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Person A beteiligt sich als "Stiller Gesellschafter" an Firma B.
Im Gesellschafter-Vertrag ist festgeschrieben, dass B folgende Massnahmen nur mit Einwilligung von A vornehmen darf:
1) Änderung des Gegenstands des Unternehmens
2) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens oder Teilen davon
3) vollständige oder teilweise Einstellung des Gewerbebetriebs
Außerdem ist an anderer Stelle des Vertrags ausdrücklich festgeschrieben, dass A nur an den Gewinn, nicht aber am Verlust von B teilnimmt.
Nun schreibt B nach ersten Jahren mit Verlusten im vergangenen Jahr einen Gewinn und stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund der
oben genannten Punkte 1) - 3) eine "atypische stille Gesellschaft" vorliegt (was eigentlich gar nicht beabsichtig war), bei der A automatisch
auch am Verlust beteiligt ist. Somit möchte B den aktuellen Gewinn mit den Verlusten aus vergangenen Jahren erst einmal verrechnen und
keinen Gewinn an A auszahlen.
Kann mir jemand sagen, ob diese Darstellung des Sachverhaltes von B korrekt ist ? Oder aber, ob nicht wegen der ausdrücklichen vertraglichen
Vereinbarung, das A am Verlust nicht beteiligt ist, die Darstellung von B falsch ist und der Gewinn ausgezahlt werden müßte.
die typisch stille Beteiligung ist in §§ 230 ff HGB geregelt. Dabei bestimmt § 233 HGB die Rechte des Stillen. Der stille Gesellschafter ist nur auf Kontrollrechte beschränkt. Werden einen stillen Gesellschafter laut Gesellschaftsvertrag darüber hinausgehende Rechte eingeräumt, so ist ein atypisch stille Unternehmensbeteiligung anzunehmen. Die Regelungen verleihen dem A bei der Firma B in gewissen Punkten Geschäftsführungsbefugnisse (Pkte. 1-3). Damit wird vorliegend eine atypisch stille Beteiligung anzunehmen sein.
Aber auch bei einer atypisch stillen Beteiligung ist es möglich, eine Verlustbeteiligung auszuschließen. Denn eine atypisch stille Beteiligung bedeutet nicht gleichzeitig eine Verlusttragungspflicht. A muss daher keine Verluste tragen. Ein Gewinn ist auszuzahlen.
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