglich
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§ 31
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Anmeldungsdatum: 21.03.2006
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 17.11.06, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Und:

Grundstück mit auftstehenden Gebäuden = bebautes Grundstück
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.11.06, 05:13    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Danke für die guten Antworten, besonders fürs BMF-Schreiben.
@*Clematis*: Diese Absätze allein passen m.E. nicht, weil dort Nachhaltigkeit vorausgesetzt wird.



Tja, und hier kommt dann die Rechtsprechung zum Einsatz, die entschieden hat, dass auch ein einmaliger Verkauf einer Immoblie darunter fällt wenn die Immobilie mir unbedingter Veräusserungsabsicht erworben wurde!
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