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Verfasst am: 29.11.06, 08:22 Titel: Berechtigt zur Abmahnung?
Guten Morgen,
ein Händler Z verkauft über das Internet Waren.
Der Händler Y betreibt eine Internetseite, welche Waren nur in der Form eines Partnerprogrammes (Affiliate) anbietet. Der Händler Y hat keine eigenen Waren und bekommt halt nur Provision für getätigte Leads.
Händler Z bekommt nun von Händler Y eine Abmahnung wegen Verletzung des PAngV und weiterer angeblich Wettbewerbsstörender Vorwürfe.
Ist Händler Y, welcher garnicht wirklichen Handel betreibt, sondern nur als Werbeplakat fungiert, da der Kaufwillige Kunde ja bei seinem Affiliate-Partner kauft, Abmahnberechtigt?
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 29.11.06, 11:09 Titel:
Ich neige dazu, Händler Y die Mitbewerbereigenschaft zuzugestehen. Der abmahnberechtigte Mitbewerber ist in § 2 I Nr. 3 UWG definiert:
Zitat:
(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. [...]
2. [...]
3. "Mitbewerber" jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
Die Rechtsprechung legt den Begriff des "Mitbewerbers" weit aus, so sind Hersteller und Einzelhändler eines Produktes im Sinne des Gesetzes als Mitbewerber anzusehen, obwohl sie zwar auf völlig unterschiedlichen Ebenen des Marktes agieren, aber dennoch in demselben Marktsegment tätig sind. Dies dürfte auf das Verhältnis Händler/Affiliate-Partner übertragbar sein, denn der Affiliate-Partner verdient ebenso an Warenverkäufen (wenngleich auf andere Art) wie der Händler.
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