Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ist § 119 Abs. 2 BGB einschlägig, wenn der Käufer glaubt, dass der Verkäufer Eigentümer einer Sache ist und sich später zeigt, dass er doch kein Eigentümer der Sache war. Zudem weiss der Verkäufer selber nicht, dass er kein Eigentümer der Sache ist.
Ist nun § 119 Abs. 2 BGB einschlägig oder handelt es sich um einen Doppelirrtum?
1. Grds. verkehrswesentliche Eigenschaften iSd. § 119 II alle wertbildendenden Faktoren. Dazu gehören auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes (BGHZ 34, 41). M.E. gehört das Eigentum an der Sache ebenso dazu.
2. Kann der Käufer kein Eigentum an der Sache erwerben (z.B. § 935) gehen jedoch die Regeln des Kaufrechts vor. Der Käufer kann daraus gegen der Verkäufer vorgehen (in erster Linie: Erfüllungsanspruch, "der VK hat dem K das Eigentum an der Sache zu verschaffen".
3. Die Anfechtung nach § 119 II BGB dürfte jedenfalls dann wegfallen, wenn der K gutgläubig Eigentum erworben hat.
3. Die Anfechtung nach § 119 II BGB dürfte jedenfalls dann wegfallen, wenn der K gutgläubig Eigentum erworben hat.
Seh ich auch so:
Gemäß § 932 BGB spielt es nämlich keine Rolle, ob der (nichtberechtigte) Verkäufer wusste, dass er nicht Eigentümer ist. Es wird rein auf die faktische Nichtberechtigung des Veräußerers abgestellt. Solange der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache gemäß § 929 BGB in gutem Glauben war (also davon ausging, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist), ist die Stellung des Veräußerers zur Sache für den Eigentumserwerb unschädlich.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
nicht alles, was man berechnen kann, ist auch sinnvoll! Unsere Forenregeln
Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind; so wurden bei Grundstücken als verkehrswesentliche Eigenschaften anerkannt: die Grenzen, der Umfang und die Lage, die Bebaubarkeit und die gewerbliche Verwendbarkeit, und die mit dem Eigentum verbundenen Berechtigungen. Aus dieser Begriffsbestimmung in Verbindung mit den aufgeführten Beispielen ergibt sich aber, daß sich verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache nur aus solchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben können, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen (vgl. Erman, aaO § 119 Anm. 10), also durch Umstände bedingt sind, die außerhalb der Sache selbst liegen. Dies trifft für das Eigentum der Sache nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluß haben kann. Das Eigentum an einer Sache ist deshalb keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (RG, Recht 1908 Nr. 686; Oertmann, BGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 4 d S. 396/397; Erman, aaO; a.M. Staudinger, aaO § 119 Anm. 42 für den Fall, daß der Irrtum auf Seiten des Verkäufers liegt).
Zitat: BGH NJW 1961 772, 775.
Ob sich an dieser Rspr. etwas geändert hat kann ich nicht beurteilen, im aktuellen Bamberger/Roth BGB Kommentar (Wendtland in B/R BGB, § 119, Rdnr. 44) wird aber noch auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Im Ergebnis muss ich dann wohl auch meine obigen Ausführungen dahingehend korrigieren, dass das Eigentum keine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB ist.
Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind; so wurden bei Grundstücken als verkehrswesentliche Eigenschaften anerkannt: die Grenzen, der Umfang und die Lage, die Bebaubarkeit und die gewerbliche Verwendbarkeit, und die mit dem Eigentum verbundenen Berechtigungen. Aus dieser Begriffsbestimmung in Verbindung mit den aufgeführten Beispielen ergibt sich aber, daß sich verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache nur aus solchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben können, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen (vgl. Erman, aaO § 119 Anm. 10), also durch Umstände bedingt sind, die außerhalb der Sache selbst liegen. Dies trifft für das Eigentum der Sache nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluß haben kann. Das Eigentum an einer Sache ist deshalb keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (RG, Recht 1908 Nr. 686; Oertmann, BGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 4 d S. 396/397; Erman, aaO; a.M. Staudinger, aaO § 119 Anm. 42 für den Fall, daß der Irrtum auf Seiten des Verkäufers liegt).
Zitat: BGH NJW 1961 772, 775.
Ob sich an dieser Rspr. etwas geändert hat kann ich nicht beurteilen, im aktuellen Bamberger/Roth BGB Kommentar (Wendtland in B/R BGB, § 119, Rdnr. 44) wird aber noch auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Im Ergebnis muss ich dann wohl auch meine obigen Ausführungen dahingehend korrigieren, dass das Eigentum keine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB ist.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.