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Frage: § 119 Abs.2 BGB

 
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MarcoP
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Anmeldungsdatum: 12.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 15:29    Titel: Frage: § 119 Abs.2 BGB Antworten mit Zitat

Servus Leutz,

Ist § 119 Abs. 2 BGB einschlägig, wenn der Käufer glaubt, dass der Verkäufer Eigentümer einer Sache ist und sich später zeigt, dass er doch kein Eigentümer der Sache war. Zudem weiss der Verkäufer selber nicht, dass er kein Eigentümer der Sache ist.

Ist nun § 119 Abs. 2 BGB einschlägig oder handelt es sich um einen Doppelirrtum?


Vielen Dank im Voraus
Marco
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ThoT
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 17:58    Titel: Antworten mit Zitat

1. Grds. verkehrswesentliche Eigenschaften iSd. § 119 II alle wertbildendenden Faktoren. Dazu gehören auch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des Gegenstandes (BGHZ 34, 41). M.E. gehört das Eigentum an der Sache ebenso dazu.

2. Kann der Käufer kein Eigentum an der Sache erwerben (z.B. § 935) gehen jedoch die Regeln des Kaufrechts vor. Der Käufer kann daraus gegen der Verkäufer vorgehen (in erster Linie: Erfüllungsanspruch, "der VK hat dem K das Eigentum an der Sache zu verschaffen".

3. Die Anfechtung nach § 119 II BGB dürfte jedenfalls dann wegfallen, wenn der K gutgläubig Eigentum erworben hat.
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 19:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
3. Die Anfechtung nach § 119 II BGB dürfte jedenfalls dann wegfallen, wenn der K gutgläubig Eigentum erworben hat.


Seh ich auch so:

Gemäß § 932 BGB spielt es nämlich keine Rolle, ob der (nichtberechtigte) Verkäufer wusste, dass er nicht Eigentümer ist. Es wird rein auf die faktische Nichtberechtigung des Veräußerers abgestellt. Solange der Erwerber zum Zeitpunkt der Übergabe der Sache gemäß § 929 BGB in gutem Glauben war (also davon ausging, dass der Veräußerer auch Eigentümer ist), ist die Stellung des Veräußerers zur Sache für den Eigentumserwerb unschädlich.

Grüße
KurzDa
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MarcoP
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke euch vielmals für die ausführlichen Antworten. Smilie

Mein Kernproblem ist aber folgendes: Sind Eigentumsverhältnisse verkehrswesentliche Eigenschaften einer Person nach § 119 Abs. 2?


Zuletzt bearbeitet von MarcoP am 20.11.06, 21:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ThoT
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 20.11.06, 22:32    Titel: Antworten mit Zitat

BGH hat folgendes geschrieben::
Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind; so wurden bei Grundstücken als verkehrswesentliche Eigenschaften anerkannt: die Grenzen, der Umfang und die Lage, die Bebaubarkeit und die gewerbliche Verwendbarkeit, und die mit dem Eigentum verbundenen Berechtigungen. Aus dieser Begriffsbestimmung in Verbindung mit den aufgeführten Beispielen ergibt sich aber, daß sich verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache nur aus solchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben können, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen (vgl. Erman, aaO § 119 Anm. 10), also durch Umstände bedingt sind, die außerhalb der Sache selbst liegen. Dies trifft für das Eigentum der Sache nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluß haben kann. Das Eigentum an einer Sache ist deshalb keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (RG, Recht 1908 Nr. 686; Oertmann, BGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 4 d S. 396/397; Erman, aaO; a.M. Staudinger, aaO § 119 Anm. 42 für den Fall, daß der Irrtum auf Seiten des Verkäufers liegt).


Zitat: BGH NJW 1961 772, 775.

Ob sich an dieser Rspr. etwas geändert hat kann ich nicht beurteilen, im aktuellen Bamberger/Roth BGB Kommentar (Wendtland in B/R BGB, § 119, Rdnr. 44) wird aber noch auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Im Ergebnis muss ich dann wohl auch meine obigen Ausführungen dahingehend korrigieren, dass das Eigentum keine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB ist.
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MarcoP
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Anmeldungsdatum: 12.11.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.11.06, 08:56    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
BGH hat folgendes geschrieben::
Als verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache im Sinne dieser Vorschrift kommen zwar nicht nur ihre natürliche Beschaffenheit, sondern auch die vorhandenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Betracht, die infolge ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind; so wurden bei Grundstücken als verkehrswesentliche Eigenschaften anerkannt: die Grenzen, der Umfang und die Lage, die Bebaubarkeit und die gewerbliche Verwendbarkeit, und die mit dem Eigentum verbundenen Berechtigungen. Aus dieser Begriffsbestimmung in Verbindung mit den aufgeführten Beispielen ergibt sich aber, daß sich verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache nur aus solchen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen ergeben können, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen (vgl. Erman, aaO § 119 Anm. 10), also durch Umstände bedingt sind, die außerhalb der Sache selbst liegen. Dies trifft für das Eigentum der Sache nicht zu. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache Einfluß haben kann. Das Eigentum an einer Sache ist deshalb keine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB (RG, Recht 1908 Nr. 686; Oertmann, BGB, 3. Aufl., § 119 Anm. 4 d S. 396/397; Erman, aaO; a.M. Staudinger, aaO § 119 Anm. 42 für den Fall, daß der Irrtum auf Seiten des Verkäufers liegt).


Zitat: BGH NJW 1961 772, 775.

Ob sich an dieser Rspr. etwas geändert hat kann ich nicht beurteilen, im aktuellen Bamberger/Roth BGB Kommentar (Wendtland in B/R BGB, § 119, Rdnr. 44) wird aber noch auf diese Entscheidung Bezug genommen.
Im Ergebnis muss ich dann wohl auch meine obigen Ausführungen dahingehend korrigieren, dass das Eigentum keine verkehrswesentliche Eigenschaft nach § 119 II BGB ist.


Ich danke dir vielmals!
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