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Hallo. S möchte Autos günstig kaufen und mit Gewinnerzielungsabsicht verkaufen. Er weiß nicht, wie gut das gehen wird. Entweder wird er diese Tätigkeit einstellen, oder er wird einige Autos pro Jahr verkaufen. Gesamtumsatz wäre dann vielleicht 5 bis15 Tausend Euro pro Jahr. Fragen:
1) Muss S ein Gewerbe anmelden?
2) Muss er anschließend eine Steuererklärung abgeben (wo steht das in AO)? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ja, da er die Absicht hat eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung auszuüben.
Zitat:
2) Muss er anschließend eine Steuererklärung abgeben (wo steht das in AO)?
§ 149 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen bestimmt wann eine Erklkärungspflicht vorliegt. Da keine Angabe zur Steuerart getätigt wurde, fällt eine Antwort schwer...
Zitat:
3) Hat er Gewährleistungspflicht, wenn er die Autos an Verbraucher verkauft?
Ja, da er aufgrund seines Gewerbe Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Äh, ich kenne nur die Einkommensteuererklärung. Mit Umsatzsteuer hätte S wenig zu tun. Er ist doch nicht blöd . Körperschaftsteuer ist bestimmt daneben, Gewerbesteuer... wäre anscheinend der Fall, aber im § 25 GewStDV steht, dass S keine Gewerbesteuererklärung abgeben muss. Ich habe nicht verstanden, ob S wirklich GewSt-Schuldner wäre und wenn ja, wie sie ohne Steuererklärung festgesetzt werden soll. Wohl nicht durch Schätzung, denn S würde die Unterlagen aufbewahren.
Also kurz zusammengefasst: Ob S die ESt-Erklärung abgeben müsste und was mit Gewerbesteuer ist.
Danke für die Antwort. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Also S ist Gewerbesteuerpflichtig und solange sein Gewerbeertrag unter 24.500,- liegt, ist er nicht verpflichtet eine Gewerbesteuererklärung abzugeben. Bei einem Verlust ist es jedoch ratsam eine Gewerbesteuererklärung abzugeben, da sonst kein Gewerbeverlust festgestellt wird.
Einkommensteuererklärung muss er abgeben. Er muss die Anlage EÜR und die Anlage GSE für seinen kleinen Autohandel abgeben. Sonstige Formulare sind natürlich auch abzugeben, sonfern nötig. Dies kann ich aber mit diesen Informationen nicht abschließend beurteilen, ausser dass der Grundbogen in jedem Fall abzugeben ist.
Zur Umsatzsteuer, kann er auf die Kleinunternehmerregelung zurückgreifen, wenn sein Umsatz i.S.des §19 UStG 17.500,- nicht überseigt. Ist nur noch die Frage, ob das so klug ist, da man dann ja auch vom vorsteuerabzug ausgeschlossen ist. Aber das muss jeder für sich entscheiden.
Danke für die Erklärungen. Inzwischen habe ich im Gesetz gefunden, dass S überhaupt keine Gewerbesteuer zahlen müsste, weil 24.500€ / Jahr auch der Freibetrag ist. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 15.11.06, 11:36 Titel:
Zitat:
3) Hat er Gewährleistungspflicht, wenn er die Autos an Verbraucher verkauft?
Ja, da er aufgrund seines Gewerbe Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.[/quote]
Hallo Toph!
aber die hat man doch auch ohne Unternehmer zu sein... oder? Wichtiger ist doch die Frage ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und inwieweit der Verkäufer an Verbraucher verkauft und dort die Rechte ausschließen kann...
3) Hat er Gewährleistungspflicht, wenn er die Autos an Verbraucher verkauft?
Ja, da er aufgrund seines Gewerbe Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
Hallo Toph!
aber die hat man doch auch ohne Unternehmer zu sein... oder? Wichtiger ist doch die Frage ob ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt und inwieweit der Verkäufer an Verbraucher verkauft und dort die Rechte ausschließen kann...
Hallo showbee,
da hast Du natürlich recht. Allerdings ist Merkmal des Verbrauchsgüterkaufs, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft (§474 BGB). _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Ja, da er die Absicht hat eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung auszuüben.
Aber S weiß doch nicht, ob er das dauerhaft machen will. Er will zuerst probieren. Muss er trotzdem ein Gewerbe anmelden? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ja, da er die Absicht hat eine wirtschaftliche Tätigkeit, auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung auszuüben.
Aber S weiß doch nicht, ob er das dauerhaft machen will. Er will zuerst probieren. Muss er trotzdem ein Gewerbe anmelden?
Die Absicht ist entscheidend.
Da S beabsichtigt, wenn es gut läuft, diese wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft auszuüben, liegt ein Gewerbe vor. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
Nochmal zum mitschreiben. Mit der Anmeldung eines Gewerbes ist noch nicht die Qualifikation eines Gewerbebetriebs erfolgt i.S.d. §15(2) EStG, sondern lediglich als Gewinneinkunftsart, oder liege ich da schon wieder falsch?
Ansonsten ist eine genauere Prüfung der Tatbestandsmerkmale erforderlich. 10T-15T€ Jahresumsatz sagen noch nichts über den tatsächlichen Gewinn aus. Die Totalgewinnprognose muss (i.d.R. auf 5 Jahre) positiv sein, um sicher von der Ausübung der Tätigkeit als Liebhaberei abzugrenzen.
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