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Handelte es sich um ein echtes Angebot über einen Festpreis, der damit vereinbart wurde, darf der Handkwerker nicht über den vereinbarten Preis hinausgehen.
Handelte es sich um einen Kostenvoranschlag gem. § 650 BGB, d.h. ohne Garantie, dass die Preise stimmen, so hätte der Unternehmer eine wesentliche Überschreitung rechtzeitig anzeigen müssen. Wesentiche Überschreitung bei ab 20 % mehr. Zeigt der Unternehmer die Überschreitung rechtzeitig an, so hat der Besteller ein Kündigungsrecht und die Arbeiten zu zahlen, die bis dahin geleistet wurden. Unterlässt der Unternehmer die rechtzeitige Anzeigepflicht und präsentiert am Ende eine teurere Rechnung, steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch zu. Er muss so gestellt werden, wie er bei rechtzeitiger Anzeige durch den Unternehmer stehen würde, hätte der Besteller daraufhin gekündigt.
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