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Art. 74 GG regelt die konkurrierende Gesetzgebung.
Das bedeutet grob gesprochen:
Für die in dem langen Katalog geregelten Themengebiete haben Bund UND Länder von Verfassungs wegen das Recht, Gesetze zu machen.
Die Verteilung dieses Rechtes, Gesetze zu machen, erfolgt in Art. 74 GG nach folgendem Schema:
Vorrangig darf der Bund regeln. Für Dinge, die er bereits durch Gesetz geregelt hat, dürfen die Länder keine eigenen Gesetze machen. Dort aber, wo der Bund (noch) keine Regelung getroffen hat, dürfen es die Länder.
(Für andere Gebiete haben das Gesetzgebungsrecht oft NUD der Bund oder NUR die Länder, das regeln die anderen Artikel ab Art. 73.).
Art. 74 trifft keinerlei Aussage darüber, dass man seine wirtschaftliche Macht nicht missbrauchen kann. Er regelt ausschließlich die Rechte zwischen Bund und Ländern, wer Gesetze in bestimmen Themengebieten machen darf.
Gemeinden können keine (formellen) Gesetze erlassen.
Grds. steht die Legislative den Ländern zu.
Davon wird abersehr oft abgewichen, so daß tatsächlich viel vom Bund geregelt wird (das ist auch gut so, vgl. z.B. in den USA, wo grds. in jedem Staat anderes Recht gilt).
Art. 74 ist eine Kompetenzvorschrift und regelt nur, in welchen Bereichen der Bund (unter weiteren Voraussetzungen) tätig werden darf und damit etwaige Länderechte suspendieren würde.
danke für die schnelle Anwort die auch sehr informativ war. Es betr. also nur den Staat. Ganz grob gesprochen von oben nach unten.
Bund
Länder
Gemeinden
Ich gehe doch richtig davon aus, das diese folge der Gesetze damit geregelt wird.
Eine kurze Klarstellung: Man muss zwischen dem Erlass von Gesetzen (Art. 73 ff. GG) und dem Rang einmal erlassener Gesetze unterscheiden.
Bei erlassenen Gesetzen gilt: Bunderrecht bricht Landesrecht, steht also höher.
Neben diesen Parlamentsgesetzen gibt es aber auch noch andere Regelungen, bekannt sind vor allem die von der Verwaltung erstellten Rechtsverordnungen (die Verwaltung darf bestimmte Regelungen erlassen, wenn das Parlament sie durch Gesetz ermächtigt) und die Satzungen der Gemeinden.
Diese stehen jeweils im Rang unter den Gesetzen des jeweiligen Parlaments.
Ihr Grundschema ist vom Ergebnis her daher schon korrekt.
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