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A ist beklagte Partei in Unterhaltsrechtsstreit und erwirbt während des Verfahrens seine von ihm bewohnte Mietwohnung als Eigentum. Daraufhin ist A nicht nur mittellos sondern schuldenbehaftet und beantragt PKH.
A vermutet als Prüfungsergebnis pkh ablehnung mit der begründung, er hätte sich einen fiktiven prozesskostenbetrag zurücklegen müssen.
Die Tatsache, dass Wohneigentum vorhanden ist, reicht aber alleine
nicht aus, dass die PKH versagt wird.
Es geht schließlich darum, ob die Prozesskosten bestritten werden können.
Wenn der Grund für den Erwerb der Wohnung, ( ich vermute mal mit Finanzierung)
stichhaltig ist, dann kann durchaus trotzdem PKH gewährt werden.
Simples Beispiel, die Belastung aus der Finanzierung beläuft sich auf die
annähernd gleiche Summe wie die Miete.
Hierbei könnte das Gericht nur schwer ein Argument der absichtlichen
Vermögensverschlechterung heranziehen.
Also sollte man den PKH- Antrag durchaus stellen, nebenbei erfährt man eventuell
auch etwas über die Erfolgsaussichten.
Gr.
ZetPeO
P.S.
Ich muss aber im aufgeführten Beispiel sagen, mittellos und Kredit, also die angesprochene
Verschuldung durch das Wohneigentum widerspricht sich etwas.
Die Wohnung ist sonst eigentlich nicht finanzierbar. _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
yippie. solche fiktiven AAA 's kommen als reale P's dann schon auf surreale ideen
und das, weil das reale Rechtsempfinden oft nichts mit der Rechtswirklichkeit zu tun hat und dann wandeln sich die realen P's zu fiktiven A's.
Es gab ein Urteil. Ich glaube es war OLG Bamberg. Da wurde im laufenden Verfahren, welcher art auch immer ein neues fahrgestell angeschafft und pkh beantragt, weil keine kröten mehr übrig waren, den prozess zu führen. PKH wurde dann abgelehnt mit meiner im ursprungspost genannten begründung.
Es frägt sich halt, ob das vergleichbar ist, weil eigentum ja anrechnungsfrei ist.
Genau wie du das sagst, sehe ich pkh an sich auch. A wird sie in diesem Verfahren nicht vermutlich bekommen, in einem anderen oder nächsten verfahren ganz sicher.
Auch wenn pkh ein hohes rechtsgut ist, stellt sich die grundsätzliche frage nach dem begrenzungsgesetz.
hast natürlich geholfen volker. A probiert es trotzdem; wär einfach rundrum blöd, wenn er's nicht täte.
Die Wohnung ist mehr oder weniger finanziert. Genau wie du das sagst. Miete in etwa wie kreditbelastung.
A stellt den Antrag auf jeden Fall
danke.
du siehst das auch so.
von meinem rechtsempfinden stimme ich volker zu. es gibt schon einige ungereimtheiten.
LG
das war eine richtige bestätigung, dass in angedachten fiktiven fall, der 100.000fach in der brd abläuft, durchaus fragestellungen auftauchen können
(PS:
Anmerkung: A ist verklagt von volljährigem Kind seit 1/2 Jahr, über dessen pkh-antrag letzte woche entschieden wurde. Das Verfahren zieht sich. Der fiktive A kann dauerhaft sein eigenes Leben nicht auf eventualitäten bauen. Volljähriges Kind "Nur-Rechte-habend" 100% weitere Anläufe nehmen wird. Beruhigt ist A: Eltern müssen ihre eigene Existenzsicherung nicht auf Eventualitäten bauen, weil ihre früchtchen, umfeld- und außerhäusig erziehungsbeieinflusst, heutzutage sinnentfrachtet klagen können, bis zum abwinken, anstatt sich auseinanderzusetzen.
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