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Verfasst am: 27.11.06, 15:12 Titel: Mietsachschaden: PHV oder Gebäudeversicherung?
Hallo,
mir ist vor ca. 12 Monaten ein Toaster abgebrannt, der in der Küche auf dem Fußboden stand. Dabei entstand ein Brandfleck auf dem PVC.
Ich meldete den Schaden brav meinem Vermieter bzw. meiner PHV, welche den Schaden begutachtete und für OK befand. Ein paar Tage später waren die Handwerker da und legten einen neuen Bodenbelag.
Monate später bekam ich dann doch noch Ärger mit der Versicherung. Die PHV kontaktierte die Wohngebäudeversicherung meines Vermieters, doch die will nicht zahlen, da es sich ja um einen "Sengschaden" handeln würde, da ja die Hitze des Toaster (bzw. das ausgelaufene Plastik) den Boden verbrannt habe.
Meine PHV meint nun, ich müsse mit einer Selbstbeteiligung rechnen.
Was ist denn nun richtig? Lt. meinem Verständnis habe ich den Schaden meinen Vermieter zugefügt, somit ist meine PHV dafür zuständig. So hieß es ja auch am Anfang.
Verfasst am: 27.11.06, 15:42 Titel: Re: Mietsachschaden: PHV oder Gebäudeversicherung?
Der Toaster hat gebrannt, also ist das auch ein Gebäudebrandschaden... (Der PVC gehört ja dem VM = i.d.R. der Gebäudeeigentümer).
Deswegen zahlt normalerweise erstmal die Gebäudeversicherung...
Wenn nun ein Verschulden beim Mieter vorliegt, dann holt sich das die Versicherung vom Verursacher wieder
(oder bei dem seiner HPV, sofern vorhanden). _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 27.11.06, 17:13 Titel:
Nun die Frage ist halt "Hat es jetzt wirklich gebrannt oder war es nur ein Sengschaden?"
Unter einem Feuer im versicherungsrechtlichen Sinne versteht man einen Verbrennungsvorgang mit Lichterscheinung, wobei die Lichterscheinung durcheine offene Flamme,ein Glühen oder ein Glimmenen zeugt wird.Ohne diese Kriterien (z.B. bei Fermentation) liegt keine versicherte Gefahr vor.
Ein Feuer muss zusätzlich in bestimmter Weise entstehen , um versichert zu sein.
1. Feuer ohne bestimmungsgemäßen Herd
Hierbei wird das Feuer ohne das Zutun einer befugten Person entfacht.
Beispiele: Feuer als Folge von Blitzschlag, Selbstentzündung oder Kurzsschluss elektrischer Leitungen bzw. Geräte Feuer als Folge einer Brandstiftung (durch Unbefugte).
2. Feuer durch Verlassen des bestimmungsgemäßen Herdes
Das Feuer muss hierbei seinen bestimmungsgemäßen Herd verlassen und dadurch Schäden an versicherten Sachen anrichten.
Beispiele: Brennende Glut bzw. Holzscheite fallen aus dem Kamin.
Eine Weihnachtskerze fällt um und entzündet die Wohnung.
Um Versicherungsschutz zu erhalten , muss der Versicherungsnehmer außerdem beweisen, dass das Feuer sich aus eigener Kraft auszubreiten vermochte.
Beispiel: Ein Stück brennende Zigarettenasche brennt ein Loch in das Sofapolster und richtet keinen weiteren Schaden an. Hierbei handelt es sich um kein versichertes Feuer, da das Ausbreitungsmerkmal fehlt und der Schaden hier als nicht versicherter Sengschaden abgelehnt würde.
Wenn die o.g. genannten Voraussetzungen erfüllt wurden, so muss der Feuerversicherer(Gebäudeversicherer) auch für den Schaden aufkommen. Dieser hat nun aber einen Regressanspruch an den Schadenverursacher.
Dieser Regressanspruch wird dann von der Privathaftpflicht im Rahmen der Mitversicherung von Mietsachschäden befriedigt.
Sind die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt, so zahlt die Privathaftpflichtversicherung direkt den Schaden.
Im Versicherungswesen heißt es "Eigen vor Fremdversicherung"...aus Sicht des Geschädigten (Vermieters) also erst einmal die Gebäudeversicherung. Da diese das Recht hat Regress beim Schadenverursacher zu holen zahlt letztendlich doch die PHV. Es ist also nur Geldverschieberei...
Verfasst am: 27.11.06, 18:39 Titel: Danke erstmal, aber ist das mit der Eigenbeteiligung OK ?
Ich möchte mich erstmal für die schnellen Antworten bedanken.
Der Brandfleck ist nur "sekundär" entstanden, und zwar durch die Hitze bzw. Plastikschmelze des Toasters. Durch die immense Hitze war es aber nicht möglich, diesen zu bewegen. Lediglich mit einer Decke löschen war machbar.
Ob sich das Feuer "aus eigener Kraft" hätte ausbreiten können, kann ich nicht beurteilen, weil ja sofort gelöscht habe und die Entflammbarkeit des Bodens nicht abschätzen konnte. Schwer entflammbar heißt ja nicht nicht entflammbar, oder?
Hätte ich den Toaster sofort entfernen können, wäre kein Brandfleck entstanden.
Die Gebäudeversicherung meines Vermieters will nicht zahlen, da für sie die Definition "Feuer" (Danke nochmals für die Entschlüsselung des Versicherungslatein) nicht gegeben ist.
Meine PHV pocht aber darauf, dass die Gebäudeversicherung zahlen muss. Und da der Vertrag zwischen Versicherung und Vermieter mit einer SB geschlossen wurde, soll ich nun diese zahlen.
Mir ist das irgendwie zu einfach. Müsste meine Haftpflicht nicht den Schaden bezahlen? Schäden an Elektrogeräten sind lt. meiner Police übrigens nicht versichert. Den Toaster will ich ja nicht zurück haben. Oder zählt da die Kausalität (Mit den Toaster fing alles an, hat das und das und das verursacht)?, so dass niemand zahlen wird?
Ich habe Angst, denn ich bin krank und ALG2-Empfänger. Von meinen 345€ Regelsatz kann ich es mir nun mal nicht leisten.
Ich verstehe auch nicht, dass aufgrund der Geringfügigkeit des Schadens ein solches Theater veranstaltet wird.
Anmeldungsdatum: 17.11.2006 Beiträge: 15 Wohnort: In der Nähe von Köln
Verfasst am: 27.11.06, 20:06 Titel:
Nun wenn aus dem Toaster Flammen schlugen, dann handelt es sich auch um einen Feuerschaden, denn Sengschäden als Folge eines Brandschadens sind mitversichert!
Wenn also Flammen aus dem Toaster geschlagen sind (Was ich denke, da sonst der Toaster kaum einen SENGSCHADEN überhaupt hätte verursachen können) muss der Gebäudeversicherer den Schaden regulieren.
Ich habe auch gerde etwas interessantes gefunden zum Thema Regress, was meine vorherige Aussage korrigiert:
Schuldhaft verursachte Schäden an versicherten Immobilien sind grundsätzlich regresspflichtig, sofern der Schaden durch Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entstand und zunächst eine Regulierung durch den Versicherer erfolgte.
Das kann z.B. bei einer nachträglichen Feststellung der Schuldfrage erfolgen.Rechtsgrundlage ist § 67 VVG .
Von dieser Regel gibt es Ausnahmen .
Verursacht nämlich ein Mieter schuldhaft einen Schaden am Gebäude, für den der Versicherer des Vermieters eintrittspflichtig ist, so kann der Versicherer seine Aufwendungen dann vom Mieter nicht zurückfordern, wenn in dessen Mietnebenkosten bereits (anteilig) Kosten für die Versicherung enthalten sind. In diesem Falle würde ein nachträglicher Regress ohne sachliche Grundlage erhoben werden. Zu diesem Sachverhalt vgl. auch BGH, 13.12.1995 - VIII ZR 41/95 , VersR 96, 320.
In der Feuer-Gebäudeversicherung erfolgt ein Regress des Versicherers gemäß §§ 67 , 82 VVG (nur) dann, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Zu diesem Sachverhalt vgl. auch BGH, 08.11.2000 - IV ZR 298/99 , NJW 2001, 1353 Heft 18.
Nach diesem Sachverhalt zu urteilen würde ich darauf pochen, dass der Gebäudeversicherer den Schaden bezahlt. Dieser kann nach oben stehendem Sachverhalt (URTEILE) keinen Regress beim Mieter fordern, sofern der Vermieter einen Teil der Gebäudeversicherung den Mieter umlegt, welches üblich ist.
Also...
1) Schlugen Flammen aus dem Toaster?
2) Legt der Vermieter die Kosten für die Gebäudeversicherung um?
Wenn man beides mit JA beantworten kann muss Gebäudeversicherer zahlen und kann sich das GELD nicht bei PHV wiederholen und somit muss kein SB gezahlt werden.
HINWEIS:
Die vom mir niedergeschriebenen Sachverhalte stellen lediglich meine subjektive Meinung dar. Ich übernehme keinerlei Haftung für die Richtigkeit!!!
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