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Verfasst am: 29.11.06, 11:06 Titel: Aushebeln der Verkäuferpflichten durch Zusatz?
Hi,
nach meinem Wissen ist ein gewerblicher Verkäufer ja dafür zuständig, dass eine im Internet bestellte Ware auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Kommt sie nicht oder beschädigt an, ist der Verkäufer haftbar. Ist das soweit korrekt?
Kann ein gewerblicher Verkäufer bei einer Onlineauktion diese Pflicht aushebeln, indem er unversicherten und versichtern Versand anbietet und in der Beschreibung hinzufügt, dass er für nicht versicherte Versendungen keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung übernehmen könne?
Verfasst am: 29.11.06, 13:35 Titel: Re: Aushebeln der Verkäuferpflichten durch Zusatz?
Kendrik Hashagen hat folgendes geschrieben::
nach meinem Wissen ist ein gewerblicher Verkäufer ja dafür zuständig, dass eine im Internet bestellte Ware auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Kommt sie nicht oder beschädigt an, ist der Verkäufer haftbar. Ist das soweit korrekt?
Absolut richtig.
Zitat:
Kann ein gewerblicher Verkäufer bei einer Onlineauktion diese Pflicht aushebeln, indem er unversicherten und versichtern Versand anbietet und in der Beschreibung hinzufügt, dass er für nicht versicherte Versendungen keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung übernehmen könne?
Definitiv nicht. Vielleicht versucht der Verkäufer es über:
§ 447 BGB
Gefahrübergang beim Versendungskauf
(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Wenn der Verkäufer denkt, seine Verplfichtung wäre damit beim Spediteur beendet, dann übersieht er
§ 474 BGB
Begriff des Verbrauchsgüterkaufs
(1) Kauft ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache (Verbrauchsgüterkauf), gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. Dies gilt nicht für gebrauchte Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung verkauft werden, an der der Verbraucher persönlich teilnehmen kann.
(2) Die §§ 445 und 447 finden auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge keine Anwendung.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO offensichtlich deshalb zugelassen, weil es eine Klärung der Rechtsfrage für geboten gehalten hat, ob auch nach der Reform des Kaufrechts die Bestimmung des § 447 BGB "für moderne Vertriebsformen gelten kann und soll". Diese Frage bedarf jedoch für Fälle der vorliegenden Art keiner höchstrichterlichen Klärung, da der Gesetzgeber sie durch die Einfügung des § 474 Abs. 2 BGB bereits beantwortet hat. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des § 447 BGB auf Verbrauchsgüterkaufverträge - zwingend (§ 475 Abs. 1 BGB) - ausgeschlossen.
nach meinem Wissen ist ein gewerblicher Verkäufer ja dafür zuständig, dass eine im Internet bestellte Ware auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Kommt sie nicht oder beschädigt an, ist der Verkäufer haftbar. Ist das soweit korrekt?
Ja, das ist insofern korrekt, wenn ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt - also ein KV zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Zitat:
Kann ein gewerblicher Verkäufer bei einer Onlineauktion diese Pflicht aushebeln, indem er unversicherten und versichtern Versand anbietet und in der Beschreibung hinzufügt, dass er für nicht versicherte Versendungen keine Haftung bei Verlust oder Beschädigung übernehmen könne?
Die Wahl zwischen unversichertem Versand und versichertem Versand stellt sich faktisch garnicht, da der Unternehmer beim Verbrauchsgüterkauf immer das Versandrisiko trägt (vgl. § 474 II BGB). Bietet der Verkäufer so eine Wahl an, so ist diese gemäß § 5 i.V.m. § 3 UWG unlauter und kann vom Verbraucher über die Verbraucherschutzzentralen zur Abmahnung gebracht werden.
Eine AGB-Klausel mit diesem Inhalt wäre gemäß § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam.
EDIT: Sascha war schneller
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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