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Verfasst am: 17.11.06, 19:11 Titel: Rücknahme von Privatverkäufer
Hallo,
ich bin seit grade eben neu hier im Forum und wollte zuerstmal ein "Guten Abend" in die Runde werfen.
Habe schon einige Beiträge gelesen, bin jedoch nicht genau schlüssig geworden.
Deshalb hoffe ich mir kann jemand Informationen zu einer Frage geben.
Es handelt sich um einen Kaufvorgang bei Internetauktionshaus [Name geändert].
Ein Käufer hat einen Artikel von einem privaten Verkäufer höchstbietend ersteigert.
Der Artikel wurde vom Verkäufer als gebraucht, in absolut neuwertigem Zustand beschrieben.
Der Käufer stellt fest, dass der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, da dieser wesentlich gebrauchter ist oder so schlecht behandelt worden ist, dass er einen gebrauchteren Eindruck macht.
Der Käufer ist bei einem absolut neuwertigem Zustand des Artikels beim ersteigen davon ausgegangen, dass dieser sofort einsatzfähig wäre.
Doch der sofortige Einsatz des Artikels würde ein gesundheitliches Risiko für den Käufer bedeuten, da der Artikel Mängel aufweist, auf werlche in der Beschreibung nicht hingewiesen worden ist.
Der Käufer tritt in Kontakt mit dem Verkäufer, welcher jegliche Kenntniss der Mängel von sich weist.
Weiterhin ist der Verkaufer nicht zu einer weiteren Stellungsnahme bereit und will auf Vorschlag des Käufers hin den Artikel nicht zurücknehmen.
Anmerkung: Der Verkäufer hat in der Artikelbeschreibung nicht auf einen Verkauf ausserhalb des seit 01.012002 geltenden Gewährleistungsgesetzes hingewiesen.
Das Angebot des Verkäufers, des Käufer könnte den Artikel selber wieder versteigern kann der Käufer nicht mit seinem Gewissen vereinigen, da wie bereits erwähnt, ohne entsprechende Reparatur von dem Artikel bei Benutzung eine Gesundheitsgefahr ausgeht.
Wenn der Käufer die Angelegenheit an Internetauktionshaus [Name geändert] melden sollte, so könnte er max 175 Euro von dem Internetauktionshaus [Name geändert] Verkäuferschutz erstattet bekommen.
Bei einem Auktionswert von ca.230 Euro bleibt noch ein Rest zu Lasten des Käufers.
Der Käufer stellt sich die Frage ob es sich für diesen Rest lohnt Zivilrechtlich ein Verfahren in die Wege zu leiten.
Anmerkung: Der Käufer kann dokumentarisch belegen, dass er qualifiziert ist, den technischen Zustand von Geräten, wie dem Artikel zu beurteilen.
Diese Qualifizierung schließt soger mit ein, dass der Käufer andere Menschen in dieser Qualifikation offiziell ausbilden darf.
Dem Käufer ist die Rechtslage in einem solchen Fall nicht ganz klar, auch ist dem Käufer nicht klar, wie es sich mit der Gewährleistung bei einem solchen Privatverkauf verhält, den der Verkäufer nicht aus dem Gewährleistungsgesetz durch einen Hinweis herrausgenommen hat.
Zum Thema: Meines Wissens muss der Privatverkäufer die gesetzliche Gewährleistung explizit ausschließen. Ansonsten gilt auch für ihn die zweijährige Frist.
Darüber hinaus würde bei einem (arglistig? Keine Ahnung, wie man das juristisch korrekt nennt) verschwiegenen, also dem Verkäufer bekannten aber nicht erwähnten, Mangel auch ein Ausschluss nichts nützen. Hier müßte allerdings der Käufer soweit ich weiß nachweißen, dass der Verkäufer darüber Bescheid wußte.
Ob ein Sachmangel vorliegt, kann ich nicht beurteilen - im Zweifelsfall wird das ein Gericht ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen entscheiden, denk ich mal.
Gruß
Rena
... Laie - also ohne jede Gewährleistung.
Danke für die Antwort.
Mir ist die allgemeine Rechtslage in einem solchen theoretischen Fall leider immer noch nicht klarer.
Erstaunend finde ich nur das Verkäufer so schnell Probleme verursachen können, wenn sie einen Fehler machen und diesen nicht eingestehen.
Wenn sich ein theoretischer Fall an oder unter der Grenze, bei der sich ein Zivilrechtlicher Prozess "rentiert", befindet, so geben bestimmt viele Käufer nach, obwohl sei betrogen worden sind.
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