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Einer fiktiven Person wurde vor kurzen ein angeschlossenes Fahrrad gestohlen. Er hat alles ordnungsgemäßt der Polizei gemeldet. Der Staatsanwalt hat darufhin die Strafsache ohne Aufklärung beendet. Die Diebstahlsmeldung ging auch an die Alte Leibz**** Versicherungs AG.
So Problem bei der ganzen Sache ist nur,dass man bei den Verfahren keine Diebstahluhrzeit angeben kann und den Zeitpunkt des Diebstahls auch nicht eingrenzen kann. Denn Versicherungsschutz besteht laut der Ossiversicherung nur wenn das Fahrrad tagsüber von 6-22 UHR gestohlen wurde.(Sie haben mir einen Brief geschrieben darüber geschrieben)
Frage: Wie soll man das beweisen? Das Fahhrad stand zwar in der Nähe des Hauseinganges aber man guckt da nicht ständig hin und die Eltern der fiktiven Person waren im Urlaub. Er selber war auch zeitweise weg. Der Fahhraddiebstahl ist dann erst abends aufgefallen als man es benutzen wollte^^. Theoretisch hätte es jedoch schon seit hm einen halben Tag weg sein können (also entweder besteht Versicherungsschutz oder eben nicht)
Zuletzt bearbeitet von Acetylsalicil am 29.11.06, 21:09, insgesamt 1-mal bearbeitet
erstens: bitte umgehend den Beitrag editieren und den Namen der Versicherungsgesellschaft wegmachen. Wen interessiert das, ob hier die Nord-Allgäuer Allgemeine, die St.Florian Feuerversicherung oder die Germania oder sonstwer beteiligt ist.
zweitens: nach den üblichen Hausratversicherungsbedingungen (bzw. den Zusatzbedingungen für Fahrraddiebstahl) besteht Versicherungsschutz halt nur, wenn der Diebstahl nachweislich zwischen 06.00 und 220.00 Uhr stattgefunden hat. (oder, wenn der Diebstahl nachts war, besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn der Gebrauch des Fahrrades noch nicht beendet war).
Das Wort "nachweislich" steht ausdrücklich so drin.
Das heißt, der VN muss diesen Nachweis führen. z.B. kann er belegen, dass das Fahrrad morgens noch da war und abends war´s weg. Dann wäre der Beweis geführt. Wenn das Fahrrad allerdings tage- oder wochenlang irgendwo steht, und irgendwann merkt man, dass es jetzt weg ist - dann ist der Beweis halt nicht gelungen, somit besteht keine Ersatzpflicht seitens des Versicherers. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Die Formulierung "der Gebrauch war noch nicht beendet" (oder wie´s auch immer genau heißt, hab grad keine VHB da liegen), bedeutet folgendes:
angenommen, ich fahr mit dem Fahrrad abends ins Kino (oder in die Kneipe, ins Fitness-Studio, egal such dir was aus). Ich lass das Fahrrad abgeschlossen dort stehen in der Absicht, nachher, so um elf oder zwölf Uhr, damit nach Hause zu fahren. Dazu kommt´s aber nicht, weil irgendso ein Spitzbube Gefallen dran gefunden hat und sich das Teil widerrechtlich angeeignet hat. Dann kann ich ja nicht beweisen, dass der Diebstahl vor 22.00 Uhr geschehen ist (was ja normalerweise Voraussetzung dafür ist, dass der Diebstahl versichert ist) . Muss ich auch nicht, weil an diesem Tag der Gebrauch noch nicht beendet war und somit in diesem Fall auch Versicherungsschutz besteht. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
äh hat das speziell was mit den "Man ist nicht zu Hause" zu tun
und was ist wenn man morgens mit den Fahrrad zurückkommt und was weiß ich z.B etwas isst oder Fernseh guckt aber man ganz genau weiß,dass man das Fahrrad abends benutzen muss?
Aber ich glaube wenn das Fahhrad wieder an seinen Platz beim Hauseigentümer ist gilt das nicht mehr als Benutzung? oda
So. Hab nochmal nachgeschaut, wie die Formulierung genau heißt:
Für Fahrräder erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Schäden durch Diebstahl, wenn nachweislich (...) der Diebstahl zwischen 06.00 und 22.00 Uhr verübt wurde oder sich das Fahrrad zur Zeit des Diebstahls in Gebrauch oder ien einem gemeinschaftlichen Fahrradabstellraum befand
Müsste also jetzt klar sein, oder? _________________ Grüße, Mogli
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