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Verfasst am: 25.11.06, 21:33 Titel: Frage zur KFZ-Teilkasko
Habe mal eine allgemeine Frage zur KFZ-Teilkasko!
Zahlt eine Versicherung auch aus einer Teilkasko Glasbruchschäden, wenn diese versehentlich selbst verursacht wurden?
Ich denke hierbei vor allem an eine kaputte Heckscheibe, die durch ein unachtsames Schließen der Heckklappe bei einem unsachgemäß beladenen Kofferaum kaputt gegangen ist oder z.B. an eine Frontscheibe, die durch ein Zurückschnellen des Wischerarms beim Wechseln der Wischerblätter gesprungen ist.
Verfasst am: 26.11.06, 00:38 Titel: Re: Frage zur KFZ-Teilkasko
Biber hat folgendes geschrieben::
SteGra hat folgendes geschrieben::
eine Frontscheibe, die durch ein Zurückschnellen des Wischerarms beim Wechseln der Wischerblätter gesprungen ist.
Das kann ich aber nun kaum glauben.
ist mir selbst schon passiert bei meinem 44`er-vw-oldie.... da waren/sind die wischerarmfedern noch stramm und nicht so luschig wie heute _________________ MfG,
Duisburger
Verfasst am: 27.11.06, 08:51 Titel: Re: Frage zur KFZ-Teilkasko
SteGra hat folgendes geschrieben::
Habe mal eine allgemeine Frage zur KFZ-Teilkasko!
Zahlt eine Versicherung auch aus einer Teilkasko Glasbruchschäden, wenn diese versehentlich selbst verursacht wurden?
Ich denke hierbei vor allem an eine kaputte Heckscheibe, die durch ein unachtsames Schließen der Heckklappe bei einem unsachgemäß beladenen Kofferaum kaputt gegangen ist oder z.B. an eine Frontscheibe, die durch ein Zurückschnellen des Wischerarms beim Wechseln der Wischerblätter gesprungen ist.
Grüße
SteGra
So wie ich das kenne ist jeder Glasschaden versichert (außer Vorsatz natürlich)
Die Ursache ist m.E. also irrelevant... _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 27.11.06, 17:40 Titel:
Also dann lasst uns die Sache mal mit § belegen...
Dokie82 hat vollkommen recht...
...denn in Teil C § 12 Ziff 2 der AKB 2004 gelten Glasschäden wie folgt versichert:
(2) Der Versicherungsschutz erstreckt sich in der Voll- und Teilversicherung auch auf Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs und Schäden der Verkabelung durch Kurzschluss.
Wie Dookie82 weiterhin schon gesagt hat sind als ein zigstes Schäden, die der Versicherungsnehmer grob fahrlässig herbeigeführt hat, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das Gesetz definiert nicht ausdrücklich die Unterscheidungskriterien von einfacher und grober Fahrlässigkeit.
Einfach oder leicht "fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt" (vgl. § 276 Abs. 1 S. 2 BGB ). Grobe Fahrlässigkeit liegt bei einer besonders schweren Verletzung der Sorgfaltspflicht vor.
Was im konkreten Fall als grob fahrlässiges Verhalten zu bewerten ist, wird im Wesentlichen durch die Rechtsprechung entschieden.
Inwieweit nun die genannten FIKTIVEN Schadenfälle nun als Grob Fahrlässig anzusehen sind, kann hier nur geschätzt und diskutiert werden.
Ich persönlich würde den Schaden an der Heckscheibe als grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht ansehen
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