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PKW versteigert! 2 Tage später Unfall vor Abholung!
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 19:11    Titel: PKW versteigert! 2 Tage später Unfall vor Abholung! Antworten mit Zitat

Guten abend,
folgendes Problem:

Vorgeschichte: A versteigerte beim bekannten Auktionshaus einen 30 Jahre alten Oldtimer im guten Zustand! Ersteigerer B wollte das KFZ jedoch auf eigener Achse überführen obwohl im Anzeigentext stand, dass am KFZ ein defekt vorliegt, wodurch es nur bedeingt fahrbereit ist! Doch A lies sich überreden den Defekt zu beheben, so dass das KFZ auf eigener Achse von B überführt werden kann! Anschließend war eine Probefahrt nötig, bei dieser Probefahrt hatte A mit dem KFZ einen Unfall wodurch einges beschädigt wurde!

Folgende Fragen/Probleme:
A teilte B den Unfall mit und entschuldigte sich, dass das Auto defekt ist! Doch B möchste das KFZ dennoch haben und selbst einen neuen/anderen Preis ansetzen! Doch damit ist A nicht einverstanden! A bot B eine Kaufpreisminderung von 20% an, B verlangte jedoch knapp 80% Minderung, womit A nicht einverstanden ist!!
Kann A vom Verkauf/Kaufvertragzurücktreten? Denn das KFZ entspricht nicht mehr der Beschreibung!

B drohte A am Telefon bereits energisch an, dass er rechtl. Schritte einleiten werde, da er A das Auto in dem Zustand haben möchte in dem A es ersteigert hat und zusätzlich aufgrund des Unfallschadens eine Kaufpreisminderung (da Wertminderung) fordert!

Hoffe mein Problem ist nachvollziehbar!
vielen Dank im voraus
viele grüße


Zuletzt bearbeitet von Floriane am 13.11.06, 19:21, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Pünktchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2634

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 19:14    Titel: Antworten mit Zitat

Leider verstößt du gegen die Forenregeln, die eine allgemeine Form vorschreiben. Sonst hätte es auch eine Antwort geben.
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

sorry, habs geändert
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

A haftet nicht, wenn er den Mangel nicht zu vertreten hat (d.h. wenn er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat). Dazu ist bei der gegebenen Schilderung nichts zu sagen.

B kann allerdings ggfs. Vertrauensschaden geltend machen (weil er vielleicht ein anderes gutes Angebot ausgeschlagen hat). Alternativ könnte B auch auf Erfüllung bestehen und die Leistung der Unfallversicherung als stellvertretendes Commodum annehmen.
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort,

nein A hat nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt... Ein nicht deformierbarer Gegenstand (ähnlich Blumenkübel) wurde mit der Front des KFZ bei geringer Geschwindigkeit erwischt! Es besteht nur eine Haftpflichversicherung! Versicherung kommt für den Schaden nicht auf! Ein Schadensgutachten gibt es nicht!

Hat A keine Möglichkeit vom KV zurückzutreten? Fristen?

MfG
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 22:17    Titel: Antworten mit Zitat

Floriane hat folgendes geschrieben::
Ein nicht deformierbarer Gegenstand (ähnlich Blumenkübel) wurde mit der Front des KFZ bei geringer Geschwindigkeit erwischt!

Und das soll nicht fahrlässig sein?
Hat sich der Blumenkübel in suizidaler Absicht vor das Auto geworfen oder wurde von der Besatzung der Enterprise just bevor das Auto seinen Weg kreuzte dort materialisiert? Winken

Oder war es schlicht Unachtsamkeit, dass A das Dingen berührt hat?
Letzteres allerdings wäre, obwohl menschlich verständlich und immer wieder vorkommend eben doch fahrlässig gewesen.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 13.11.06, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

mmmhhh, A hat also fahrlässig gehandelt!

Man nehme nun an, das versteigerte KFz von A hatte vor der Beschädigung einen Wert von z.B. 3500,- Euro! Die Reparaturkosten belaufen sich vielleicht auf 2000 Euro? Doch wer schätzt den Schaden? Bekommt B das KFz nun für 2000 Euro, gemäß dem Fall der Schaden beträgt 2000 Euro?
Und was wäre, wenn der Schaden den KFz-Wert von 3500 Euro übersteigt? Bekommt B das KFZ dann umsonst? Nicht zu vergessen, es handelt sich um einen Oldtimer, alleine die Teile sind viel geld wert!

Hat A keine Möglichkeit vom KV zurückzutreten?
Was wäre wenn A das KFZ anderweitig verkauft?

Es darf doch nicht sein, dass A doppelt benachteiligt wird, erst der Schaden und dann evtl. noch Anwaltskosten usw. für B übernehmen!

B wittert das große Geschäft, daher lehnte er eine Einigung vorab strikt ab!
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 23:26    Titel: Antworten mit Zitat

Floriane hat folgendes geschrieben::
Doch wer schätzt den Schaden?


Im Streitfall ein Sachverständiger.

Floriane hat folgendes geschrieben::
Bekommt B das KFz nun für 2000 Euro, gemäß dem Fall der Schaden beträgt 2000 Euro?


Hä? Wenn der Wagen für 3500 wegging und der Schaden 2000 beträgt, bleiben 1500 EUR, die B zahlen müßte.

Floriane hat folgendes geschrieben::
Und was wäre, wenn der Schaden den KFz-Wert von 3500 Euro übersteigt? Bekommt B das KFZ dann umsonst?


Wenn A einfach nicht erfüllt, hat B Anspruch auf den Differenzschaden (d.h. Wert minus Kaufpreis).

Floriane hat folgendes geschrieben::
Hat A keine Möglichkeit vom KV zurückzutreten?


Sehe ich nicht.

Floriane hat folgendes geschrieben::
Was wäre wenn A das KFZ anderweitig verkauft?


Dann bleibt er schadensersatzpflichtig. §433 BGB sollte man schon verstehen.

Floriane hat folgendes geschrieben::
Es darf doch nicht sein, dass A doppelt benachteiligt wird, erst der Schaden und dann evtl. noch Anwaltskosten usw. für B übernehmen!


Fahrlässigkeit mit einer Ware, die einem schon beim Einstellen nach aller Wahrscheinlichkeit nicht mehr gehört (mal unjuristisch ausgedrückt), muß sich A eben zurechnen lassen. Er hätte ja nicht mehr fahren müssen.

Floriane hat folgendes geschrieben::
B wittert das große Geschäft, daher lehnte er eine Einigung vorab strikt ab!


Großes Geschäft? Wenn der Schaden 2000 EUR beträgt, kann er um 2000 EUR mindern. Damit ist es für ihn in der Summe egal, ob er den Wagen ganz oder kaputt bekommt. Sogar nachteilig für B wäre es, wenn er für die Schadensdifferenz so ein Auto nicht mehr bekommt. Bsp: Auto kostet neu 50.000 plus 50.000 Motor-Tuning, wurde gebraucht verkauft für 20.000. Jetzt geht dem VK der Motor verschuldet hops, Gutachter sagt "Umbau war nach 5 Jahren noch 5000 wert", dann kriegt der K 5000, für die ihm aber niemand mehr den Motor so umbaut...
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

A wurde von B vehement dazu gedrängt das Auto fahrtauglich zu übergeben, eine testfahrt seitens A war unumgänglich!

War das KFZ nicht denoch noch Eigentum von A, denn B hat noch keinen Cent bezahlt! Erst bei Zahlung geht es in sein Eigentum über?

Diffenzschaden? Kann ich niht ganz nachvollziehen? Bsp: Schaden z.B. 500euro höher als Wert, dann bekommt B 500 Euro?
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windalf
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Anmeldungsdatum: 27.01.2005
Beiträge: 7499
Wohnort: PC

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 12:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:

Erst bei Zahlung geht es in sein Eigentum über?

Genaugenommen bei Übereignung. Nicht selten finden Kaufpreiszahlung und Übereignung mehr oder weniger gleichzeitig statt aber es kann auch beides völlig getrennt voneinander erfogen. So lange das Fahrzeug nicht übereigenet wurde bleibt es auch im Eigentum des alten Eigentümers. Das hat mit der Tatsache ob ein Kaufvertrag vorliegt oder nicht zunächst mal nichts zu tun. Aus dem Kaufvertrag ergibt sich nur ein Anspruch auf Übereigenung bzw. Kaufpreiszahlung
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maconaut
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Anmeldungsdatum: 13.11.2006
Beiträge: 3479

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 13:54    Titel: Antworten mit Zitat

Auf eigene Kosten reparieren lassen, von B zu den beim/nach dem Kauf vereinbarten Bedingungen abholen lassen und unter Lebenserfahrung verbuchen: Der Käufer hat die Ware so zu übernehmen wie er sie gekauft hat! Wenn "nicht fahrbereit" im Angebot stand, kann der Käufer nicht "fahrbereit" verlangen. Man ist eben zu freundlich und entgegenkommend (kenne ich von mir...).

Grüße, Stefan
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 14:45    Titel: Antworten mit Zitat

maconaut hat folgendes geschrieben::
Auf eigene Kosten reparieren lassen, von B zu den beim/nach dem Kauf vereinbarten Bedingungen abholen lassen und unter Lebenserfahrung verbuchen: Der Käufer hat die Ware so zu übernehmen wie er sie gekauft hat! Wenn "nicht fahrbereit" im Angebot stand, kann der Käufer nicht "fahrbereit" verlangen. Man ist eben zu freundlich und entgegenkommend (kenne ich von mir...).

Grüße, Stefan


Wenn sich die Parteien auf "Übergabe im fahrbereiten Zustand" einigen, ist es doch völlig egal was vorher vereinbart wurde. Wenn der Verkäufer sich darauf einlässt ist es doch in Ordnung. Zu diskutieren wäre wohl eher, ob man die Gefahrtragung für den Reparaturvorgang irgendwie auf den Käufer abwälzen kann. Im Falle fahrlässigen Verhaltens des VK dürfte dies allerdings nur schwer zu konstruieren sein (wohl eher gar nicht...).
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 15:11    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für zahlreiche Antworten,

A hat sich telefonisch mit B darauf geeinigt, dass das Fahrzeug fahrbereit übergeben wird! Doch a kann dies nicht beweisen!
A wurde von B am Telefon bereits unter Druck gesetzt, B drohte A an, dass er "das KFZ nicht kaufen werde", wenn es nicht läuft und es "Ärger geben würde?!" -> doch auch diesen Inhalt des Telefongesprächs kann A nicht beweisen!

ACHTUNG:
Heute bekam A Post vom Rechtsanwalt des B, kurz der Inhalt: A hat bis zum 16.11 (also morgen) Zeit das KFZ in einen Mangelfreien Zustand zu bringen! Anschließend Wertminderung durch Gutachter!

WICHTIG:
B hat nun (-1) Bewertungen, d.h. er ein weiteres KFZ ersteigert und nicht abgeholt hat! A hat bereits mit dem anderen Verkäufer (nennen wir ihn C) Kontakt aufgenommen! Situation stellt sich ähnlich dar, Drohungen von B gegen C bereits am Tel.!

AUCH WICHTIG:
Zum Anwaltsschrieb: Der Name des Mandanten des Anwalts stimmt nicht mit dem Namen des bei Internetauktionshaus [Name geändert] Namens überein!

WEITERHIN WICHTIG:
Die Abholfrist von 7 Tagen wie in der Auktionsbeschreibung angegeben, lief heute mittag um 12 ab.
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 15:17    Titel: Antworten mit Zitat

ThoT hat folgendes geschrieben::
maconaut hat folgendes geschrieben::
Auf eigene Kosten reparieren lassen, von B zu den beim/nach dem Kauf vereinbarten Bedingungen abholen lassen und unter Lebenserfahrung verbuchen: Der Käufer hat die Ware so zu übernehmen wie er sie gekauft hat! Wenn "nicht fahrbereit" im Angebot stand, kann der Käufer nicht "fahrbereit" verlangen. Man ist eben zu freundlich und entgegenkommend (kenne ich von mir...).

Grüße, Stefan


Wenn sich die Parteien auf "Übergabe im fahrbereiten Zustand" einigen, ist es doch völlig egal was vorher vereinbart wurde. Wenn der Verkäufer sich darauf einlässt ist es doch in Ordnung. Zu diskutieren wäre wohl eher, ob man die Gefahrtragung für den Reparaturvorgang irgendwie auf den Käufer abwälzen kann. Im Falle fahrlässigen Verhaltens des VK dürfte dies allerdings nur schwer zu konstruieren sein (wohl eher gar nicht...).



Das könnte man sogar sehr gut "probieren"... Versicherer haben schon oft bei einfacher Fahrlässigkeit im Bezug auf Gefälligkeitsschäden
durchgerungen, dass der VN nicht haften muss, da es hier wohl zu einem "stillschweigenden Haftungsausschluss"
zwischen Geschädigtem und Schädiger gekommen ist.
Nur bei Personenschäden funktioniert das nicht...

Jedoch hab ich auch das gefunden:
Zitat:
Mittlerweile tendiert die Rechtsprechung aber immer öfter dazu, auch bei einfacher Fahrlässigkeit eine Haftung zu bejahen. Solange eine abschließende Stellungnahme des Bundesgerichtshofs (BGH) aussteht, besteht Rechtssicherheit nur durch den Abschluss der Gefälligkeits-Klausel, ab 2005 bei einigen Gesellschaften möglich.


Grüßle Dookie!
_________________
Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!

"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

Schokolade ist gut gegen Zähne.


Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 15.11.06, 15:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Floriane
Interessierter


Anmeldungsdatum: 15.02.2005
Beiträge: 14
Wohnort: MS

BeitragVerfasst am: 15.11.06, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

kl. Frage noch: Könnte A den Kaufvertrag (aus welchen Gründen auch immer) der durch Internetauktionshaus [Name geändert] zustandekam wegen IRRTUMS anfechten?
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