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A verkauft in einem onlineauktionshaus Doorboards für Fahrzeug S. Diese sind hergestellt aus den originalen Türtaschen des Herstellers S + Lautsprecher.
A gibt an, die Konstruktion über ein Gebrauchsmuster geschützt zu haben.
Die Idee von Doorboards ist ja nichts neues. Und der Artikel des A nicht wirklich innovativ, da lediglich ein Lautpsrecher und eine Abdeckung "rangebastelt" wurde.
Kann man sich so etwas wirklich schützen lassen?
Könnte B, der in die Türtaschen einfach eine Schraube in die Türtasche dreht, sich diese Kontruktion auch schützen lassen?
Vielleicht weiß ja jdn. Antwort.
Zuletzt bearbeitet von duke1981 am 22.11.06, 20:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
Geschmacksmuster ist Designschutz - da können auch geringe Abweichungen einen eigenen Schutz begründen - eine einzelne Schraube mehr dürfte meist jedoch nicht ausreichen..
Was zum Teufel sind Doorboards? _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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Doorboards: In der Türinnenverkleidung befindet sich doch oft eine Ablagefläche...die wird ausgetauscht oder abgeändert, um dort Lautsprecher installieren zu können.
Bei o.g. Beispiel würde es reichen, wenn B einen anderen Lautsprecherhersteller nehmen würde?
Das ganze klingt für mich alles sehr merkwürdig. Dann kann ja x,y,z jeglichen "Müll" zum Geschmacksmuster erklären lassen. Hierbei handelt es sich ja irgendwie um einen alltäglichen Gegenstand...dass man so etwas schützen kann finde ich erstaunlich.
Kommt drauf an, was als "Muster" geschützt ist. Wenn es diese geschwungene hellgraue Form wie auf dem Bild ist, müßte da schon noch was geändert werden so offensichtlich Plagiate erlaubt nicht mal das Geschmacksmusterrecht.
Für eine Geschmacksmustereintragung ist auch eine gewisse "Neuheit" erforderlich, die im Fall eines anderen Lautsprechers nicht gegeben wäre - der Lautsprecher wäre ja nicht geschützt. _________________ Das Leben ist ungerecht, aber denke daran: nicht immer zu deinen Ungunsten. John F. Kennedy
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