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Hier der Fall:
X hat nach 4 Wochen Laufzeit einen einjährigen Vertrag für eine mehrjährige Zusatzausbildung in manueller Therapie gekündigt.
Der Ausbildungsveranstalter verlangt die Bezahlung des gesamten Jahresbetrags (2000 Euro).
Kann X trotz folgender Klauseln vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen und wenn ja, welche Schritte sind einzuhalten?
Danke
(es folgt ein Ausschnitt aus dem Vertrag)
„....Anmeldung, Laufzeit und Zahlung
Die Laufzeit des Vertrages beträgt ein Jahr. Die Frist hierfür beginnt mit Abschluss des Vertrages. Die Seminargebühr wird 14 Tage vor Kursbeginn fällig.
Rücktritt, ordentliche Kündigung
..
2. Der Vertrag kann durch den Teilnehmer ab zwei Wochen vor Kursbeginn und während der Laufzeit nicht ordentlich gekündigt werden und ihm steht kein Rücktrittsrecht zu, es sei denn, zwischen dem Teilnehmer und dem Ausbildungsveranstalter wird schriftlich etwas anderes vereinbart.
3. Das Kündigungsrecht wird zum Ende des Kursjahres begründet. Die Kündigungsfrist für das folgende Kursjahr beträgt drei Monate vor Ablauf des zunächst vorgesehenen Kursjahres. Die die dreimonatige Frist beachtende Kündigung kann jederzeit formlos erfolgen. Der Ausbildungsveranstalter kann vom Teilnehmer eine schriftliche Bestätigung seiner Kündigung verlangen.
Außerordentliche Kündigung, Krankheit
1. Das Recht der außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Diese ist nur aus wichtigem Grund möglich.
2. Bei Krankheit liegt ein wichtiger Grund in der Regel nicht vor, es sei denn, die Krankheit dauert über sechs Wochen und zugleich wird ärztlich attestiert, daß der Teilnehmer krankheitsbedingt nicht am Kurs teilnehmen kann. Bei kürzerer Erkrankung des Teilnehmers liegt ein wichtiger Grund nur dann vor, wenn der Vertragszweck (die Ausbildung) durch die Krankheit gefährdet wird.
..........
Beendigung
Der Vertrag endet mit Ablauf des Kursjahres, es sei denn, er wird verlängert.
Ausschluß
Der Ausbildungsveranstalter kann Teilnehmer ausschließen
1. bei Verstoß gegen die Studienordnung oder Ausbildungsordnung,
2. wenn zu erwarten ist, daß der Teilnehmer das Ausbildungsziel nicht erreichen wird,
3. bei Zahlungsverzug hinsichtlich der Kursgebühr ab der zweiten schriftlichen, erfolglosen Mahnung,
4. bei rufschädigendem Verhalten in Bezug auf den Ausbildungsveranstalter.......“
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