Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Liebe Mitglieder,
ich bin mir nicht ganz sicher, ob dieses Forum passend ist für meine Frage, aber ich denke es wird sich jemand finden, der meine Frage beantworten kann.
Und zwar geht es darum, dass wir im Politikunterricht gelernt haben, dass man Verwaltungsgericht, Finanzgericht, Arbeitsgericht und Sozialgericht als Außerordentliche Gerichtsbarkeit zusammen fassen kann.
Jedoch war ich bis jetzt der Auffassung, dass die Außerordentliche Gerichtsbarkeit lediglich Verwaltungs- sowie Verfassungsgerichtshof beinhaltet. Und genau das, habe ich nun auch im Internet gelesen.
Deswegen würde ich mich freuen, wenn mir jemand näher bringen könnte, was nun der Fall ist.
mfg
Rechtshistorisch war die " ordentliche " Gerichtsbarkeit nur die, die durch " richtige " Richter besetzt war, und zwar die Straf- und Zivilgerichtsbarkeit. Alle anderen Rechtszweige, insbesondere die Verwaltungsgerichtsbarkeit, waren zum Teil durch Beamte oder auch Private besetzt, sie gehörten der außerordentlichen Gerichtsbarkeit an. Am historischen Vorbild anknüpfend werden auch heute nur die eigentlichen Straf- und Zivilsachen der " ordentliche " Gerichtsbarkeit zugeschlagen, auch wenn in den übrigen Rechtsbereichen mittlerweile " richtige " Richter mit der Rechtspflege betraut sind...
Ein Überbleibsel der von Exrichter geschilderten (Rechts-)Lage ist § 13 GVG. Bedeutung hat die Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher (oder unordentlicher? ) Gerichtsbarkeit heute meines Wissens nicht mehr.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.