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Beispiel: Man möchte sich ein Gerät kaufen, dass man auch an den PC anschließen kann. Auf der Verpackung steht, dass als Zubehör ein Datenkabel beiliegt, weiterhin wird die Möglichkeit angegeben, das Adressbuch am PC editieren zu können und Melodien und Bilder von PC auf das Gerät zu übertragen. Angaben über Vorrausetzungen am PC sind auf der Verpackung nicht angegeben.
Wenn nun aber z.B. ein Kabel beiligt, für das man am PC, obwohl er aktuell ist, keinen Anschluss hat, also das Kabel einen sehr alten Anschluss hat, und für die angegebenen Funktionen eine Software erforderlich ist, die nur unter [Wortsperre: Produktname] läuft, man aber selber [Wortsperre: Produktname] nicht hat, kann man dann die Erfüllung der Angaben auf der Verpackung durch Austausch des Kabels mit einem passenden Anschluss und einer Software für ein anderes Beitriebssystem fordern?
Und wenn ja, wie lange nach dem Kauf hat man das Recht dazu?
Ja, hat man sich denn dieses Gerät schon gekauft?
Wenn nein, dann kommt eine Geltendmachung eines ev. Sachmangel nicht in Frage, da man von der Sachmangelhaftigkeit weiss.
Wenn ja, dürfte ein Sachmangel gemäß § 434 I S. 3 BGB in Betracht kommen. Man hätte dann Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung ist jedoch m.E. in beiden Fällen (Ersatzlieferung sowie Reparatur) nicht möglich. Man kann vom Hersteller aufgrund der Kosten zwar erwarten, ev. ein anderes Kabel zu liefern, nicht jedoch eine andere Software.
Da die Nacherfüllung somit unmöglich ist, kann man vom Vertrag zurücktreten.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Das mit dem Kabel würde ich mal nicht unbedingt so sehen, nur weil am modernen PC des X diese standardisierte Schnittstelle eingespart wurde, stellt dieses ja keinen Mangel bei der gekauften Sache da.
Und wolle man doch dieses Schiene fahren, kämen mE. nur einige Tage in Frage, wielange braucht es vom auspacken bis zur Einsicht das es irgendwie nicht passt?
Wobei mir irgendwie der Glauben an eine solche Verpackung ohne Informationen oder Logos für den deutschen Markt fehlt. _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
zu Risiken und Nebenwirkungen befragen sie den Anwalt ihres Vertrauens.
Und falls wir uns nicht mehr sehen, guten Tag, guten Abend und gute Nacht!
Das mit dem Kabel würde ich mal nicht unbedingt so sehen, nur weil am modernen PC des X diese standardisierte Schnittstelle eingespart wurde, stellt dieses ja keinen Mangel bei der gekauften Sache da.
fraglich ist, was der Käufer von der Kennzeichnung der Kaufsache erwarten kann. Wenn das beiliegende Kabel auf der Verpackung nicht beschrieben wird (USB-Kabel etc.), so könnte m.E. der Käufer erwarten, dass die Sache (Kabel) für alle gängigen PC´s am Markt funktioniert. Eine fehlende Kennzeichnung geht m.M. nach zulasten des Herstellers.
wobei ich auch nicht verstehe, wie es so eine Verpackung auf den Markt geschafft hat
Also würde ich hier einen Sachmangel bejahen. Dieser kann innerhalb der Gewährleistungsfrist von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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[Gewährleistungsfrist von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Grüße
KurzDa
Hm , A kauft zum Zeitpunkt X Hardware Y mit Schnittstelle 2.
Diese stellt zu diesem Zeitpunkt die gängige (Stand der Technik) Verbindung für Geräte der Klasse 1 da, anderen Schnittstellen sind zu dieser Zeit nicht auf dem Markt.
Knapp 2 Jahre später, dank der immer kürzeren Entwicklungszyklen existieren neue
Schnittstellen und andere BS, A erwirbt nun neue Hardware welche nicht mehr Schnittstelle 2 für Geräte der Klasse 1 besitzt und als BS kommt eine Open source zum Einsatz.
Wo ist da der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?
Gruß _________________ Beiträge erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit,
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Wo ist da der Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses?
Wenn der Hersteller auf eine genaue Angabe verzichtet, so müsste er m.E. dafür Sorge tragen, dass seine Hardware immer auf dem aktuellen Stand ist. Da die Angabe der Schnittstelle für den Käufer immer kaufbeeinflussend ist (passt oder eben nicht), wird ein Fehlen dieser Angabe einen Sachmangel auslösen.
Denn wenn das nicht so wäre, dann würde doch kein Hersteller sich gezwungen sehen, sein Produkt möglichst genau zu beschreiben (jetzt nur mal aus Sicht des BGB´s gesehen).
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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Morgen
Stimmt alles, nur haut der Zeitrahmen imho bei solch offenkundigen Mängeln nicht hin.
Zumal beim Sachverhalt des TE vielleicht ein zwei Kleinigkeiten fehlen.
In meinem Beispiel wäre diese Beschreibung kein Mangel zu seiner fiktiven Zeit, heute schon was dann aber die Frage nach dem Verschulden des Käufers aufwerfen würde,
da die Verpackung/Beschreibung bereits mangelhaft wäre.
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