Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 28.11.06, 12:38 Titel: Geltendes Recht bei Firma in Spanien
Firma ESP verkauft Produkte an Privatpersonen über das Internet. Die Firma hat ihren Sitz in Spanien, die Artikel werden direkt aus Spanien an den Kunden verschickt. Kunde DEU kauft auf der deutschsprachigen Internetseite und bestellt ein Produkt. Er bekommt den Artikel zugeschickt, er gefällt ihm aber nicht. Er schickt ihn innerhalb der Rückgabefrist zurück und will seine Portokosten erstattet haben.
Firma ESP hat zwar auf der Homepage vermerkt, dass keine Rücksende-Portokosten erstattet werden können, dies aber nicht explizit in AGBs. Kunde DEU bezieht sich auf deutsches Gesetz, das solche Fälle regeln würde und ihm eine Erstattung zusichere. Firma ESP informiert sich über das europäische Recht und findet dort eine klare Regelung:
Zitat:
31997L0007
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - Erklärung des Rates und des Parlaments zu Artikel 6 Absatz 1 - Erklärung der Kommission zu Artikel 3 Absatz 1 erster Gedankenstrich
Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027
Artikel 6
2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
Der Anwalt von Kunde DEU reicht in Deutschland Klage ein und bezieht sich darauf, dass der Gerichtsstand und das geltende Recht nicht in den (fehlenden) AGB festgelegt seien. Die obige EU-Richtlinie sei in Deutschland schon in nationales Recht umgesetzt, daher würde das nationale Recht gelten.
Welche Chancen hat Firma ESP? Und vor allem: Wer hat Recht?
Die Unanwendbarkeit der Richtlinie ergibt sich nicht daraus, dass sie (was richtig ist) in nationales Recht umgesetzt wurde, sondern grds, daraus, dass Richtlinien nicht unmittelbar für Bürger der Mitgliedsstaaten gelten (insb. wenn diese für den Bürger belastend sind).
Die Argumentation mit der Richtlinie ist jedenfalls dann hinfällig, wenn nationales Recht ausdrücklich vorsieht, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher NICHT auferlegt werden dürfen (die Richtlinie spricht schließlich ausdrück von "können auferlegt werden").
Nach BGB trägt der Unternehmer die Kosten und Gefahr der Rücksendung (§ 357 II 2 BGB).
Fraglich ist daher lediglich, ob das BGB Anwendung findet.
Setzt man voraus, dass ein deutsches Gericht für die vorliegende Klage auch zuständig ist (ergibt sich bei Verbrauchersachen aus Art. 16 I EuGVO), stellt sich für das Gericht die Frage, welches Recht es anwenden muss.
Mangels vorrangiger Staatsverträge o. EG-Verordnungen wäre diese Frage nach EGBGB zu prüfen: Hier könnte Art. 29 EGBGB helfen. Man müsste sich also fragen, ob die Tatbestände des Art. 29 I Nr. 1 o. 2 EGBGB vorliegen. Handelt es sich bspw. bei ESP um einen rein spanischen Unternehmer, der nur in Spanien tätig ist kann man zu dem Ergebnis kommen, dass spanisches Recht Anwendung finden würde.
Hier sieht es jedoch so aus (dt. Homepage etc.), als ob ESP willentlich sein Angebot auch an dt. Verbraucher richten will, somit wäre nach Art. 29 II EGBGB mangels Rechtswahl durch ESP dt. Recht anzuwenden.
Folglich kann DEU Erstattung der Kosten verlangen.
Dem Problem könnte ESP zukünftig also einfach vorbeugen, indem auf der Website in AGBs klar gesagt wird, dass spanisches Recht gilt und als Gerichtstand Madrid festgelegt wird?
Und: Die Regelungen standen ja sehr wohl auf der Website, allerdings im Hilfebereich und nicht explizit in AGB. Gibt es eine AGB-Pflicht?
Dem Problem könnte ESP zukünftig also einfach vorbeugen, indem auf der Website in AGBs klar gesagt wird, dass spanisches Recht gilt und als Gerichtstand Madrid festgelegt wird?
Wenn ESP an dt. Unternehmer verkauft kann dies durchaus zulässig sein, aber wenn er an einen Verbraucher verkauft ist dies nicht der Fall.
1. Dem Verbraucher dürfen durch die Rechtswahl (hier span. Recht) nicht die Verbraucherschutzrechte entzogen werden (Art. 29 I EGBGB).
2. Auch eine Gerichtsstandsbestimmung (Madrid) dürfte ggü. Verbrauchern unwirksam sein (Art. 16 EuGVO), es sei denn eine der in Art. 17 EuGVO bezeichneten Ausnahmen liegt vor.
Handelt es sich um einen Verkauf unter Unternehmen ist noch zu beachten, dass u.U. das UN-Kaufrecht als spanisches Recht zur Anwendung gelangt.
openspace hat folgendes geschrieben::
Und: Die Regelungen standen ja sehr wohl auf der Website, allerdings im Hilfebereich und nicht explizit in AGB. Gibt es eine AGB-Pflicht?
Wenn die Regelungen nur im Hilfebereich standen wäre zu prüfen ob sie überhaupt Vertragsinhalt geworden sind.
Eine AGB-Pflicht gibt es nicht. Jeder Verkäufer könnte folglich auch seine Waren ohne AGB anbieten.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.