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Reparaturkosten innerhalb Garantiezeit?

 
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galmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 15:09    Titel: Reparaturkosten innerhalb Garantiezeit? Antworten mit Zitat

Hallo!
Bin ich als Käufer verpflichtet, Reparaturkosten zu zahlen, wenn laut Händler die Ware nicht defekt war, die ich eingeschickt habe?
Es sind Zeugen vorhanden, die bestätigen können das die Ware bei Übersendung an den Händler defekt war. Dieser behauptet nun aber es wäre alles OK gewesen und möchte nun Reparaturkosten erstattet bekommen bzw Kosten für die Überprüfung. Diese sind zudem sehr hoch angesetzt.
Der defekt trat sogar innerhalb der 14 Tage Rückgabefrist auf und wurde schon beim Einbau festgestellt. Habe ich da nicht sogar noch Rücktritsrecht?
Nochwas: Der defekt soll wie gesagt nicht mehr bestanden haben bei Überprüfung durch Händler und er sagte es läge an einem falschen Anschliessen. Die Ware war aber ja nicht komplett funktionslos, sondern es funktionierte nur der Auswurf einer CD nicht. Da kann ein Fehlanschluss ja nicht vorliegen oder?

Danke für Informationen!
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galmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 20:53    Titel: Antworten mit Zitat

Keiner nen Rat bzw ne Aussage dazu?

Wäre sehr erbaut Smilie
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Truthahn029
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 19.11.06, 23:42    Titel: Antworten mit Zitat

Erst mal müsste man wissen um welche Art "Gerät", (wie ich einfach mal unterstelle)
es sich hierbei handelt.
Desweiteren vermute ich mal, dass dieser nicht reale Kauffertrag mit einem Versandhaus abgeschlossen wurde?
Wurde dem Käufer vor einsenden der Ware mitgeteilt, dass die Überprüfung des Artikels kostenpflichtig ist?
Ist der Schaden behoben worden, oder tritt er immer noch auf?
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galmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 06:36    Titel: Antworten mit Zitat

Es handelt sich um Car-Hifi, genauer um ein DVD-Radio.
Dem Käufer wurde nicht mitgeteilt, dass eine überprüfung kostenpflichtig ist und es war ein Kauf über einen Internet-Händler.
Schaden ist wohl behoben bzw trat beim Händler angeblich nicht mehr auf.
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Truthahn029
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 23:34    Titel: Antworten mit Zitat

galmi hat folgendes geschrieben::
Es handelt sich um Car-Hifi, genauer um ein DVD-Radio.
Dem Käufer wurde nicht mitgeteilt, dass eine überprüfung kostenpflichtig ist und es war ein Kauf über einen Internet-Händler.
Schaden ist wohl behoben bzw trat beim Händler angeblich nicht mehr auf.


Ich würde jetzt erst einmal abwarten, ob der Fehler vielleicht tatsächlich behoben wurde.
Rechtlich sieht es aber so aus, dass DER KÄUFER innerhalb des 2jährigen Gewährleistungszeitraums die Wahl hat, ob er die gekaufte Sache repariert haben möchte, oder ob er statt dessen ein Neugerät haben möchte.
Nach zwei fehlgeschlagenen Reparaturversuchen kann der Käufer sein Geld auch ganz zurückverlangen, oder ggf. die defekte Sache behalten und den Kaufpreis nachträglich ändern. (Mit dem VK aushandeln)
Im Übrigen haben sie (zumindest nicht gesetzlich zwingend), keine 2Jahre Garantie, sondern lt. Gesetz lediglich 2 Jahre Gewährleistung.
Die Rückgabefrist, von der Sie sprachen steht Ihnen übrigens nur zu, weil Sie über das Internet gekauft haben (Fernabsatzvertrag). In einem Elektronikfachmarkt beispielsweise stünde Ihnen diese nicht zu. Der Verkäufer kann Ihnen diese aus Kulanz gewähren, ist dazu aber nicht verpflichtet. Denn es gilt der Grundsatz: Pacta sunt servanda. (Vertrag ist Vertrag)
Auch wenn große Konzerne in Deutschland ihren Kunden ein "Umtauschrecht" einräumen, so sind sie dazu nicht verpflichtet!

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.

MfG
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Smiler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Rechtlich sieht es aber so aus, dass DER KÄUFER innerhalb des 2jährigen Gewährleistungszeitraums die Wahl hat, ob er die gekaufte Sache repariert haben möchte, oder ob er statt dessen ein Neugerät haben möchte.

Da gibt es aber noch einen Haken..439 (3)
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Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 15:32    Titel: Antworten mit Zitat

Smiler hat folgendes geschrieben::
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Rechtlich sieht es aber so aus, dass DER KÄUFER innerhalb des 2jährigen Gewährleistungszeitraums die Wahl hat, ob er die gekaufte Sache repariert haben möchte, oder ob er statt dessen ein Neugerät haben möchte.

Da gibt es aber noch einen Haken..439 (3)


Richtig, was den Kunden aber nicht weiter stören dürfte, wenn er auf Grund unverhältnismäßiger Kosten für Reparatur ein Neugerät erhält.
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galmi
Interessierter


Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 19:43    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal danke für die Antworten!

Zum Kauf nochmal: Das ist über Internet gekauft, ich habe also die Rechte des Fernabsazugesetzes!
Der Haken 439 (3) wäre nett wenn mal erkärt würde, nicht jeder hat ein BGB neben sich liegen Winken

Und ich will ja gar kein neugerät, ich möchte nur keine Reparaturkosten zahlen für ein Gerät auf das ich garantie habe!
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
Beiträge: 5641
Wohnort: 49°28'54.64"N 7°48'26.90"E

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Smiler hat folgendes geschrieben::
Truthahn029 hat folgendes geschrieben::
Rechtlich sieht es aber so aus, dass DER KÄUFER innerhalb des 2jährigen Gewährleistungszeitraums die Wahl hat, ob er die gekaufte Sache repariert haben möchte, oder ob er statt dessen ein Neugerät haben möchte.

Da gibt es aber noch einen Haken..439 (3)


Richtig, was den Kunden aber nicht weiter stören dürfte, wenn er auf Grund unverhältnismäßiger Kosten für Reparatur ein Neugerät erhält.

Richtig ist, das der Gesetzgeber dem Verkäufer das Recht einräumt die Wahl des Kunden auf ein Neugerät abzulehnen, ist in ihrer ultimativen Aussage nicht enthalten.
Richtig ist weiterhin, das die Gewährleistung nach den ersten 6 Monaten für den Ar****
ist.
Da die Beweispflicht das zum Zeitpunkt des Kaufes der Mangel bereits vorhanden war, auf den Käufer übergeht.
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Truthahn029
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Anmeldungsdatum: 31.12.2005
Beiträge: 1103
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 23:24    Titel: Antworten mit Zitat

Der Käufer hat 2 Jahre lang Zeit, einen Mangel an der gekauften Sache zu "melden".
Dass sich der Käufer in der Beweispflicht befindet, wurde auch zu keiner Zeit in Frage gestellt.

Warum soll die Gewährleistung, nach den ersten 6 Monaten, für´n... sein?
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Smiler
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Anmeldungsdatum: 08.03.2005
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BeitragVerfasst am: 22.11.06, 01:14    Titel: Antworten mit Zitat

BGB hat folgendes geschrieben::

§ 476
Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

In den ersten 6 Monaten muss der Käufer eben nicht den Mangel beweisen.
Darum fährt man nach dem ersten halben Jahr mit der Garantie besser (sofern gegeben).

@Galmi
Sie haben hoffentlich ihren Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung in Anspruch genommen und nicht den Hersteller über die Garantie.

Zitat:
Dieser behauptet nun aber es wäre alles OK gewesen und möchte nun Reparaturkosten erstattet bekommen bzw Kosten für die Überprüfung. Diese sind zudem sehr hoch angesetzt
.
Findet sich dazu eine Klausel,Abschnitt in den AGB?



2222
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galmi
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Anmeldungsdatum: 07.07.2005
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 08:07    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verkäufer behauptet er sei der Hersteller bzw er repariert das wohl selbst.
Und ja ich habe mich an den Verkäufer gewandt.
In den AGB steht dass die 2 Jahre GARANTIE gewähren. Ich denke mal der gute hat einfach zu wenig Ahnung vom Recht, deshalb spricht er von Garantie und nicht von Gewährleistung.

Ich geh heute aber zum Anwalt, anders wird das eh nix.

Danke aber!
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