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Hallo Experten,
wenn in einem Jahr die Beiträge zu einer berufsständischen Rentenversicherung in der Steuererklärung vergessen wurden, - können diese dann im darauf folgenden Jahr noch angegeben werden? Das würde dann bedeuten, dass in einem Jahr dann die Rentenversicherung für zwei Jahre angegeben wird.
Vielen Dank schon mal im Vorraus
Gruß lea
Das geht nicht, der Ansatz gehört in das Jahr, in dem die Beiträge geleistet wurden. Hier stellt sich zunächst die Frage, hat man den Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen nicht durch die gesetzl. Sozialvers/Rentenvers. schon erreicht?
Beim Ledigen in der Regel tauchen 2001 € (verh. das doppelte) im Bescheid auf, mehr ist sowieso nicht absetzbar.
Zur Frage: Es gibt verschiedene Berufsgruppen die ausschließlich eine berufstständische Rentenversicherung haben - diese Gruppen können aus der gesetzl. Sozialvers/Rentenvers aussteigen.
Trotzdem können (bis 2004) die Höchstbeträge schon durch andere Versicherungen (Kranken, Arbeitslosen, Leben, Unfalll, Haftpflicht) erreicht sein.
Beim ledigen Arbeitnehmer gilt der von oerdiz genannte Höchtsbetrag, bei Ehegatten und Nicht-Arbeitnehmern gelten höhere Grenzen.
Die Berechnung der tatsächlich abzugsfähigen Versicherungsbeiträge steht (in NRW) auf dem Steuerbescheid. Dort kann man sehen, ob die Maximalbeträge ausgeschöpft wurden.
Gruß
steuermann _________________ Die Haltbarkeitsdauer steuerlicher Vorschriften entspricht der Haltbarkeitsdauer eines Päckchens H-Milch.
Alle von mir im Forum gemachten Angaben und Kommentare sind unverbindlich.
Die Günstigerprüfung bezieht sich nicht nur auf Altersvorsorgeaufwendungen sonder auf die gesamten Vorsorgeaufwendungen lt. Rechtslage 2004. Dort wurde eine Unterscheidung noch nicht getroffen.
In 2005 werden die Vorsorgeaufwendungen im § 10 EStG getrennt in Altersvorsorge und übrige Vorsorge (KV, PV, AV).
Diese Abzugsmöglichkeiten werden addiert und dann als Gesamtes mit der Rechtslage und Abzugsmöglichkeit 2004 verglichen.
Da kann man ruhig glauben, was im Bescheid steht, die Großrechner der Finanzbehörden rechnen immer richtig.
Also ich meine die Berechnung, man sollte natürlich prüfen, ob der Eintrag in der Steuererklärung auch irgendwoe -evlt. aufaddiert- erscheint, dann zumindest läuft die Berechnung (Günstigerprüfung) richtig.
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