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Hallo,
ich hoffe, ich bin hier richtig (obwohl sich in einem anderen Unterforum wohl mehr Banker rumtreiben...)
Also, der Kunde K hat bei seiner Bank mehrmals Geldmarktfonds ge- und verkauft in diesem Jahr, tendenziell eher dazugekauft, sein Bestand ist jetzt so gross, wie noch nie zuvor.
Der Fonds hat kürzlich eine Ausschüttung vorgenommen, diese ging ganz normal aufs Girokonto und der Anteilspreis hat dabei an Wert verloren. Der Kunde K hat sich gewundert, dass der Freistellungsauftrag dabei gar nicht angetastet wurde (er hat nämlich einen entsprechend hohen Freistellungsauftrag gestellt). Der Berater sagte, dass die Zwischengewinne ausgereicht hätten, dürfe aber keine steuerliche Beratung vornehmen.
Kunde K hat aber noch drei Fragen.
Muss er doch noch etwas angeben beim Finanzamt?
Könnte er theoretisch wenn er jetzt verkauft sogar einen Kursverlust geltend machen?
Wie wäre das überhaupt bei einem Verkauf, sicherlich fielen dann noch Erträge an, die den Freibetrag möglicherweise beanspruchen, aber in welcher Höhe? Der Fonds hat gerade ausgeschüttet ("Geschäftsjahr läuft vom 1. Okt. bis 30. Sept")
Es gibt Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen, Ausschüttungen von Dividenden) und aus Privaten Veräußerungsgeschäften (Kursgewinne). Freistellungsauftrag und entsprechend Sparerfreibetrag gibt es nur bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die beiden Einkunftsarten dürfen nicht gemischt werden. Verluste aus Veräußerungsgeschäften dürfen nicht vom übrigen Einkommen abgezogen werden, sondern können nur Gewinne aus dieser Einkunftsart mindern. Zu Geldmarktfonds kann ich nichts sagen. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Naja, bezüglich der Dividendenbesteuerung ist erst das Halbeinkünfteverfahren gem. §3 Nr. 40d EStG anzuwenden, dann werden Sparerfreibetrag und Werbungskosten (entweder Pauschale von 51€ oder höher nchweisbare Gebühren, die im ZUsammenhang mit dem Depot angefallen sind) abgezogen.
Veräußerungsverluste können nach Verrechnung mit Gewinnen derselben Einkunftsart auch mit Gewinnen anderer EInkunftsarten verrechnet (Stichwort: Vertikaler Verlustausgleich). Wenn ich mir dabei auch nicht so sicher bin, habe ich zumindest keine Ausnahme davon gefunden. Falls ich falsch liege bitte korrigiert mich.
Für Veräußerungsgewinne gilt nach wie vor die Freigrenze (nicht Freibetrag) von 512€, wenn unterjährig gehalten wird. Über ein Jahr Haltefrist sind sie steuerfrei. Allerdings ist hier speziell §23 (1) Nr.2 S.2 EStG zu beachten --> Umschichtungen im Fond nach Fifo-Prinzip.
Veräußerungsverluste können nach Verrechnung mit Gewinnen derselben Einkunftsart auch mit Gewinnen anderer EInkunftsarten verrechnet (Stichwort: Vertikaler Verlustausgleich).
Morgen. Und was ist mit § 23 (3) S. 8 EStG? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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