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Ein Mensch befindet sich eindeutig in einem Zustand nach § 104 Nr. 2 BGB:
BGB § 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Dieser Mensch begibt sich in dem genannten hochgradigen Zustand in einen Zug der Bahn ohne über Mittel für die Fahrkarte zu haben. Die Bahn erhebt eine Fahrpreisnacherhebung.
Der Betroffene würde noch am selben Tag in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung landen. Wenige Wochen später wird ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt für Vertragsabschlüsse festgelegt.
Weiter angenommen, die Bahn erkennt die Meinung des Betreuers (Geschäftsunfähigkeit) an, stellt aber unter bezugnahme auf den sog. Taschengeldparagraphen § 110 BGB eine verminderte Fahrpreisnacherhebung in Rechnung
BGB § 110 Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Wäre das von der Bahn richtig ? Oder könnte sich darauf berufen werden, dass hier keine Mittel wie in 110 BGB beschrieben zur Verfügung gestellt wurden.
Ich finde, die Voraussetzungen des § 110 sind nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Handlung war ja noch gar kein Betreuer bestellt, der Mittel "überlassen" hätte können. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
ist der Fahrpreis denn so hoch, der noch nachentrichtet werden muß ? Wenn nein, dann zahlen und gut ist.
Zum Zeitpunkt war ja keine Bettreuung ... also, voll wirksam, sehe ich auch so .
Der Bahn schreiben, daß man über kein Geld verfügt, meist ist sie einsichtig. Wenn sie aber schon verärgert ist, dann könnte es sein, dass sie alle Mittel ausschöpfen (von Mahnbescheid bis zur Pfändung oder gar eidesstattliche Versicherung), um den Fahrpreis zu erhalten, und das wird erst richtig teuer !
Evtl. besteht die Möglichkeit, den Fahrpreis auf Teilzahlung nachzuentrichten...
Das Leben ist bunt, es gibt immer viele Möglichkeiten.
Ich weiß ja nicht, ob sich der Zustand im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB nachweisen lässt, aber zumal § 110 BGB nur eine spezielle Ausprägung von § 107 BGB ist, gilt er schon gar nicht für Geschäftsunfähige. Die Vorschrift ist nur auf beschränkt Geschäftsfähige anzuwenden.
Er gilt auch dann bei Betreuungen, wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wurde.
Im vorliegenden Fall ist § 110 BGB aber - wie oben ausgeführt - nicht einschlägig. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Ich weiß ja nicht, ob sich der Zustand im Sinne von § 104 Nr. 2 BGB nachweisen lässt, aber zumal § 110 BGB nur eine spezielle Ausprägung von § 107 BGB ist, gilt er schon gar nicht für Geschäftsunfähige. Die Vorschrift ist nur auf beschränkt Geschäftsfähige anzuwenden.
§ 105a BGB regelt, dass auch ein volljähriger Geschäftsunfähiger Geschäfte des täglichen Lebens tätigen kann, solange nicht eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Geschäftsunfähigen besteht.
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__105a.html
Nach § 1903 BGB Absatz 2 gilt selbst ein unter Einwilligungsvorbehalt stehender Betreuter mindestens als beschränkt geschäftsfähig. Soweit der unter EV stehende Betreute nicht völlig geschäftsunfähig ist, dürfte auch § 110 BGB in Betracht kommen. Ansonsten halt § 105a BGB.
Für § 105a BGB müßte zudem ein "Geschäft des täglichen Lebens" vorliegen. Noch dem Normzweck - Stärkung der Eigenverantworlichkeit von geistig Behinderten - sind damit vor allem kleinere Konsumgeschäfte gemeint. Schokolade, Kosmetik, etc.
Nochmal zu § 110 BGB. Unabhängig davon, dass kein Betreuer bestellt ist. Selbst WENN einer bestellt wäre, kann mE nach über § 110 BGB keine WE angenommen werden, da die Rechtsfolge von § 104 Nr.2 BGB -- NICHTIGKEIT --- ist.
Eine nichtige WE kann nichts mehr retten.
Wie ist das mit dem Einwilligungsvorbehalt? Das kann doch nur dann gelten, wenn der Betreute nicht GESCHÄFTSUNFÄHIG iSv § 104 Nr.2 BGB ist?
Die Bahn hat auch sonst keine Ansprüche, auch nicht nach § 812ff BGB. _________________ Verlassen Sie sich niemals auf die hier geäußerten Rechtsansichten, sondern konsultieren Sie einen Anwalt Ihres Vertrauens!
- Jeder gottverdammte Werwolf hat das Recht auf einen Anwalt - Hunter S. Thompson
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