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Gast_1983 Gast
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Verfasst am: 04.12.04, 12:24 Titel: Türsteher |
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Moin
Folgendes Problem ist aufgetreten:
Ich bin aus der Disco gegangen habe bezahlt. Dann wollte ich an der Tür auf meine Kumpels warten bis die auch bezahlt haben. Ein paar Leute standen noch vor ihnen um zu bezahlen.
Dann kam der Türsteher an schubst mich weg und hat mich angespuckt.
Jetzt zu meiner Frage darf ich in so einer Situation auf das Recht bestehen das er mir seinen Ausweis vorzeigt, damit ich ihn Anzeigen kann. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 04.12.04, 14:00 Titel: |
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> darf ich in so einer Situation auf das Recht bestehen das er mir seinen Ausweis vorzeigt, damit ich ihn Anzeigen kann
Nein. Sie müßten dafür schon die Polizei holen.
Abgesehen davon klingt mir diese Schilderung mal wieder ein wenig nach "wichtige Details weggelassen" - kann es sein, daß man Sie nicht "an der Tür warten" lassen wollte und Sie der Aufforderung, nach draußen zu gehen, nicht gefolgt sind? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Gast
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Verfasst am: 04.12.04, 14:45 Titel: |
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Ja das ist in der Tat möglich das ich da weg gehen sollte aber ich da ich schon viel getrunken habe und ich mich nicht mehr daran erinnern kann werde ich die Anzeige auch wieder zurücknhemen.
Und einfach nie wieder in diese Disco gehen *g*
Aber ich wollte es nur wissen wie man verfahren muß wenn man gerne den Namen rausbekommen möchte für eine Anzeige oder Änliches.
Also nur mit Polizei wenn er nicht freiwillig sein Ausweiß zeigen will.
Und wenn er wegläuft? Darf man ihn dann Festhalten?[/list] |
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0Klaus Gast
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Verfasst am: 04.12.04, 17:02 Titel: |
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Hallo,
ja, man darf ihn festhalten. Anspucken = Beleidigung = Straftat, § 127 Strafprozessordnung.
Der Name des Türstehers dürfte dem Disko-Betreiber bekannt sein.
mfg
Klaus |
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Gast
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Verfasst am: 04.12.04, 18:04 Titel: |
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Zitat: | kann werde ich die Anzeige auch wieder zurücknhemen.
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Man kann eine Anzeige nicht zurücknehmen. Zurücknehmen kann man einen Strafantrag bei Antragsdelikten (wie auch Beleidigung eines ist). Die Staatsanwaltschaft kann jedoch öffentliches Interesse geltend machen und die Tat trotzdem weiterverfolgen. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 04.12.04, 19:55 Titel: |
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> ja, man darf ihn festhalten. Anspucken = Beleidigung = Straftat, § 127 Strafprozessordnung.
Formal korrekt, aber halten Sie mal betrunken einen Schrank von Türsteher fest...
> Der Name des Türstehers dürfte dem Disko-Betreiber bekannt sein.
Das ist sicherlich der bessere Weg. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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schnickers Gast
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Verfasst am: 23.12.04, 16:37 Titel: Ausweiß |
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Hi,
Außerdem hat jeder Türsteher die Pflicht seinen IHK-Ausweis oder ähnliches auf verlangen vorzuzeigen ! |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 23.12.04, 19:44 Titel: |
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Seit wann muß der so einen haben? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nico FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.12.2004 Beiträge: 30 Wohnort: Ulm
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Verfasst am: 23.12.04, 22:43 Titel: |
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Keine Ahnung seit wann, ich hab aber von einem Türsteher gehört, dass man seit geraumer Zeit den § 34a braucht um als Werkschutzfachkraft an der Tür stehen zu dürfen. Anscheinend haben die, die das nicht haben kein Hausrecht und keine Befungnis Security Abzeichen zu tragen. |
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Michael A. Schaffrath FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
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Verfasst am: 24.12.04, 10:52 Titel: |
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Also, ich habe mich mal etwas schlau gemacht:
Der §34a GewO verlangt einen Lehrgang/Schulung für Bewachungstätigkeiten.
So weit, so gut.
Hat der Türsteher das aber nicht, folgt daraus lediglich, daß er (und wohl auch der Betreiber) eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Keinesfalls folgt daraus aber der Schluß, der Türsteher habe kein Hausrecht und man müsse seinen Anweisungen nicht Folge leisten. Hausrecht kann der Besitzer auf *jeden* übertragen, auch auf seinen 13-jährigen Sohn oder seine alte Omma. (Das haben wir vor einer Weile schon mal im Forum durchgekaut.)
Auch ist in der GewO nirgends gesagt, daß man den Nachweis gemäß §34a GewO gegenüber jedermann "auf Verlangen vorzeigen" muß. Das muß man nur gegenüber dem Ordnungsamt.
Ergo: der Versuch, es einem Türsteher, der einem "dumm kommt", auf dieser Schiene "heimzuzahlen", ist noch dümmer und herzlich untauglich.
=> http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gewo/__34a.html _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Nico FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.12.2004 Beiträge: 30 Wohnort: Ulm
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Verfasst am: 24.12.04, 10:56 Titel: |
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Danke für deine Antwort !
Ich wollte einfach mal wissen ob das wirklich stimmt, da meine Quelle nicht so wirklich vertrauenswürdig war. Hat sich jetzt ja bewiesen !
Ich werds jetzt sicher bleiben lassen auf die Tour ! |
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