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Verjährung und fortbestehende Veröffentlichung im Internet

 
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jo
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 23:52    Titel: Verjährung und fortbestehende Veröffentlichung im Internet Antworten mit Zitat

Hallo Smilie

Ist es richtig, dass fortbestehende Veröffentlichung wettbewerbswidrige Werbung in Internet ein Dauerdelikt ist, welches sich mit jeden Tag der Veröffentlichung wiederholt, so dass es nicht verjährt? Wann wurde trotz weitere Vorhandensein von wettbewerbswidrige Werbung in Internet Verjährung eintreten?

Brauche diesbezüglich dringend Hilfe,#
Danke im Voraus,
Jo
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Verjährung gibt es nach wie vor.
Beispiel: der A stellt urheberrechtlich geschützte Inhalte des B am 1.1.2003 ins Internet und beläßt sie darin bis heute. Dann sind Ansprüche des B aus den Verletzungen in 2003 am 31.12.2006 verjährt, nicht jedoch die, die ab dem 1.1.2004 entstanden sind.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 06:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Schaffrath,

das heisst also, so lange die Veröffentlichung weiter dauert, ist der Anspruch nicht verjährt. Es verlängert sich in der Dauer der Veröffentlichung.
Aber was passiert, wenn man die Veröffentlichung nicht endgültig einstellen kann, wenn man bedenkt, dass auf mehr als 1000 Seiten in Internet solche Veröffentlichungen weiter zu sehen sein kann, wo man keinen Einfluss mehr hat? Kann man da nichts machen, damit Verjährung eintritt? Welche Argumente wurden dafür eingreifen bzw. wie kann man da weiterhelfen.
Ich möchte auf die Verjährung hinaus.

Danke,
Jo
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Martin R.
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

jo hat folgendes geschrieben::
das heisst also, so lange die Veröffentlichung weiter dauert, ist der Anspruch nicht verjährt. Es verlängert sich in der Dauer der Veröffentlichung.
Nicht wirklich im Ergebnis aber schon.

jo hat folgendes geschrieben::
Aber was passiert, wenn man die Veröffentlichung nicht endgültig einstellen kann, wenn man bedenkt, dass auf mehr als 1000 Seiten in Internet solche Veröffentlichungen weiter zu sehen sein kann, wo man keinen Einfluss mehr hat?
Dann ist man es doch nicht selbst der das veröffentlicht. So viel ich weiß gibt es auch mindestens ein Urteil nach dem man nicht verpflichtet ist solcher Ergebnisse, z.B. aus Suchmaschinen, entfernen zu lassen. Solcher Ergebnisse in fremden Archiven wären lediglich ein (falls verjährt nutzloser) Beweis/Indiz, daß mal eine Verletzung stattgefunden hat.
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jo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.03.2005
Beiträge: 146

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 10:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke Martin,
wo finde ich den Urteil? Auch wenn er ursächlich war und die Veröffentlichung in Auftrag gegeben hat, ist er nicht verpflichtet es zu entfernen? Also wenn er lediglich eine Firma beauftragt hat, es zu veröffentlichen und später ihnen sagt, es zu entfernen, und die Firma es nicht vollständig durchführt, ist der Anspruch auf Entfernen der Veröffentlichung gegen den Auftragsgeber verjährt?
Jo
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flüstertüte
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Anmeldungsdatum: 19.10.2006
Beiträge: 807
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 12:20    Titel: Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Verjährung gibt es nach wie vor.
Beispiel: der A stellt urheberrechtlich geschützte Inhalte des B am 1.1.2003 ins Internet und beläßt sie darin bis heute. Dann sind Ansprüche des B aus den Verletzungen in 2003 am 31.12.2006 verjährt, nicht jedoch die, die ab dem 1.1.2004 entstanden sind.


Vielleicht läßt sich das präzisieren:


§102UrhG > §§194 BGB f > §199 BGB:

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__199.html


Zitat:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist (drei Jahre) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und

2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.


Fett: Einfügungen zur Verdeutlichung

Wenn B also bereits 2003 von den Verletzungen des A erfahren hätte, wären die Ende 2006 verjährt ( für 2003). Hat B erst 2005 davon erfahren, verjähren die Verletzungen aus 2003, 2004, 2005 erst Ende 2008.
_________________
Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
War die Antwort nützlich? Ein kurzes Klick oder "Danke" wäre schön.
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Martin R.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.06.2005
Beiträge: 5589

BeitragVerfasst am: 21.11.06, 14:33    Titel: Antworten mit Zitat

@ jo, ich habe jetzt nur etwas zu einem gegenteiligen Urteil gefunden (Suchmaschine und keine 5 min). http://www.e-recht24.de/news/urheberrecht/345.html Wobei das zusammen mit diesen Aussagen: http://www.internetrecht-rostock.de/thumbnails-urheberrecht.htm widersprüchlich ist.

Edit: hier das gegenteilige Urteil: http://www.suchmaschinen-und-recht.de/urteile/Landgericht-Hamburg-20060222.html
und hier zwei "richtige":
http://suchmaschinenundrecht.de/urteile/Oberlandesgericht-Hamburg-20020909.html
http://suchmaschinenundrecht.de/urteile/Oberlandesgericht-Koeln-20010613.html
(ich habe jetzt nicht reingeschaut)
Der Unterschied könnte in der erheblich unterschiedlichen Aktualität der Bildersuchmaschine und "normalen" Suchmaschine liegen. So viel ich weiß, ist der Index der Bildersuche bei google viel träger als der Index der "normalen" Suche.

Zu dem Rest, entscheiden Sie sich mal wer was veröffentlich.
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